Öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Bau eines Radweges entlang der Landesstraße 90 zwischen Bad Oldesloe und Pölitz
Die Gemeinden Pölitz und Rümpel sowie die Stadt Bad Oldesloe beabsichtigen den Bau eines Radweges entlang der Landesstraße 90 zwischen Bad Oldesloe und Pölitz. Hierzu haben die beteiligten Kommunen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) geschlossen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit gemäß § 18 Absatz 5 GkZ bekanntgegeben.
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gemäß § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Schleswig-Holstein (GkZ) zwischen der Gemeinde Pölitz, vertreten durch den Bürgermeister Martin Beck und der Gemeinde Rümpel, vertreten durch den Bürgermeister Torben Schmahl und der Stadt Bad Oldesloe, vertreten durch den Bürgermeister Jörg Lembke zur Übertragung der Aufgabe des „Radwegbau Pölitz–Bad Oldesloe“
Präambel
Vorbehaltlich der Zuschussgewährung beabsichtigen die Stadt Bad Oldesloe und die Gemeinde Pölitz in interkommunaler Zusammenarbeit eine Radewegeverbindung entlang der Landesstraße 90 auf der Strecke Pölitz (Ortsschild) nach Bad Oldesloe herzustellen. Der Radweg berührt auch das Gebiet der Gemeinde Rümpel, die den Radwegbau begrüßt, sich aber nicht aktiv in den Bau oder die Finanzierung einbringt. Sollte der erforderliche Grunderwerb nicht möglich sein, kann jeder Vertragspartner die Auflösung dieser Vereinbarung verlangen.
§ 1 Aufgabenstellung
(1) Der Radweg soll entlang der Landesstraße 90 stadtauswärts von Bad Oldesloe, Schwarzendamm 38 ab Zufahrt zum Kleingartengelände nach Pölitz, Hauptstr. 2 geführt werden (bis zum gelben Ortsschild Pölitz, Abschnitt 145 km 1,111 bis Abschnitt 130 km 0,522)
(2) Die Trassenführung liegt in einer Grobplanung vor. Es ist eine Grundlagenermittlung und Vorplanung nach den Leistungsphasen 1 und 2 HOAI vorzunehmen. Auf dieser Basis wird die weitere Planung des Radwegebaus durch die Selbstverwaltungsgremien der Stadt Bad Oldesloe sowie der Gemeinden Pölitz und Rümpel beschlossen.
§ 2 Aufgabenübertragung auf die Gemeinde Pölitz
(1) Die Gemeinde Pölitz übernimmt die Aufgabenplanung, die Koordination und Abwicklung des Projektes, die Vorbereitung zur Beantragung der Fördermittel sowie die Berechnung der Kostenaufteilung. Dabei erfolgt eine enge Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV), welcher für das Land die Projektbegleitung übernimmt. Mit dem LBV wird eine Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung geschlossen.
(2) Die Gemeinden und die Stadt arbeiten eng zusammen und führen notwendige Beschlüsse der Selbstverwaltungsgremien herbei.
(3) Die Maßnahme unterliegt der Kontrolle des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bad Oldesloe sowie des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises Stormarn.
§ 3 Kostenaufteilung
(1) Für den Bau des Radweges werden zwei Bauabschnitte gebildet, nämlich ein Bauabschnitt auf dem Gebiet der Stadt Bad Oldesloe und ein Bauabschnitt auf den Gebieten der Gemeinden Rümpel und Pölitz.
(2) Die Planungskosten für den Bau des Radweges tragen die Stadt und die Gemeinden anteilig nach Länge des Radweges auf ihrem Gemeindegebiet. Die Herstellungskosten einschließlich Sonderbauwerke tragen die jeweiligen Kommunen. Auf die Gemeinde Rümpel entfallene Planungs- und Herstellungskosten übernimmt die Gemeinde Pölitz.
(3) Die Grunderwerbskosten trägt jede Gemeinde für den Anteil ihres Gemeindegebietes. Für den Erwerb von Flächen im Gemeindegebiet Rümpel trägt die Gemeinde Pölitz die Kosten.
§ 4 Personal- und Sachmittelausstattung, Kosten
(1) Eine der Aufgabenübertragung folgende Übertragung von Personal oder Sachmitteln der Stadt Bad Oldesloe auf die Gemeinde Pölitz nicht.
(2) Die mit der Aufgabenübertragung sowie Aufgabendurchführung einhergehenden Verwaltungs- und Personalkosten des Amtes tragen die Stadt und die Gemeinden anteilig nach Länge des Radweges auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinde Pölitz übernimmt die Kosten für die Gemeinde Rümpel.
Maßgeblich für die Höhe der Verwaltungs- und Personalkosten sind die nachgewiesenen Stunden einer Technikerstelle der Entgeltgruppe 10, Erfahrungsstufe 6. Die Kosten werden nach dem Bericht der KGSt (Kosten eines Arbeitsplatzes) ermittelt.
§ 5 Flächenübertragung auf das Land (LBV), Bauunterhaltung
(1) Die Radwegeflächen werden nach dem Bau auf das Land Schleswig-Holstein (Straßenbauverwaltung, LBV) übertragen.
(2) Die Landesstraße 90 liegt außerhalb der Ortsdurchfahrten in der Straßenbaulast des Landes Schleswig-Holstein und wird verwaltet vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr. Innerhalb der Gemeindegrenzen (ab OD) liegt die Straße in der Baulast der jeweiligen Kommunen. Die Unterhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherung des Radweges wird entsprechend diesen Zuständigkeiten geregelt.
§ 6 Vertragsdauer, Änderungen, Kündigungen
(1) Die Kooperationsvereinbarung wird bis zum Abschluss der Baumaßnahme, jedoch längstens bis zum 31.12.2025 geschlossen.
(2) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile der Vereinbarung nichtig sein bzw. durch gesetzliche Neuregelung oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Beteiligten hierzu unverzüglich über notwendige Neuerungen.
Bad Oldesloe, den 24. April 2023
gez. Unterschrift L.S.
Gemeinde Pölitz
Der Bürgermeister
Martin Beck
gez. Unterschrift L.S.
Gemeinde Rümpel
Der Bürgermeis
Torben Schmahl
gez. Unterschrift L.S.
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
Jörg Lembke