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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

4. November 2023 • Bekanntmachungsdatum

Planfeststellung 380 kV-Ostküstenleitung

Bekanntmachung: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Energie –

Veröffentlichung des Beschlusses in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau der 380-kV-Leitung Kreis Segeberg – Raum Lübeck LH-13-328,  Ostküstenleitung Abschnitt 1

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29.9.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV 380-kV-Ltg Kreis Segeberg – Raum Lübeck) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die Pläne für das o. g. Bauvorhaben festgestellt. Diese Planfeststellung gemäß §§ 43 ff. EnWG war von der TenneT TSO GmbH als Vorhabenträgerin beantragt worden. Die genehmigten Baumaßnahmen betreffen die Gebiete der Gemeinden Henstedt-Ulzburg, Alvesloe, Kisdorf, Sievershütten, Oering, Sülfeld, Groß Niendorf, Wakendorf I, Bahrenhof, Strukdorf, Bühnsdorf, Neuengörs, Ellerau im Kreis Segeberg, der Gemeinden Travenbrück, Feldhorst, Rehhorst, Heilshoop, Mönkhagen und der Stadt Bad Oldesloe im Kreis Stormarn sowie der Gemeinde Stockelsdorf im Kreis Ostholstein.

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan liegen daher in der Zeit vom 16.11.2023 bis einschließlich 29.11.2023 bei den nachgenannten Stellen während der allgemeinen Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1.) Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg, 3. OG, Zimmer 3.16, Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg

2.) Amt Auenland Südholstein, Raum E.15, Kirchenweg 11, 24568 Nützen

3.) Amt Kisdorf, Winsener Straße 2, 24568 Kattendorf

4.) Amt Itzstedt, EG, Zimmer18, Segeberger Straße 41, 23845 Itzstedt

5.) Amt Leezen, 1. OG, Zimmer 106, Hamburger Straße 28, 23816 Leezen

6.) Amt Trave-Land, EG, Zimmer 14, Waldemar-von-Mohl-Straße 10, 23795 Bad Segeberg

7.) Amt Bad-Oldesloe-Land, Zimmer 2.05, Louise-Zietz-Straße 4, 23843 Bad Oldesloe

8.) Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Ebene 9, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe

9.) Amt Nordstormarn, Bauamt, EG,  Zimmer A1, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein)

10.) Gemeinde Stockelsdorf, 2. Stock, Zimmer 204, Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf

11.) Gemeinde Ellerau, EG, Zimmer 04, Berliner Damm 2, 25479 Ellerau

Als zusätzliches Informationsangebot stellt das AfPE den Planfeststellungsbeschluss samt festgestellter Unterlagen zu diesem Vorhaben auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/afpe (mittels Link zum Verfahren) zur Einsichtnahme bereit.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Da außer an den Träger des Vorhabens mindestens mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären (§ 141 Absatz 4 und Abs. 5 LVwG), werden diese Zustellungen gemäß § 141 Absatz 5 LVwG durch eine amtliche Bekanntmachung ersetzt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, und denen der Beschuss nicht gesondert zugestellt worden ist, als zugestellt (§ 141 Absatz 4 und Absatz 5 LVwG).
Der Planfeststellungsbeschluss kann von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim AfPE angefordert werden.

II.

Verfügender Teil des Beschlusses

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise: Der von der Vorhabenträgerin, TenneT TSO GmbH (im Folgenden „Vorhabenträgerin“), vorgelegte Plan für die Errichtung und den Betrieb des Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk Kreis Segeberg und dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk Raum Lübeck (LH-13-328) wird gemäß § 43 EnWG in Verbindung mit §§ 139 ff. LVwG einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange nach Maßgabe dieses Beschlusses und seiner Inhalts- und Nebenbestimmungen festgestellt.

Hinweise zum verfügenden Teil:

Es werden im Einvernehmen mit den Landräten der Kreise Segeberg, Ostholstein und Stormarn als Untere Wasserbehörden die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 10 und 15 WHG zur Benutzung von Gewässern durch Einleitung und zum Zwecke der Beseitigung des während der Bauarbeiten geförderten Grund- und Schichtenwassers gemäß § 9 WHG sowie die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 ff., 19 WHG, §§ 11 ff. LWG für die Benutzung von Gewässern durch das bauzeitliche Entnehmen bzw. Ableiten von Grundwasser und durch Einleitung und zum Zwecke der Beseitigung von Niederschlagwasser erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss wurden die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwenderinnen und Einwender sowie die von Behörden und Vereinigungen abgegebenen Stellungnahmen zurückgewiesen, soweit ihnen nicht insgesamt oder teilweise stattgegeben wird oder sie sich nicht durch Rücknahme, Berücksichtigung seitens der Vorhabenträgerin oder auf andere Weise insgesamt oder teilweise erledigt haben.
Mit dem Neubau der 380-kV-Leitung Kreis Segeberg – Raum Lübeck sind folgende Auswirkungen verbunden: Es ergeben sich vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft. Der Beschluss enthält Ausnahmegenehmigungen von den Anbauverboten gemäß § 9 Absatz 8 FStrG, § 29 Absatz 3 StrWG SH sowie Erlaubnisse zur Sondernutzung gemäß §§ 8, 8 a FStrG, §§ 21, 24, 26 StrWG SH.
Es sind landschaftspflegerische Maßnahmen im Bereich der Gemeinden Kisdorf (Neuanlage eines Knicks) und Dobersdorf (Ersatzaufforstung) vorgesehen. Weiterhin werden umweltrechtliche Eingriffe durch die Nutzung von bereits anderweitig anerkannten Ökokonten im gleichen Naturraum kompensiert.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen die Konkretisierung des Bauablaufs, den Schutz vor Immissionen, den Natur- und Artenschutz, den Schutz des Waldes, den Gewässerschutz, den Bodenschutz, den Schutz von Straßen, Wegen und Zufahrten, den Schutz von Schienenwegen, den Schutz von Leitungen und Netzen Dritter, den Schutz von Denkmälern, dem Abfallrecht, den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen sowie sonstige öffentliche Belange.

Eine bodenkundliche und umweltfachliche Baubegleitung wird durchgeführt.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann am Auslegungsort unter Vorlage ihres/seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der/des Vertretenen vorzulegen. Die Schlüsselnummer kann auch beim AfPE abgefragt werden (posteingang@afpe.landsh.de). Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.

Festgestellte Baumaßnahmen:
  1. Errichtung und Betrieb der 380-kV-Leitung auf einer Länge von ca. 51 km zwischen dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk (UW) Kreis Segeberg auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und dem neu zu errichtenden 380-kV-UW Raum Lübeck auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf als Freileitung sowie als Erdkabel im Bereich der Gemeinden Henstedt-Ulzburg und Kisdorf
  2. Errichtung des 380-kV-Umspannwerkes Kreis Segeberg auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg
  3. Abschnittsweise Mitführung der 110-kV-Leitung LH-13-147 der Schleswig-Holstein Netz AG auf dem neu zu errichtenden 380-/110-kV-Mischgestänge im Bereich der Masten Nr. 1 bis 8
  4. Errichtung und Betrieb von Cross-Bonding-Muffen im Bereich der Erdkabelabschnitte
  5. Errichtung von Kabelübergangsanlagen (KÜA) „Henstedt-Ulzburg/Ost“ auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, „Kisdorferwohld/West“ auf dem Gebiet der Gemeinde Kisdorf und „Kisdorferwohld/Ost“ auf dem Gebiet der Gemeinde Sievershütten
  6. Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung LH-13-208 zwischen dem bestehenden UW Hamburg/Nord (TTG) und dem Bestandsmast Nr. 127 vor dem bestehenden UW Lübeck; zwischen dem bestehenden UW Hamburg/Nord und dem Mast Nr. 1 der 380-/110-kV-Leitung erfolgt lediglich der Rückbau der 220-kV-Beseilung und des Bestandsmasts Nr. 1
  7. Umbau der 380-kV-Leitung Audorf – Hamburg/Nord LH-13-317 im Bereich der Masten Nr. 170 – 171 und Errichtung der Masten Nr. 170 A und 170 B zur Einführung dieser Leitung in das neu zu errichtende UW Kreis Segeberg
  8. Errichtung und Betrieb diverser temporärer Freileitungsprovisorien mit/sowie Baueinsatzkabel in den Spannungsebenen 110-kV und 220-kV in weiten Bereichen der Baustrecke
  9. Errichtung von temporären Schutzgerüsten im Zuge der Querung von Bundesautobahnen bzw. Bahnstrecke Nr. 1043 (Neumünster–Bad Oldesloe)
  10. Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz sowie über neue oder bestehende Zufahrten
  11. Bauzeitliche Ertüchtigung diverser gemeindlicher Wege für die Erschließung der Baustelle
  12. Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP)
  13. Die dauerhafte Inanspruchnahme von Eigentumsflächen für den Schutzstreifen, Maststandorte, Crossbonding-Muffen, Zufahrten und Kompensationsmaßnahmen
  14. Die temporären Inanspruchnahmen von Eigentumsflächen für das Baufeld sowie die Erschließung des Baufeldes

III.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beimBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzulegen.

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Kiel, den 11.10.2023

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
– Amt für Planfeststellung Energie –

gez. Martens

Originalfassung