2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57), sowie der § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabga-bengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2005 Seite 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.07.2024 folgende Änderungssatzung:
Artikel 1
Änderung der Spielgerätesteuersatzung vom 28.10.2020
§ 5 Absatz 2 der Spielgerätesteuersatzung vom 28.10.2020 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeord-nung sowie an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten im Sinne des § 4 (1) a) mit manipulationssicherem Zählwerk 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse im Monat. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die 1. Änderungssatzung vom 18.12.2023.
Bad Oldesloe, den 23.7.2024
gezeichnet Jörg Lembke
Bürgermeister