Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

25. Oktober 2024 • 181/2024

Laubbeseitigung – Eigentümer stehen in der Pflicht

Nasses Laub auf den Gehwegen erhöht die Unfallgefahr. Rutscht ein Fußgänger auf nassem Laub aus, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Stadt Bad Oldesloe weist aufgrund des Laubfalls alle Grundstückseigentümer auf ihre Reinigungspflicht für die Gehwege nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe hin: Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Gehwege entlang seines Grundstückes sauber zu halten. Dazu gehört auch die Beseitigung von Laub. Das Laub ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Es ist nicht zulässig, anfallendes Laub auf die Straße oder in die Regenabläufe zu kehren. Dadurch werden die Straßenrinnen und Gullys verstopft und das Regenwasser kann nicht mehr abfließen.

Vom Gehweg auf die Straße gekehrtes Laub wird in Straßen, in denen eine Straßenreinigung erfolgt, nicht durch die Reinigungsfahrzeuge mit aufgenommen.
In den Straßen, in denen die Stadt keine Straßenreinigung durchführt, sind die Anlieger zusätzlich verpflichtet, bis zur jeweiligen Hälfte der Fahrbahn die Laubbeseitigung sicherzustellen. Dazu gehören auch die anliegenden Parkbuchten.

Das zusammengekehrte Laub kann auf dem eigenen Grundstück kompostiert, in der Biotonne entsorgt oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwendet werden. Sollte eine Kompostierung des Laubs auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein, kann das Laub in Bioabfallsäcken am Leerungstag der Biotonne mit an die Straße gestellt werden. Auch die Abgabe bei dem in Bad Oldesloe ansässigen Recyclinghof (Elly-Heuss-Knapp-Straße 11) gegen Gebühr ist möglich.