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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

26. April 2025 • Bekanntmachungsdatum

Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 der Stadt Bad Oldesloe

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in der Sitzung am 27. Mai 2024 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 der Stadt Bad Oldesloe für das Gebiet „Rümpeler Weg 31, 31 a und 33“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.

Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Bad Oldesloe tritt mit Beginn des 27. April 2025 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Fachbereich IV – Stadtentwicklung, Ebene 9, Zimmer Nr. 9.01 bis 9.06, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, während den Zeiten montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr, sowie donnerstags von 14.30 Uhr bis 17 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter www.badoldesloe.de/Stadtentwicklung/Bauleitplanung/Bebauungspläne eingestellt.

Gemäß § 215 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 BauGB wird darüber hinaus der folgende Hinweis erteilt: Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Bad Oldesloe, 16. April 2025

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

Siegel

Lembke

Originalfassung