Vorkaufsrechtssatzung Olivet-Allee und Lorentzenstraße
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Oldesloe
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung vom 1. Oktober 2025 folgende Satzung über die Bezeichnung von Flächen, an denen der Stadt ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht, erlassen
Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bezeichnung von Flächen, an denen der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht an den Grundstücken für das Gebiet:
Olivet Allee 1,2, 8, 8 a, 9, 10, 11, 13 und 16 (aktuelle Flurstücke 1/7, 1/12, 1/14, 1/17 Flur 19, Flurstück 31/26 Flur 18 und Flurstücke 48/3, 48/8, 48/14, 50/80, Flur 3, Gemarkung Oldesloe) Lorentzenstraße 24, 26, 28 und 30 (aktuelle Flurstücke 65/88, 65/90, 65/56, 66/51, Flur 3, Gemarkung Oldesloe) zusteht
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem Gebiet, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind, wird aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57) letzte berücksichtigte Änderung: § 34 a geändert (Art. 5 Ges. v. 5. Februar 2025, GVOBl. 2025 Nr. 27) nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 1. Oktober 2025 folgende Satzung über die Bezeichnung von Flächen, an denen der Stadt ein Vorkaufsrecht an Grundstücken für das oben benannte Gebiet zusteht, erlassen:
§ 1
(1) An den Grundstücken Olivet-Allee 1,2, 8, 8 a, 9, 10, 11, 13 und 16 (aktuelle Flurstücke 1/7, 1/12, 1/14, 1/17 Flur 19, Flurstück 31/26 Flur 18 und Flurstücke 48/3, 48/8, 48/14, 50/80, Flur 3, Gemarkung Oldesloe) und Lorentzenstraße 24, 26, 28 und 30 (aktuelle Flurstücke 65/88, 65/90, 65/56, 66/51, Flur 3, Gemarkung Oldesloe) steht der Stadt für die Sicherung strategisch wichtiger Erweiterungsmöglichkeiten für das Schulzentrum (Ida-Ehre Schule) ein Vorkaufsrecht zu.
(2) Die bezeichneten Grundstücke sind in der nachstehend abgedruckten Plankarte (ohne genauen Maßstab) durch Umrandung näher gekennzeichnet.
§ 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.
(2) Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Bad Oldesloe, 21. Oktober 2025
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
(Siegel)
gez. Lembke
Die Satzung ist zu den Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung im Rathaus Bad Oldesloe, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, Sachbereich Stadtentwicklung einzusehen:
Montag 8–16 Uhr
Dienstag 8–12 Uhr
Mittwoch 7–12 Uhr
Donnerstag 8–18 Uhr
Freitag 8–12 Uhr
Der Sachbereich Stadtentwicklung befindet sich auf Ebene 9 des Rathauses und ist über Ebene 4 und 5 oder per Fahrstuhl über Ausstieg 4 (barrierefrei) erreichbar.
Telefonisch und elektronisch ist der Sachbereich Stadtentwicklung über 04531 504-430 oder stadtentwicklung@badoldesloe.de erreichbar.
Im Internet finden Sie die Stellplatzsatzung unter folgendem Link: www.badoldesloe.de/bekanntmachungen