Verwendung von Mehrjahresbescheiden für die Grundsteuer A und B im Jahr 2026
Festsetzung der Grundsteuern in der Stadt Bad Oldesloe für das Kalenderjahr 2026.
Die Hebesätze für die Grundsteuer A (574 %) und Grundsteuer B (519 %) bleiben gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 16. Dezember 2025 gegenüber dem Kalenderjahr 2025 unverändert.
Gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBL. I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 G vom 2. Dezember 2024 I Nr. 387, kann für diejenigen Steuerschuldner, die für ein Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit wird hiermit nachfolgend Gebrauch gemacht.
Die Grundsteuer für die in der Stadt Bad Oldesloe gelegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die in der Stadt Bad Oldesloe gelegenen Grundstücke (Grundsteuer B) wird für das Kalenderjahr 2026 auf die Beträge festgesetzt, die für das vorhergehende Kalenderjahr zu entrichten waren. Bereits erteilte Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 behalten ihre Wirksamkeit. Im Übrigen wird die Grundsteuer, für die kein Steuerbescheid ergangen ist, in der im letzten vorangegangen Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Höhe festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilten Grundsteuerbescheid ergeben, an die Stadtkasse Bad Oldesloe unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.
Soweit der Finanzbuchhaltung der Stadt Bad Oldesloe ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden die Teilbeträge zu den Fälligkeiten abgebucht.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtwirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bad Oldesloe, Der Bürgermeister, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe einzulegen. Falls die Frist durch Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Bad Oldesloe, den 17. Januar 2026
Jörg Lemke
Bürgermeister