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Bodenwert und Ausgleichsbeträge/Abschluss der Sanierung

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten wie beispielsweise dem Sanierungsgebiet „Südliche Innenstadt“ spielt der steigende Bodenwert für die Eigentümer eine besondere Rolle. Zu Beginn der Sanierung werden die sogenannten „Anfangswerte“ von einem unabhängigen Gutachterausschuss festgestellt. Diese beschreiben den bestehenden Bodenwert ohne durchgeführte oder in Aussicht gestellte Sanierung.

Zum Ende der Sanierung werden dann die „sanierungsbedingten Endwerte“ festgestellt. Hierbei werden nur die Einflüsse der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf den Bodenwert berücksichtigt, nicht aber konjunkturelle Veränderungen. Einen sanierungsbedingten Einfluss auf den Bodenwert haben beispielsweise Verbesserungen und Aufwertungen der öffentlichen Erschließungsanlagen oder die Steigerung der Bebaubarkeit von Grundstücken durch eine neue Bauleitplanung.

Nach Abschluss der Sanierung sind laut Gesetz von Eigentümern der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke Ausgleichsbeträge zu zahlen (§ 154 Baugesetzbuch). Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge per Gesetz verpflichtet. Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich die Differenz des Anfangswertes zum Endwert, d. h., Eigentümer haben die Wertsteigerung des Bodens, der durch eine öffentliche Sanierungsmaßnahme erzielt wurde, als Ausgleichsbetrag zu bezahlen. Im Gegenzug sind durch die Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten keine Straßenausbaubeiträge zu zahlen.

Der Abschluss der Sanierung der „Südlichen Innenstadt“ beginnt nach Fertigstellung der letzten Umbaumaßnahmen. Sobald der Abschluss absehbar ist, wird der Gutachterausschuss des Kreises von der Stadt Bad Oldesloe beauftragt, die Ausgleichsbeträge festzustellen. Ebenso wie die Anfangswertgutachten, werden auch die Endwertgutachten an die Eigentümer versandt.

Weitere Auskünfte für das Sanierungsgebiet „südl. Innenstadt“ erteilt auf Anfrage der Sanierungsträger

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