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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

Beirat für Menschen mit Behinderungen

Wir vertreten die besonderen Interessen und Anliegen der Menschen mit Behinderungen in der Stadt Bad Oldesloe in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeiten Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die die Menschen mit Behinderungen der Stadt Bad Oldesloe betreffen.

Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern und wurde für die Wahlperiode vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2026 von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

Wir sind vier Menschen, die sich im Beirat für Menschen mit Behinderung zusammengeschlossen haben, um uns für die Rechte behinderter Menschen in unserer Stadt einzusetzen.
Im Mai 2022 wurden wir von der Stadtverordnetenversammlung für vier Jahre in dieses Amt gewählt. Wir haben uns aus den verschiedensten Gründen persönlicher Betroffenheit für dieses Ehrenamt beworben.

Wir arbeiten unabhängig und überparteilich und ausschließlich, um uns für die Belange behinderter Menschen in Bad Oldesloe einzusetzen. Zu unserer Arbeit gehören regelmäßige Treffen, Teilnahme an Ausschusssitzungen und auch die Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung, sofern für den Beirat relevante Themen auf der Tagesordnung stehen. Wir möchten unseren Politikern Impulse geben, beraten und Ansprechpartner in Fragen der Barrierefreiheit sein.

Rückblickend kann die Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen beim Bau und der Umsetzung des Kultur- und Bildungszentrums als besonders erfolgreich hervorgehoben werden. Hier hat es im Zuge der Umsetzung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Politik gegeben, die zu einem von allen Oldesloer Bürgern zu nutzenden wunderbaren Veranstaltungs- und Kulturzentrum führte.

Auch für die Zukunft wünschen wir uns eine entsprechende Sensibilität, wenn es um neue Projekte und deren Umsetzung sowie Optimierung der aktuellen Infrastruktur geht.

Gibt es Dinge, die Sie angesprochen haben möchten, Probleme in der städtischen Infrastruktur, Versäumnisse oder Unachtsamkeiten, die Menschen mit Handicap ausschließen, sprechen Sie uns gerne an.

Wir freuen uns auf eine gute und konstruktive Arbeit in den kommenden vier Jahren.

Ihr Beirat für Menschen mit Behinderung

Die Mitglieder:

Gudrun Timmann, Vorsitzende
Gisela Murawski, 1. stellvertretende Vorsitzende
Karin Hönicke
Lajoscha Rausch

2022

2021

  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    28.10.2021
    Einladung/Vorlagen PDF, 190 kB
    Protokoll 
  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    10.06.2021
    abgesagt
  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    25.03.2021
    abgesagt

2020

  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    26.11.2020
    Einladung/Vorlagen PDF, 18 kB
    Protokoll 
  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    24.09.2020
    abgesagt
  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    28.05.2020
    abgesagt
  • Beirat für Menschen mit Behinderungen
    27.02.2020
    Einladung/Vorlagen PDF, 8 kB
    Protokoll 

2019

2018

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 20.07.2000 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 31.03.2009, in Kraft getreten am 30.04.2009
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 31.03.2009, in Kraft getreten am 22.04.2021

Stand der Lesefassung: 04/21

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2000 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen erlassen:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) In der Stadt Bad Oldesloe wird ein Beirat für Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Die Mitglieder dieses Beirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Menschen mit Behinderungen in der Stadt Bad Oldesloe in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeitet Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die die Menschen mit Behinderungen der Stadt Bad Oldesloe betreffen.

(3) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

(4) Die rechtliche Stellung des Beirates ergibt sich aus § 47 e Gemeindeordnung.

(5) Die Stadt Bad Oldesloe stellt dem Beirat für Menschen mit Behinderungen für seine Arbeit Räumlichkeiten und für die Erfüllung seiner Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Verwaltung unterstützt den Beirat für Menschen mit Behinderungen bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.

§ 2 Zusammensetzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen, Anforderung an die Mitgliedschaft

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Ein Beirat für Menschen mit Behinderungen kommt zustande, wenn mindestens 2 Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Frauenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe sein. Soweit jedoch ein besonderer Bezug zur Arbeit für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Bad Oldesloe besteht, kann von der vorstehenden Regelung abgewichen werden.

§ 3 Wahl der Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Die Kandidatinnen und die Kandidaten für die Wahl werden durch einen Aufruf in der örtlichen Presse geworben.

(2) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 4 Jahren im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Monatsersten. Es können jederzeit Ergänzungswahlen durchgeführt werden.

(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Beirat für Menschen mit Behinderungen gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 beträgt die Wahlzeit im Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.04.2022 fünf Jahre.

§ 4 Vorsitz des Beirates für Menschen mit Behinderungen, Geschäftsordnung

(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und soweit möglich eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Beirat für Menschen mit Behinderungen nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls ober berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(4) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

(5) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Unterrichtung des Beirates für Menschen mit Behinderungen

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unterrichtet. Über alle wichtigen Planungen und Angelegenheiten, die die Menschen mit Behinderungen in Bad Oldesloe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Beirat für Menschen mit Behinderungen frühzeitig in geeigneter Form.

Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung vorgetragen wird.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Entschädigung, Versicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Näheres regelt die Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Für die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 8 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

- siehe Seite 1

Bad Oldesloe, den 20. Juli 2000

-Siegel-

Dr. Wrieden
Bürgermeister

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich aufgrund des § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Beirates für Menschen mit Behinderungen folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung des Beirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall die/den stellv. Vorsitzende/n, einzuberufen, grundsätzlich viermal im Jahr, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder es verlangen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehn-tägigen Frist eingeladen werden.

(4) Die Sitzung ist mit der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen.

§ 2 Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 3 Sitzungsverlauf

(1) Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.

(2) Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.

(3) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

§ 5 Worterteilung

(1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Die/der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(4) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken.

(5) Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen
a) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) auf Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
d) auf Unterbrechung der Sitzung,
e) auf Begrenzung der Rednerzeit,
f) auf Verweisung an einen Ausschuss,
g) auf Vertagung,
h) auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
i) auf Schluss der Redeliste,
j) auf Schluss der Beratung.
Über den Antrag entscheidet der Beirat für Menschen mit Behinderungen, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.

§ 6 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Beirates für Menschen mit Behinderungen ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.

(3) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(4) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende bzw. das älteste Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen das Los.

§ 7 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der anwesenden, entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder, c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen/- vertreter, der geladenen Sachverständigen und der Gäste, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) die Tagesordnung, g) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.

(3) Die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen den Mitgliedern zuzuleiten.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet der Beirat für Menschen mit Behinderungen.

§ 8 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft. Die derzeit gültige Geschäftsordnung tritt außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 14. Januar 2010
Marion Janssen

Umfrage: Wohnen im Alter

Die demografische Entwicklung deutet längst darauf hin, dass im Jahr 2050, so die aktuellen Prognosen, mehr als jeder Dritte Deutsche über 60 Jahre alt sein wird. Welche Bedürfnisse und Wünsche haben Senioren? Dies hat sich die Arbeitsgruppe (AG Wohnen) des Seniorenbeirats Bad Oldesloe unter Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderung gefragt und untersuchte die Bedürfnisse der Seniorinnen und Seniorenzum Thema Wohnen im Alter.