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Rechtsgrundlage

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl-H S. 514), i.V.m. mit dem Gesetz über die Sicherung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11.08.1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2021 für die Stadt Bad Oldesloe folgende Satzung erlassen:

Präambel

Als öffentliches Archiv dient das Archiv der Stadt Bad Oldesloe der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglicht die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik in Bad Oldesloe. Es schützt das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und ist der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Es bildet das öffentliche Gedächtnis der Stadt Bad Oldesloe.

§ 1 Aufgaben des Archivs

(1) Die Kreisstadt unterhält ein Stadtarchiv.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen.

(3) Die Aufgaben des Stadtarchivs erstrecken sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt, auf kommunale Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften sowie ihre Funktionsträger.

(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut übernehmen. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Soweit den Betroffenen Schutzrechte gegenüber bisher speichernden Stellen zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Archiv

(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

(6) Das Stadtarchiv kann fremde Archiveigentümer*innen bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, wenn daran ein kommunales Interesse besteht.

§ 2 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen

(1) Die städtischen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach § 6 Abs. 1 bis 4 des Landesarchivgesetzes auszusondern und dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die:

a) besonderen Vorschriften über Geheimhaltung unterliegen,

b) personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder könnten,

c) Schriftgut enthalten, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält.

§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.

(2) Die städtischen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt hat oder auf eine Anbietung verzichtet wird.

(3) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen. Mit der Übernahme gehen die Unterlagen in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Stadtarchivs über.

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.

(2) Als Benutzung gelten:

a) Beratung und Auskunft durch das Stadtarchiv,

b) Einsichtnahme in Archivgut sowie in die Findbücher und sonstigen archivischen Hilfsmittel.

§ 4 Erteilung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis des Stadtarchivs wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, ggf. der Name und die Anschrift des Auftraggebers, der Zweck und der Gegenstand der Benutzung und die Art der Auswertung anzugeben. Die/der Antragsteller*in hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(2) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter Benutzungsantrag zu stellen. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf den Benutzungsantrag verzichten. Die/der Antragsteller*in muss dann von der Archivverwaltung auf seine Verpflichtungen nach dieser Archivsatzung hingewiesen werden und diese ggf. schriftlich anerkennen.

(3) Jede/r Antragsteller*in muss bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie/er bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und die schutzwürdigen Interessen der Stadt und die schutzwürdigen Interessen sowie die bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet. Verstöße gegenüber den Berechtigten muss sie/er selbst vertreten. Die Stadt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die/der Benutzer*in hat sich schriftlich zur Beachtung dieser Archivsatzung zu verpflichten.

§ 5 Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis kann außer aus den Gründen des § 9 Abs. 2 bis 4 Landesarchivgesetz auch aus anderen wichtigen Gründen versagt oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn:

a) Rechte Dritter oder die Interessen der Stadt Bad Oldesloe verletzt werden können,

b) die/der Antragssteller*in wiederholt und schwerwiegend gegen diese Satzung und ihre Nebenbestimmungen verstoßen hat,

c) der Zustand des Archivgutes seine Benutzung nicht zulässt,

d) Archivgut aus innerbetrieblichen Gründen nicht benutzbar ist,

e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern und Eigentümerinnen entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn:

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder,

b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die die Ablehnung der Benutzungserlaubnis gerechtfertigt hätten oder,

c) die/der Benutzer*in gegen diese Satzung verstößt oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht einhält,

d) die/der Benutzer*in Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,

e) die/der Benutzer*in die Entrichtung der Gebühren verweigert.

§ 6 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten oder während der mit der Archivverwaltung vereinbarten Zeit eingesehen werden.

(2) Das Betreten von Magazinen und sonstigen Aufbewahrungsräumen für Archivgut durch Benutzer*innen ist nicht zulässig.

(3) Die Benutzer*innen haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch belästigt werden. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mäntel und dergl. dürfen nicht in den Benutzerraum mitgenommen werden.

(4) Das eigenmächtige Entfernen des Archivguts aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archivpersonal ist befugt, Kontrollen durchzuführen.

§ 7 Vorlage des Archivguts und der Findmittel

(1) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung zeitlich beschränken.

(2) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Find- und sonstigen Hilfsmittel sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, im gleichen Zustand wie sie vorgelegt wurden nach Abschluss jeder Benutzung zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.

(3) Bemerkt die/der Benutzer*in Schäden am Archivgut oder Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes, so hat sie/er dies unverzüglich der Archivverwaltung anzuzeigen.

(4) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht zu melden.

(5) In Ausnahmefällen kann Archivgut im öffentlichen Interesse - insbesondere zu Ausstellungszwecken - ausgeliehen werden. Dabei sollen Vereinbarungen über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während der Ausstellung des Archivguts abgeschlossen werden. Eine Ausleihe außerhalb von Archiv- und Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek und die Dokumentation.

§ 8 Reproduktionen, Kopien und Editionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Veröffentlichung und Weitergabe sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Genehmigung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle verwendet werden.

(2) Reproduktionen und Fotokopien für die/den Benutzer*in werden nur im Hause des Stadtarchivs oder gegen Kostenübernahme durch den/die Benutzer*in im Auftrage des Stadtarchivs durchgeführt und nur, wenn der Erhaltungszustand der Archivunterlagen dies zulässt.

(3) Die Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen und Fotokopien trägt die/der Benutzer*in gem. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Die Herstellung von Reproduktionen des Archivgutes, das nicht im Eigentum des Archivs steht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.

(5) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos und unaufgefordert zu überlassen.

§ 9 Auswertung des Archivguts, Belegexemplare

(1) Die/der Benutzer*in hat bei der Auswertung des Archivguts die Belegstellen anzugeben.

(2) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Unterlagen des Archivs verfasst, so sind die Benutzer*innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen.

(3) Beruht die Arbeit nur z. T. auf Unterlagen des Archivs, so hat die/der Benutzer*in die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z. B. Internet) veröffentlicht, so hat die/der Benutzer*in dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form zu gewähren.

§ 10 Haftung

(1) Die/der Benutzer*in haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie/er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die der/dem Benutzer/in bei der Einsicht in Archivgut an Gesundheit (z. B. durch Pilzbefall, Mikroben usw.) oder Kleidung (Verfärbungen usw.) entstehen.

(3) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für bei der Archivverwaltung hinterlegte Gegenstände.

§ 11 Gebühren, Urheberrechte

Die Erhebung der Gebühren, Auslagen und der Kosten Dritter richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Bad Oldesloe.

(1) Bei der Benutzung des Archivguts für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann das Stadtarchiv in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(2) Bei einer gewerbsmäßigen Nutzung und/oder Auswertung des im Eigentum des Stadtarchivs befindlichen Archivgutes sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die Vereinbarung von entsprechenden Entgelten bleibt vorbehalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den

Jörg Lembke
Bürgermeister

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1 ) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung

(1) Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  4. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  5. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  6. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  7. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
  8. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  9. Gebührenentscheidungen,
  10. für Einwohner*innen der Stadt Bad Oldesloe amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen und anderen Dokumenten gemäß § 91 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), die für die Erlangung eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes zwingend eingereicht werden müssen.

(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,

c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung

  1. der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen, und
  2. des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung

festzusetzen.

Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06, Amtsblatt L 376 vom 27.12.06) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mind. 3 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Verbuchung von Verwaltungsgebühren berechtigt, bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2015, außer Kraft.

Bad Oldesloe, 16.12.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister

Gebührentabelle

Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
  1. Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken gem. § 91 LVwG, Ausstellen von Bescheinigungen, soweit nachstehend nicht besonderes aufgeführt je angefangene DIN A 4 Seite: 3,00 €
  2. Kopien schwarz-weiß je Seite
    DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    Kopien farbig je Seite
    DIN A 4: 1,00 €, DIN A 3: 1,60 €
  3. Erfordert die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 1 und 2 ein aufwändiges Heraussuchen bzw. Aussortieren aus archivierten Akten oder sonstigen Unterlagen, erhöhen sich die Gebühren zu den Ziff. 1 und 2 je angefangene Viertelstunde um 13,00 €
  4. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 13,00 €
  5. Für schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 26,00 €
  6. Kopien von Plänen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  7. Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch 25,00 €
  8. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt bis ½ zzgl. Postgebühren für Zustellung und Nachnahme der Gebühr
  9. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 6,00 €
  10. Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten sowie aus Sachbüchern je angefangene halbe Stunde 26,00 €
  11. Ausschreibungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  12. Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen oder sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 35,00 €
    Zweitausfertigungen dieser Erklärungen jeweils die Hälfte
  13. Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditinstitute und Anliegerbescheinigungen zu sonstigen Zwecken 25,00 €
  14. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Gewerbesteuer 9,00 €
  15. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
  16. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
    1. Auskünfte
    1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten: gebührenfrei
    1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
    1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    2. Herausgabe
    2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
    2.2 Herausgabe von Duplikaten, bis 500,00 €
    wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
    3. Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei

    Auslagen werden zusätzlich erhoben
    Auslagen
    1. Herstellung von Duplikaten
    1.1 je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck
    1.1.1 schwarz-weiß: 0,10 €
    1.1.2 farbig: 0,25 €
    1.2 je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck
    1.2.1 schwarz-weiß: 0,15 €
    1.2.2 farbig: 0,50 €
    Abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
    1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
    1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
    2. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

    Anmerkung zu Tarifstelle 16:
    1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
    2. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

  17. Gebühren für Leistungen nach dem Bestattungsgesetz (BestattG)
    1. Kosten der „Ersatzvornahme“ gem. § 13 Abs. 2 BestattG: 50,00 € bis 300,00 €
    2. Verlängerung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum nach § 10 Abs. 1 BestattG: 30,00 €
    3. Ausstellung Leichenpass nach § 11 Abs. 5 BestattG: 20,00 €
    4. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Erdbestattungen nach § 16 Abs. 1 und § 10 BestattG: 30,00 €
    5. Bestimmung Bestattungsfrist bei Leichenöffnung/Obduktion nach § 16 Abs. 2 BestattG: 15,00 €
    6. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Feuerbestattungen nach § 16 Abs. 3 und § 10 BestattG: 30,00 €
    7. private Bestattungsplätze nach § 20 Abs. 4 BestattG: 300,00 € bis 500,00 €
    8. Ausgrabung/Umbettung nach § 25 Abs. 1 BestattG: 50,00 €

  18. Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs
    1. Fotokopien (falls konservatorisch vertretbar) ausschließlich durch Archivmitarbeiter*innen, DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    2. Reproduktionen aus der Fotodokumentation
    Grundgebühr pro Bild: 3,00 € (plus zusätzliche Kosten des beauftragten Fotolabors)
    3. Veröffentlichungen eines Fotos aus der Fotodokumentation pro veröffentlichtes Bild pro Veröffentlichung für wissenschaftliche und private Zwecke: 15,00 €, für gewerbliche Zwecke: 50,00 €
    4. Recherche, Nachforschungen, Anfertigungen von Transskriptionen oder Abschriften, Lesehilfe durch Archivmitarbeiter*innen pro angefangene ½ Stunde: 26,00 €

Die Benutzung des Lesesaales bleibt gebührenfrei. Die Beratung der Archivbenutzer*innen ist ebenfalls gebührenfrei.