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000.11 Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

Lesefassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt – vom 28.3.2022 einschließlich:

  1. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt – vom 9.9.2022, in Kraft getreten am 9.9.2022

Stand der Lesefassung: 9/2022

Übersicht

§ 1 Sitzungen als Videokonferenzen in Fällen höherer Gewalt
§ 2 Einberufung
§ 3 Sitzungsleitung, Ablauf der Beratung
§ 4 Redeordnung
§ 5 Ordnung in den Sitzungen, Hausrecht
§ 6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 7 Anträge
§ 8 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
§ 9 Anfragen
§ 10 Einwohnerfragestunde, Anhörung
§ 11 Wahlen
§ 12 Ausschüsse
§ 13 Teilnahme der Verwaltung
§ 14 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 15 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 34 Absatz 2 und 46 Absatz 12 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.2.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.5.2021 (GVOBl. S. 566), wird auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 28.3.2022 für Sitzungen in Fällen höherer Gewalt i. S. d. § 35 a GO i. V. m. § 2 a der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung vom 10.4.2019, zuletzt geändert am 15.1.2021, die folgende Geschäftsordnung erlassen:
Diese Geschäftsordnung wird als Anhang zur Geschäftsordnung für reguläre Sitzungen eingefügt. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen ersetzen bzw. ergänzen die entsprechenden Regelungen der bestehenden Geschäftsordnung. Die übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsordnung bleiben unberührt.

§ 1 Sitzungen als Videokonferenzen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erschweren oder verhindern, können gemäß § 35 a GO i. V. m. § 2 a Absatz 1 S. 1 der Hauptsatzung die notwendigen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Es werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

§ 2 Einberufung

(zu § 4 und § 6 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die*der Bürgerworthalter*in stellt in Abstimmung mit der*dem Bürgermeister*in einen Fall der höheren Gewalt nach § 1 fest. Über den Fall der höheren Gewalt ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Eine entsprechende Sitzung findet nur im Ausnahmefall statt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und eine dringende Notwendigkeit für die Einberufung besteht.
(2) Die Tagesordnung soll auf rechtlich erforderliche Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Rechtlich erforderlich sind Beratungen über Angelegenheiten, die eine unaufschiebbare Beschlussfassung erfordern, da anderenfalls der Stadt Bad Oldesloe ein Schaden oder sonstiger Nachteil erwachsen würde. Auf die Beratung von Angelegenheiten, die eine unaufschiebbare Beratung oder Beschlussfassung nicht erfordern, soll verzichtet werden.
(3) Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch Versand der Einladung nebst Tagesordnung per Mail bzw. durch schriftliche Ladung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung an einzelne Stadtverordnete gilt als geheilt, wenn diese sich zur Sitzung im Konferenzsystem anmelden. Die Ladungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten einzelne Stadtverordnete die Einladung später erhalten haben.
(4) Zeit und Tagesordnung werden unter Hinweis auf den Fall der höheren Gewalt auf der Internetseite der Stadt Bad Oldesloe veröffentlicht. In der Einladung wird unter Angabe der Einwahldaten auf die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz hingewiesen sowie der Raum bekanntgegeben, in dem sich Interessierte einfinden können, um die Videokonferenz zu verfolgen.
Öffentliche Sitzungsunterlagen werden elektronisch auf der Internetseite der Stadt Bad Oldesloe (https://www.badoldesloe.de/Politik-und-Verwaltung/Politik/Stadtvertretung/Sitzungstermine-Protokolle-Tagesordnungen-/ zur Verfügung gestellt. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse haben zusätzlich die Möglichkeit, alle Sitzungsunterlagen über den passwortgeschützten Bereich auf der Internetseite der Stadt Bad Oldesloe unter dem v. g. Link einzusehen.
Die Sitzungsunterlagen werden in diesen Fällen neben allen ordentlichen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums auch den stv. Mitgliedern zusätzlich in Papier zur Verfügung gestellt.
(5) Räume für die Öffentlichkeit und, soweit es die Lage erfordert, für Zusammenkünfte der Fraktionen sowie für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden am Sitz der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt.
(6) Stadtverordnete sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen und die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme einzurichten. Stadtverordnete gelten nur als anwesend, wenn sie durch Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, gelten sie als „nicht anwesend“. Zu den Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit wird auf § 6 verwiesen.
(7) Die Stadtverordneten melden sich über die zur Verfügung gestellten Zugangsdaten in der Sitzung an.
(8) Der § 9 der allgemeinen Geschäftsordnung findet entsprechend Anwendung.

§ 3 Sitzungsleitung, Ablauf der Beratung

(zu § 1 und § 17 der allgemeinen Geschäftsordnung)
Die*der Bürgerworthalter*in eröffnet, leitet und schließt nach Abwicklung der Tagesordnung die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie*er leitet die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung unparteiisch und fördert den Willen Stadtverordneten zur Zusammenarbeit. Sie*er wird bei der Sitzungsleitung durch Beschäftigte der Stadtverwaltung unterstützt.

§ 4 Redeordnung

(zu § 18 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Handhabung der Redeordnung richtet sich nach den technischen Möglichkeiten des eingesetzten Konferenzsystems. Die*der Bürgerworthalter*in führt die Redeliste. Sie*er kann sich dabei der Unterstützung durch Beschäftigte der Stadtverwaltung bedienen. Das Wort wird grundsätzlich nach der in der Redeliste festgehaltenen Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die*der Bürgerworthalter*in kann jederzeit das Wort verlangen.
(2) Die*der Sprecher*in hat ihre*seine Ausführungen unter Nutzung der entsprechenden Funktionen und Freigabe durch die*den Vorsitzende*n zu tätigen. Zwischenfragen sind zulässig, sofern die*der Bürgerworthalter*in im Einvernehmen mit der*dem Sprecher*in dazu das Wort erteilt. Die Beantwortung der Zwischenfragen steht der*dem Sprecher*in frei. Sofern eine persönliche Teilnahme in dem zuvor bestimmten Raum erfolgt, haben die Ausführungen mittels der dort bereitgestellten Technik zu erfolgen.

§ 5 Ordnung in den Sitzungen, Hausrecht

(zu § 22 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Ordnung in den Sitzungen wird von der*dem Bürgerworthalter*in in entsprechender Anwendung der allgemeinen Geschäftsordnung und der technischen Möglichkeiten sichergestellt. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ weist die*der Bürgerworthalter*in darauf hin, dass im Wiederholungsfall das Mikrofon stumm geschaltet werden kann.
(2) Absatz 1 findet im Falle von Ordnungsrufen entsprechende Anwendung. Der Ausschluss von der Sitzung erfolgt nach Ankündigung, dann durch Abschalten des Mikrofons und der Kamera sowie Sperrung des Accounts bzw. des Gastzugangs für die restliche Dauer der Sitzung.
(3) Im Falle von Störungen im Ablauf der Sitzung, sei es aufgrund von Störungen technischer Art, durch unbefugte Zugänge oder ähnliches, kann die*der Bürgerworthalter*in die Sitzung für die Dauer der Störung, längstens jedoch für 15 Minuten unterbrechen. Sollte die Störung dann nicht behoben sein, ist eine einmalige Verlängerung der Unterbrechung um weitere 15 Minuten möglich. Ist die die Störung auch dann nicht behoben, ist die Sitzung zu beenden.
(4) Die Sitzung gilt als unterbrochen, wenn die*der Bürgerworthalter*in die Videokonferenz verlässt, ohne die weitere Sitzungsleitung eine*r Stellvertretend*en übertragen zu haben.
(5) Die*der Bürgerworthalter*in kann Personen beauftragen, die in ihrem*seinem Namen für Ordnung in den eingerichteten Räumen sorgen. Sie sind berechtigt, Zuhörer*innen, die bei der Übertragung der Sitzung stören, aus dem jeweiligen Raum zu verweisen.

§ 6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(zu § 19 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Vor Beginn der Sitzung wird durch die Verwaltung festgestellt, ob verwaltungsseitig die technische Verbindung zu den Stadtverordneten ordnungsgemäß funktioniert. Im Anschluss eröffnet die*der Bürgerworthalter*in die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Stadtverordnetenversammlung gilt danach als beschlussfähig, bis die*der Bürgerworthalter*in die Beschlussunfähigkeit selbst oder auf Antrag eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden.
Die*der Bürgerworthalter*in muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als 1/3 der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend sind. Als anwesend zählen Stadtverordnete, wenn sie über die eingesetzte Software mit Bild und Ton teilnehmen. Sofern im Einzelfall eine Teilnahme z. B. wegen Verbindungs- oder Hardwareproblemen nicht möglich ist, gelten die Stadtverordneten für diesen Zeitraum als abwesend. Für Notfälle wird eine entsprechende Notfalltelefonnummer eingerichtet.
(2) Stadtverordnete, die wegen eines vorliegenden Ausschließungsgrundes (§ 22 GO i. V. m. § 32 Absatz 3 GO) an der Beratung und Abstimmung über eine Angelegenheit nicht mitwirken dürfen, sind verpflichtet, dies zu Beginn der Sitzung der*dem Bürgerworthalter*in mitzuteilen. Der betreffende Tagesordnungspunkt wird an das Ende der Tagesordnung gelegt. Vor den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt verlasen die betroffenen Stadtverordneten selbstständig die Videokonferenz.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz etwas Anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit; dabei zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die*der Bürgerworthalter*in stellt zunächst fest, wer dem Antrag zustimmt, danach als Gegenprobe, wer den Antrag ablehnt und schließlich, soweit erforderlich, wer sich der Stimme enthält. Vor der Abstimmung gibt die*der Bürgerworthalter*in den Wortlaut des Antrages bekannt.
(4) Die Stimme ist im Konferenzsystem nach Aufforderung insoweit abzugeben, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies geschieht durch physisches Handaufheben im Kamerabild, alternativ durch namentlichen Aufruf oder die Nutzung eines technischen Abstimmungstools. Im Falle einer namentlichen Abstimmung werden die Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge oder nach Fraktionen gegliedert aufgerufen und nach ihrer Entscheidung gefragt.
(5) Sofern kein technisches Abstimmungstool verwendet wird, erfolgt die Stimmenzählung durch die*den Bürgerworthalter*in bzw. durch eine durch sie*ihn beauftragte Person. Das Ergebnis gibt die*der Bürgerworthalter*in mit der Feststellung der Rechtsfolge “Antrag angenommen/Antrag abgelehnt” bekannt. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Sofern für die Abstimmung ein Abstimmungstool eingesetzt wird, erfolgt eine maschinelle Auswertung. Das Ergebnis wird gemäß Satz 2 bekannt gegeben. Das Abstimmungsergebnis wird bis zur nächsten Sitzung gespeichert und, sofern keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben werden, anschließend gelöscht.

§ 7 Anträge

(zu § 11 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Anträge auf Beschlussfassung sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn der Sitzung schriftlich oder per Mail einzureichen.
(2) Während der Sitzung können Anträge von jeder*jedem einzelnen Stadtverordneten und der*dem Bürgermeister*in gestellt werden als
a) Dringlichkeitsanträge (§ 7 Absatz 3 Geschäftsordnung)
und
b) Sachanträge, die sich auf Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 der allgemeinen Geschäftsordnung.

§ 8 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

(zu § 5 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Um den Erfordernissen der Öffentlichkeit gerecht zu werden, wird mit der Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung sowie auf der Website der Stadt Bad Oldesloe ein Einwahllink bekanntgegeben, über den die Öffentlichkeit die Sitzung in Bild und Ton im Internet in Echtzeit verfolgen kann (§ 2 a Absatz 5 der Hauptsatzung). Eine Aufzeichnung der Sitzung findet nicht statt.
(2) Weiterhin wird am Sitz der Stadtverwaltung ein öffentlich zugänglicher Raum zur Verfügung gestellt und technisch ausgerüstet, um Interessierten die Verfolgung der Sitzung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton zu ermöglichen. Entsprechend der Größe des Raumes ist eine Kapazitätsbeschränkung möglich. Der Raum einschließlich der Kapazität wird in der Bekanntmachung benannt.
(3) Über Ausschlüsse der Öffentlichkeit beschließt die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden. Beratungspunkte, die voraussichtlich nicht öffentlich behandelt werden, sollen an den Schluss der Tagesordnung gesetzt werden.
(4) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, wobei die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt bleiben muss.
(6) Im Anschluss an eine nichtöffentliche Sitzung kann nur dann in öffentlicher Sitzung weiterberaten werden, wenn dies vorher von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und von der*dem Bürgerworthalter*in in öffentlicher Sitzung ausdrücklich angekündigt worden ist.

§ 9 Anfragen

(zu § 16 der allgemeinen Geschäftsordnung)
Anfragen sollen spätestens 7 Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich oder in elektronischer Form der*dem Bürgermeister*in vorliegen.

§ 10 Einwohnerfragestunde, Anhörung

(zu § 13 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) § 13 der allgemeinen Geschäftsordnung findet bei Sitzungen infolge höherer Gewalt entsprechend Anwendung. Die Durchführung der Einwohnerfragestunde und die damit verbundene Möglichkeit, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten zu können, richten sich nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Fragen zur Einwohnerfragestunde sind bis spätestens zum 3. Tag vor dem Sitzungstag schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Hierfür wird mit der Bekanntmachung zur Sitzung ein entsprechendes Formular bzw. eine Emailadresse auf der Internetseite veröffentlicht. Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet und ausführlich in der Niederschrift zur Sitzung dokumentiert.
(3) Eine Einwohnerfragestunde mittels mündlich vorgebrachter Fragen, Vorschläge oder Anregungen findet nicht statt.
(4) Für die Anhörung gelten die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung entsprechend.
(5) Personen, die angehört werden sollen, haben vor der Sitzung ihr Einverständnis zur Bild- und Tonübertragung zu erklären. Sofern das Einverständnis nicht vorliegt, erfolgt die Anhörung nur schriftlich.

§ 11 Wahlen

(zu § 20 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Wahlen i.S.d. § 40 GO können durchgeführt werden. Für den Wahlvorgang nutzen die Stadtverordneten das physische Handheben im Kamerabild, alternativ kann durch namentlichen Aufruf oder die Nutzung eines Abstimmungstools abgestimmt werden.
(2) Im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 GO findet die Wahl durch geheime briefliche Abstimmung statt. Hierfür erhalten die Stadtverordneten im Anschluss an die Sitzung postalisch den Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag, eine Erklärung über die Abgabe ihrer Stimme (eidesstattliche Versicherung) und einen frankierten Rückumschlag. Der ausgefüllte Stimmzettel ist sodann in den Stimmzettelumschlag zu legen und dieser zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung bis zu einem bestimmten Datum an die Stadt Bad Oldesloe zurückzusenden. Die Rückumschläge werden ungeöffnet bis zum Ablauf der gesetzten Frist in einer Wahlurne gesammelt. Im Anschluss, führt ein zuvor gebildeter Wahlausschuss, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion angehört, die Auszählung durch. Das Wahlergebnis wird mit der Niederschrift der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben.

§ 12 Ausschüsse

(zu § 24 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Falle höherer Gewalt gelten sinngemäß für die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse.
(2) Die*der Ausschussvorsitzende stellt in Abstimmung mit der*dem Bürgermeister*in einen Fall der höheren Gewalt i. S. d. § 1 fest. Räume für die Öffentlichkeit und, soweit es die Lage erfordert, für Zusammenkünfte der Fraktionen sowie für Mitglieder der Ausschüsse werden am Sitz der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt.
(3) Über den Fall der höheren Gewalt ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Eine entsprechende Sitzung findet nur im Ausnahmefall statt, sofern die Voraus-setzungen erfüllt sind und eine dringende Notwendigkeit für die Einberufung besteht.

§ 13 Teilnahme der Verwaltung

(1) Die*der Bürgermeister*in ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr*ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie*er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Auf Wunsch der*des Ausschussvorsitzenden oder der*des Bürgermeister*in nehmen weitere Beschäftigte der Verwaltung an den Ausschusssitzungen teil.
(2) Die Leitung des zuständigen Fachbereiches der Stadtverwaltung, respektive die Leitung des zuständigen Fachdienstes, hat die Sitzung des Ausschusses im Auftrage der*des Bürgermeister*in vorzubereiten und die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden bei der Leitung der Sitzung durch das Konferenzsystem zu unterstützen. Die Fachbereichs- bzw. Fachdienstleitung lädt nach vorheriger Abstimmung und im Auftrag der*des Vorsitzenden zur Sitzung ein, nimmt an der Sitzung teil und führt Protokoll. Die Protokollführung und Unterstützung der Sitzungsleitung kann übertragen werden.

§ 14 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Sofern personenbezogene Daten bei Sitzungen im Falle höherer Gewalt gemäß § 35 a GO und § 2 a der Hauptsatzung im Rahmen der Protokollierung gespeichert werden, werden diese ausschließlich zum Zwecke der Erstellung der Sitzungsniederschrift verarbeitet und spätestens nach der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des jeweiligen Ausschusses dauerhaft vernichtet.
(2) Verarbeitet werden können Daten zur Beschlussfähigkeit und Beschlüssen (Namen und Abstimmungsergebnis) gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung sowie Daten zur Ordnung in den Sitzungen (Name, Art und Dauer der Ordnungsmaßnahme) gemäß § 5 der Geschäftsordnung. Weiterhin werden zur Prüfung der Berechtigung im Rahmen der Einwohnerfragestunde (Name, Wohnort, IP-Adresse und Frage) gemäß § 10 der Geschäftsordnung dokumentiert. Darüber hinaus findet weder eine Sammlung noch eine Auswertung oder Übermittlung der Daten an Dritte statt. Darüber hinaus werden keine personenbezogenen Daten erhoben.
(3) Datenempfängerin ist die Stadt Bad Oldesloe. Die in Absatz 2 genannten Daten werden ausschließlich durch die Stadt Bad Oldesloe verarbeitet und gespeichert.
(4) Personen, die nicht aufgrund des Gesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind (Stadtverordnete, Mitglieder der Ausschüsse, Bürgermeister*in), dürfen bei Filmaufnahmen bzw. der Übertragung ins Internet nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Liegt diese nicht vor, sind diese unkenntlich zu machen bzw. durch Einstellen des Erfassungswinkels auszublenden. Personen sind gemäß Art. 13 DSGVO über die Filmaufnahmen und ein etwaiges Widerspruchsrecht zu informieren.

§ 15 Inkrafttreten

- s. Geschäftsordnung und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 28.3.2022

Hildegard Pontow
Bürgerworthalterin