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020.1 Richtlinien für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Stadt Bad Oldesloe

Die Richtlinien bilden die Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Sie gelten, um der Ehrung einen verbindenden Gehalt zu geben, diese Verbindung zu pflegen und den Ausgezeichneten auch nach ihrem Tode ein ehrendes Andenken zu bewahren.

I. Ehrenbürgerrecht

  1. Natürlichen Personen, die sich um Bad Oldesloe in besonderer Weise auf kulturellem, wissenschaftlichem, kommunalpolitischem, wirtschaftlichem, sozialem, heimatpflegerischem oder sportlichem Gebiet verdient gemacht haben,kann das Ehrenbürgerrecht von Bad Oldesloe verliehen werden.
  2. Die zu ehrende Persönlichkeit sollte Bürger/Bürgerin oder Einwohner/Einwohnerin der Stadt Bad Oldesloe sein.
  3. Der Ehrenbürger/die Ehrenbürgerin erhält einen Ehrenbürgerbrief, in dem die Verdienste des/der Geehrten anzugeben sind.

II. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren

  1. Das Ehrenbürgerrecht stellt eine persönliche Auszeichnung des/der Geehrten dar. Sonderrechte sind damit nicht verbunden.
  2. Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Die Entscheidung soll mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen.
  3. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung sind jeder Bürger/jede Bürgerin, die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter sowie der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Bad Oldesloe. Die Vorschläge, die Angaben über die Person und die Verdienste der/des Vorgeschlagenen enthalten müssen, sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zuzuleiten, der/die eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlungherbeiführt.

III. Verleihung des Ehrenbürgerrechts

  1. Hat die zu ehrende Persönlichkeit der Ehrung zugestimmt, so wird in einer Feierstunde, die im Rahmen einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erfolgt, die Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgenommen. Der zu ehrenden Persönlichkeit wird eine Urkunde über das Ehrenbürgerrecht, die die Unterschriften des Bürgerworthalters/der Bürgerworthalterin und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin trägt, übergeben.
  2. Der Ehrenbürger/die Ehrenbürgerin wird in die Ehrengästeliste der Stadt aufgenommen. Die Stadt richtet für den Ehrenbürger/die Ehrenbürgerin anlässlich des 75., 80., 90., 100. und aller weiteren runden Geburtstage einen Empfang für geladene Gäste aus.
  3. Mit dem Tod des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin erlischt die Ehrenbürgerschaft.
  4. Die Stadt schmückt das Grab des/der Verstorbenen, soweit er/sie in Bad Oldesloe bestattet wird, zu seiner/ihrer Beerdigung mit einem Kranz.

IV. Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Stadt Bad Oldesloe

Erweist sich der/die Geehrte durch sein/ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat oder durch Verletzung der demokratischen Staatsordnung der Auszeichnung unwürdig, wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt oder wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen der Verleihung im Zeitpunkte der Verleihung nicht vorgelegen haben, kann das Ehrenbürgerrecht durch die Stadtverordnetenversammlung aberkannt und der
Ehrenbürgerbrief und die Verleihungsurkunde zurückgefordert werden.

Bad Oldesloe, 1. März 2017
Jörg Lembke
Bürgermeister