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213.0 Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe

Lesefassung der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe beschlossen durch die Verbandsversammlung des Schulverbandes Bad Oldesloe am 27.06.2002, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 26.08.2002 und in Kraft getreten am 01.08.2002 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 25.11.2003, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 28.01.2004 und in Kraft getreten am 12.02.2004
  2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 24.02.2005, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 08.03.2005 und in Kraft getreten am 01.07.2004
  3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes BadOldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 22.04.2008, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 26.05.2008 und in Kraftgetreten am 01.08.2008
  4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes BadOldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 25.09.2014 und inKraft getreten am 09.11.2014

Stand der Lesefassung: Januar 2015

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 381), geändert durch Gesetz vom 19. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. Seite 184), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 27. Juni 2002 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn folgende Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe erlassen:

Präambel

Wegen der besseren Lesbarkeit wird in der nachstehenden Schulverbandssatzung bei der Aufführung von Funktionen, Amts- und Mandatsinhabern darauf verzichtet, neben der männlichen Schriftform die weibliche ergänzend aufzunehmen. Soweit die Funktionen von weiblichen Personen wahrgenommen werden, gilt im Einzelfall die weibliche Schriftform entsprechend.

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1) Die Stadt Bad Oldesloe und aus dem Kreis Stormarn die Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Travenbrück und Westerau sowie aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg die Gemeinden Groß Boden und Schürensöhlen bilden einen Schulverband unter der Bezeichnung „Schulverband Bad Oldesloe“ mit dem Sitz in Bad Oldesloe.

(2) Der Schulverband Bad Oldesloe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

(3) Der Schulverband Bad Oldesloe führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Schulverband Bad Oldesloe“.

§ 2 Verbandsgebiet

Das Schulverbandsgebiet umfasst das Gebiet der Schulverbandsmitglieder.

§ 3 Aufgaben

Dem Schulverband Bad Oldesloe obliegt die Unterhaltung und Erweiterung der Schule am Masurenweg (Gemeinschaftsschule ohne Sekundarstufe II mit Grundschulteil) in Bad Oldesloe nach den Bestimmungen des Schulgesetzes.

§ 4 Organe

Organe des Schulverbandes Bad Oldesloe sind
1. die Verbandsversammlung und
2. der Verbandsvorsteher.

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Landgemeinden und der Stadt Bad Oldesloe. Sie setzt sich aus dem Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe sowie den Bürgermeistern der übrigen Verbandsgemeinden, im Verhinderungsfalle ihren allgemeinen Stellvertretern, sowie zur Wahrung der Parität zwischen den Landgemeinden und der Stadt Bad Oldesloe aus einer entsprechenden Zahl weiterer Vertreter der Stadt Bad Oldesloe zusammen. Die Vertreter der Stadt Bad Oldesloe werden von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe aus deren Mitte für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit gewählt. Im Verhinderungsfalle treten an ihre Stelle die ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Stellvertreter.

(2) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(3) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter dürfen nicht ausschließlich der Stadt Bad Oldesloe oder den Landgemeinden und müssen jeweils verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören; sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorsitzende der Verbandversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteher. Seine beiden Stellvertreter nehmen das Amt des ersten bzw. zweiten stellvertretenden Verbandsvorstehers wahr. Für ihn und seine beiden Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeister entsprechend.

§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

§ 7 Verbandsvorsteher

(1) Dem Verbandsvorsteher obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Er entscheidet ferner über

  1. Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
  2. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 50.000 € nicht übersteigt,
  3. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Betrag von 20.000 € (die Gesamtbelastung 100.000 €) nicht übersteigt,
  4. Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen einschließlich Grundvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 50.000 € nicht übersteigt,
  5. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
  6. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 €,
  7. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 20.000 €.

(3) Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über die ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung der Verbandversammlung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch den Verbandsvorsteher.

§ 8 Ständige Ausschüsse

(1) Folgender ständiger Ausschuss wird nach § 5 Abs. 6 GkZ, § 45 Abs. 1 GO gebildet:

Verwaltungsausschuss
Zusammensetzung:
- der Verbandsvorsteher als Vorsitzender,
- sein erster Stellvertreter,
- und vier weitere Mitglieder der Verbandsversammlung unter Beachtung der Parität zwischen der Stadt Bad Oldesloe und den Landgemeinden zu wählende Verbandsvertreter
Aufgabengebiet:
- Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
- Unterstützung des Verbandsvorstehers

(2) Daneben kann die Verbandsversammlung weitere Ausschüsse bilden, deren Besetzung gem. Abs. 1 erfolgt.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Schulverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung gemäß § 13 und § 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

§ 11 Geschäftsführung, Rechnungsprüfung

(1) Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungsgeschäfte werden von dem Amt Bad Oldesloe-Land wahrgenommen. Für die Haushaltsund Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfung für den Schulverband erfolgt gemäß § 14 (2) Nr. 1 GkZ durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Oldesloe.

(3) Der Schulverband Bad Oldesloe erstattet dem Amt Bad Oldesloe-Land den mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwand. Der Aufwand kann pauschal festgesetzt werden.

§ 12 Verbandsumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen des Schulverbandes seinen Bedarf nicht decken, wird eine Umlage von den Verbandsmitgliedern (Verbandsumlage) erhoben.

(2) Die Verbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Jahr neu festgesetzt. Dabei sind die im Verwaltungshaushalt zu veranschlagenden Lasten nach der Schülerzahl, die im Vermögenshaushalt zu veranschlagenden Lasten dagegen zur Hälfte nach der Schülerzahl und zur Hälfte nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des § 14 des Finanzausgleichgesetzes auf die einzelnen Verbandsgemeinden zu verteilen. Die Zahl der Schüler wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemessen. Bei der Verteilung nach der Finanzkraft wird die Finanzkraft der Stadt Bad Oldesloe zu einem Drittel und die Finanzkraft der Gemeinde Westerau zur Hälfte berücksichtigt.

§ 13 – gestrichen –

§14 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen, für Bauleistungen oder für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich von 5.000 €, hält.

§ 15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Angestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe Vc BAT sowie für Arbeitsverträge mit Arbeitern.

§ 16 Änderung der Verbandssatzung

Änderungen der Satzung des Schulverbandes Bad Oldesloe bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung.

§ 17 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach 6 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband Bad Oldesloe und dem aufzunehmenden Mitglied.

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes Bad Oldesloe

(1) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Schulverband ausscheiden, wenn es diese Absicht mindestens ein Jahr zuvor dem Schulverband und der Schulaufsichtsbehörde angezeigt hat und die hierfür erforderliche Änderung dieser Satzung in Kraft getreten ist.

(2) Der Schulverband kann sich zum Schluss eines Haushaltsjahres auflösen, wenn die Verbandsversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitgliederzahl beschlossen hat und dieser Beschluss mindestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Auflösung der Schulaufsichtsbehörde angezeigt worden ist.

(3) Ausscheiden (Abs. 1) und Auflösung (Abs. 2) erfolgen durch öffentlichrechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. In einem solchen Vertrag sind auch Vereinbarungen hinsichtlich des Ausgleichs der sich aus Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Vorteile und Nachteile zu treffen.

§ 19 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Schulverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vereinbarung soll vorsehen, dass die Angestellten und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilsmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Eine solche Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes.

§ 20 Bekanntmachungen

(1) Satzungen des Schulverbandes werden in folgender Zeitung bekannt gemacht: Markt, Ausgabe Bad Oldesloe

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 21 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzungen gem. S. 1-

(Siegel) Schulverband Bad Oldesloe
Der Schulverbandsvorsteher