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213.1 Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Schulverbandes Bad Oldesloe

Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Bad Oldesloe hat aufgrund des § 5 Abs. 6 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 1. April 1996, zuletzt geändert durch Gesetz am 19. November 2001 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) am 27. Juni 2002 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Abschnitt I
Erste Sitzung nach der Neuwahl

§ 1 Erstes Zusammentreten (Konstituierung)

(1) Die Verbandsversammlung wird zur ersten Sitzung von dem/der bisherigen Schulverbandsvorsteher/in einberufen. Die Sitzung findet 30 Tage, nachdem die letzte verbandsangehörige Gemeinde ihre weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung nach § 9 (3) GkZ gewählt hat, statt.

(2) Der/die bisherige Schulverbandsvorsteher/in erklärt die Sitzung für eröffnet und stellt die Anwesenheit der gewählten Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit fest. Danach überträgt er/sie dem ältesten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung die Sitzungsleitung. Bis zur Neuwahl des/der Schulverbandsvorstehers/in handhabt das älteste Mitglied der Verbandsversammlung die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitgliedes den/die Schulverbandsvorsteher/in und unter dessen/deren Stellvertreter/innen. Dem ältesten Mitglied obliegt es, den/die neu gewählten Schulverbandsvorsteher/in als Ehrenbeamten/Ehrenbeamtin zu vereidigen, ihm/ihr die Ernennungsurkunde auszuhändigen und ihn/sie in seine/ihre Tätigkeit einzuführen.

(4) Der/die neu gewählte Schulverbandsvorsteher/in hat seine/ihre Stellvertreter in ihre Tätigkeit einzuführen sowie seine/ihre Stellvertreter als Ehrenbeamte zu vereidigen und ihnen die Ernennungsurkunde auszuhändigen.

Abschnitt II
Schulverbandsvorsteher/in

§ 2 Schulverbandsvorsteher/in

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt er/sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/sie repräsentiert die Verbandsversammlung bei öffentlichen Anlässen. Der/die Schulverbandsvorsteher/in hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.

(2) Der/die Schulverbandsvorsteher/in wird, wenn er/sie verhindert ist, durch seinen/ihren 1. Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch seinen/ihren 2. Stellvertreter vertreten.

Abschnitt III
Tagesordnung und Teilnahme

§ 3 Tagesordnung

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung ein.

(2) Der/die Schulverbandsvorsteher/in setzt Tagungsort, Tagungszeit und die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekannt zugeben ist. Die Tagesordnung muss über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach der Geschäftsordnung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden, sind diese als Entwürfe vollständig oder auszugsweise der Einladung beizufügen.

(3) Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen einzuladen.

§ 4 Teilnahme

Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat das dem/der Schulverbandsvorsteher/in rechtzeitig mitzuteilen.

Abschnitt IV
Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 5 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.

Abschnitt V
Anregungen und Beschwerden

§ 6 Anregungen und Beschwerden

Einwohner/innen haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Verbandsversammlung zu wenden, sofern die Zuständigkeit der Verbandsversammlung gegeben ist. Antragsteller/innen sind über die Stellungnahme der Verbandsversammlung zu unterrichten.

Abschnitt VI
Beratung und Beschlussfassung

§ 7 Anträge

(1) Anträge der Mitglieder der Verbandsversammlung sind bei dem/der Schulverbandsvorsteher einzureichen und von diesem/dieser auf die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung zu setzen. Die Anträge sind schriftlich in kurzer, klarer Form abzufassen und zu begründen.

(2) Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.

§ 8 Sitzungsablauf

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge
c) Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung
d) Abwicklung der Tagesordnung
e) Schließung der Sitzung

§ 9 Unterbrechung und Vertagung

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung muss er/sie die Sitzung unterbrechen. die Unterbrechung soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(2) Die Verbandsversammlung kann
a) die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen,
b) die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder
c) Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

§ 10 Worterteilung

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung, Verwaltungsvertreter/innen und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem/der Schulverbandsvorsteher/in durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der/die Schulverbandsvorsteher/in erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e Sprecher/in unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen den/die Sprecher/in erfolgen, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

§ 11 Ablauf der Abstimmung

(1) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der/die Schulverbandsvorsteher/in stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen,
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet der/die Schulverbandsvorsteher/in.

(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist alsdann insgesamt zu beschließen.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.

§ 12 Wahlen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte der Verbandsversammlung ein Wahlausschuss gebildet.

(2) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz mit demselben Schreibgerät zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(4) Der/die Schulverbandsvorsteher/in gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.

Abschnitt VII
Ordnung in den Sitzungen

§ 13 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentzug und Sitzungsausschluss

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der/die Schulverbandsvorsteher/in das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder
erteilen.

(3) Mitglieder der Verbandsversammlung, die nach § 42 GO (§ 5 Abs. 5 GkZ) unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden, können binnen 1 Woche schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung zu setzen.

(4) Der Sitzungsausschluss regelt sich nach § 42 GO. Gegen den Sitzungsausschluss ist das Rechtsmittel des schriftlich begründeten Einspruchs binnen einer Woche gegeben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Abschnitt VIII
Sitzungsniederschrift

§ 14 Protokollführung

Der/die Protokollführer/in fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an. Er/sie unterstützt den/die Schulverbandsvorsteher/in in der Sitzungsleitung.

§ 15 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Verbandsversammlung,
c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter/innen, der geladenen Sachverständigen und Gäste,
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
f) die Tagesordnung,
g) den Wortlauf der Anträge mit Namen der Antragsteller/innen, den wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmung,
h) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,
i) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(2) Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(3) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzuleiten.

(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern/Einwohnerinnen zu gestatten.

Abschnitt IX
Ausschüsse

§ 16 Ausschüsse

Die Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für den Verwaltungsausschuss:
a) Der Verwaltungsausschuss wird von dem/der Schulverbandsvorsteher/in einberufen,
b) den nicht dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
c) Die Niederschriften der Ausschusssitzung sind den Ausschussmitgliedern und den übrigen Mitgliedern der Verbandsversammlung innerhalb von 30 Tagen zuzusenden.

Abschnitt X
Mitteilungspflicht

§ 17

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsausschusses teilen dem/der Schulverbandsvorsteher/in innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mit, welchen Beruf sie ausüben. Darüber hinaus sind weitere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Verbandsversammlung von Bedeutung sein kann.

(2) Für nachrückende Verbandsversammlungsmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.

(3) Der/die Schulverbandsvorsteher/in gibt die Angaben in einer öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung bekannt.

Abschnitt XI
Schlussvorschriften

§18 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Die Verbandsversammlung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen, sofern das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreibt.

§ 19 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Während einer Sitzung der Verbandsversammlung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit.

Bad Oldesloe, den 05. Juli 2002
-Siegel-
Schulverband Bad Oldesloe
Der Schulverbandsvorsteher