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213.2 Entschädigungssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe

Aufgrund des § 5 Absatz 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.11.2003 folgende Entschädigungssatzung für den Schulverband Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Entschädigung

(1) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Stellvertretenden des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Verbandsvorstehers für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse des Schulverbandes Bad Oldesloe ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.

(3) Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20 €.

(4) Personen nach Absatz 3 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt ein Drittel des Höchstsatzes des Sitzungsgeldes nach § 14 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(5) Personen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird.

(6) Personen nach Absatz 3 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamt*innen  des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

§ 2 Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2003

Schulverband Bad Oldesloe
(Siegel) gez. Peter Lengfeld
Verbandsvorsteher

Bekanntmachung am 03.12.2003 im Stormarner Tageblatt und den Lübecker Nachrichten