330.1 Richtlinie zur Förderung von Veranstaltungen, die den Zusammenhalt der Ortsteile und Quartiere in Bad Oldesloe stärken
Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ vom 1.4.2013 in der aktuellen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung von Veranstaltungen, die den Zusammenhalt der Ortsteile und Quartiere in Bad Oldesloe stärken“ beschlossen.
§ 1 Grundsätzliches
Der Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger in den Ortsteilen und Quartieren ist von zentraler Bedeutung für die Stadtgesellschaft in Bad Oldesloe. Um in der Stadt Miteinander, Begegnung und soziale Integration zu fördern, gewährt die Stadt Bad Oldesloe nach dieser Richtlinie Förderungen für Veranstaltungen, die der Verbesserung des Zusammenhalts der Bürgerinnen und Bürger in den Ortsteilen und Quartieren in Bad Oldesloe dienen.
Geförderte Vorhaben sollen der breiten gesellschaftlichen Teilhabe Rechnung tragen, diskriminierungs-, barrierefrei und nachhaltig gestaltet sein.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
§ 2 Fördergegenstand und -höhe
(1) Förderfähig sind öffentliche, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auch Veranstaltungsreihen, ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen und privaten Raum innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bad Oldesloe einschließlich der Ortsteile. Sie müssen das Ziel verfolgen, den Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger in Bad Oldesloe in den Ortsteilen und Quartieren zu verbessern, die lokale Gemeinschaft und den gesellschaftlichen Dialog zu fördern.
(2) Nicht förderfähig sind gewerbliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen, bei denen politische oder religiöse Zwecke im Vordergrund stehen oder die bereits anderweitig Projektfördermittel von der Stadt Bad Oldesloe für diesen Zweck erhalten.
(3) Als Zuwendung werden nicht rückzahlbare Geldleistungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen) gewährt.
(4) Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss und beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Kosten (inkl. Mehrwertsteuer, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht) und wird in Form einer Anteils- bzw. Vollfinanzierung mit einem maximalen Förderbetrag von 2.000 € pro Veranstaltung gewährt. Eine Zuwendung wird nur bewilligt, wenn sie mindestens 200,00 € pro Veranstaltung beträgt (Bagatellgrenze) und 2.000,00 € pro Veranstaltung (Maximalbetrag) nicht übersteigt.
(5) Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Ausgaben für Honorare sollen in angemessener Höhe, unter Berücksichtigung fachspezifisch empfohlener Honoraruntergrenzen, veranschlagt werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Spenden, Fördermittel Dritter) sind vorrangig als Deckungsmittel einzusetzen.
(6) Unbare Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
§ 3 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen, natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihren Wohnsitz, Sitz (z. B. Vereinssitz) oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben. Im Folgenden wird für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Begriff „Veranstalter“ verwendet. Gemeint sind sowohl Veranstalterinnen als auch Veranstalter.
(2) Die Antragstellung erfolgt durch den Veranstalter im eigenen oder fremden Namen.
(3) Die Förderung ist nicht auf Dritte übertragbar.
§ 4 Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Die Förderung ist in Textform unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars spätestens drei Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Stadt Bad Oldesloe zu beantragen. Der Förderantrag muss mindestens den Namen des Veranstalters mit Anschrift und Kontaktdaten, die Bankverbindung, eine Erklärung zum Vorsteuerabzug, die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben/Kosten, den Ort, den Zeitraum (Datum und Uhrzeit), das Ziel und eine kurze Beschreibung der Veranstaltung enthalten.
(2) Die zuständige Bewilligungsstelle in der Stadtverwaltung prüft die Anträge und entscheidet über die Förderfähigkeit und Gewährung der Zuwendung.
(3) Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die vollständigen Anträge werden chronologisch in der Reihenfolge ihres Eingangs bewilligt, solange Haushaltsmittel im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen (sog. Windhundverfahren). Nichtförderfähige Anträge werden abgelehnt. Gleiches gilt für Anträge, welche im Rahmen des Windhundverfahrens nicht berücksichtigt werden können.
(4) Anträge für Veranstaltungen mit Veranstaltungszeitraum im laufenden Haushaltsjahr können frühestens ab September des Vorjahres eingereicht werden. Für jede Veranstaltung darf nur ein Förderantrag gestellt werden.
(5) Jeder Veranstalter darf grundsätzlich nur einen Förderantrag pro Haushaltsjahr stellen. Abweichende Einzelfallentscheidungen des Bürgermeisters im Rahmen der im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel sind möglich.
(6) Mit der Antragstellung erkennt der Veranstalter den Inhalt dieser Förderrichtlinie an und verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen.
(7) Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Ablehnung wird ebenfalls schriftlich durch einen Ablehnungsbescheid mitgeteilt.
§ 5 Auszahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung wird grundsätzlich nach Durchführung der Veranstaltung und Prüfung des Verwendungsnachweises (§ 6) auf das im Antrag angegebene Konto zur Auszahlung gebracht.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag vor der Veranstaltung ein Abschlag von bis zu 90 % der voraussichtlichen förderfähigen Kosten, max. 1.800 € pro Veranstaltung, gewährt werden. Die Verwendung des Abschlags ist im Verwendungsnachweis darzulegen. Sofern die tatsächlich angefallenen Kosten den Abschlag unterschreiten, ist der Differenzbetrag an die Stadt Bad Oldesloe zurückzuzahlen. Am Anfang der Förderperiode (Kalenderjahr) kann eine Vorauszahlung geleistet werden, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (Genehmigung der Kommunalaufsicht liegt vor, kein Interimshaushalt).
§ 6 Verwendungsnachweis
(1) Nach Abschluss der Veranstaltung hat der Veranstalter die entstandenen Kosten der beantragten Veranstaltung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben. Belege der Einnahmen und Ausgaben sind in Kopie beizufügen. Originale sind für die Dauer der gesetzlichen Frist, bei längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen, aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen.
(2) Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks in Anlage 6 der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte spätestens drei Monate nach Veranstaltungsende bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen. Im Einzelfall kann im Bewilligungsbescheid eine gesonderte Frist festgelegt werden. Auf begründeten Antrag kann die Frist in Ausnahmefällen verlängert werden.
(3) Etwaig erzielte Einnahmeüberschüsse verringern die Fördersumme um die Höhe der erzielten Überschüsse.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Veranstalter hat der Stadt Bad Oldesloe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt wird. Nicht durchgeführte Veranstaltungen sind nicht förderfähig. Bei einem nicht vom Veranstalter verschuldeten Veranstaltungsausfall in Fällen höherer Gewalt (z.B. aufgrund unwetterbedingter Absage) erfolgt eine Einzelfallprüfung und -entscheidung.
(2) Weiterhin hat der Veranstalter der Stadt Bad Oldesloe unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sich der Veranstaltungszweck oder sonstige für die Zuwendung maßgeblichen Umstände ändern. Bei Änderung des Veranstaltungszwecks bleibt die Förderfähigkeit nur bestehen, wenn die Stadt Bad Oldesloe der Zweckänderung schriftlich zugestimmt hat. Gleiches gilt bei Verlegung des Veranstaltungszeitraums und -ortes.
§ 8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Wenn möglich, ist auf die Förderung durch die Stadt Bad Oldesloe im Rahmen der geförderten Veranstaltung und der damit in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen in geeigneter Form hinzuweisen. Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erstellte Veröffentlichungen (Bilder, Videomaterial usw.) und Werbemittel sind der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen kostenlos und mit unentgeltlichem Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bewilligung der Förderung entbehrt ausdrücklich nicht eine eventuelle behördliche Genehmigung der Veranstaltung oder die Einhaltung rechtlicher Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen. Der Veranstalter trägt im Rahmen der geförderten Veranstaltung die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten, rechtlichen Bestimmungen und Auflagen sowie für die Einholung erforderlicher Genehmigungen.
(3) Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekanntwerdenden Daten von der Bewilligungsstelle auf Datenträgern gespeichert, von ihr für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit der Förderung ausgewertet und an die politischen Gremien der Stadt Bad Oldesloe sowie zu unterrichtende Behörden weitergeleitet werden können.
§ 9 Widerruf der Bewilligung
Die Stadt Bad Oldesloe behält sich vor, die Bewilligung der Förderung insbesondere zu widerrufen, wenn
- die Förderfähigkeit nicht mehr vorliegt,
- die Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt (insbesondere fehlende ordnungsrechtliche Genehmigungen und Nichteinhaltung von Anzeigepflichten),
- die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt oder auf sonstige Art und Weise die Interessen der Stadt Bad Oldesloe beeinträchtigt,
- der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird,
- die Mitteilungspflichten (§ 7) nicht eingehalten werden,
- Bedingungen oder Auflagen nicht vollständig nachgekommen wird oder
- eine haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 29 GemHVO (Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden – Gemeindehaushaltsverordnung) verhängt worden ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1.7.2024 in Kraft.
Bad Oldesloe, den
Jörg Lembke
Bürgermeister