460.0 Satzung für die Benutzung der Jugendfreizeitstätte der Stadt Bad Oldesloe
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 410), geändert durch Gesetze vom 15. Februar 1978 (GVOBl. Schl.-H. Seite 28), vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. Seite 308), und vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. Seite 123), wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26. 10.1987 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsform, Zielsetzung
(1) Die Stadt Bad Oldesloe unterhält als Träger der Jugendhilfe eine Jugendfreizeitstätte in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Jugendfreizeitstätte soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, ihre Freizeit selbst zu gestalten. Sie soll im Rahmen „Offener Jugendarbeit“ Freizeit- und Begegnungsstätte sein, Möglichkeiten der Gruppenbildung und -arbeit bieten, kulturelle Jugendbildung fördern und zur Kommunikation unter jungen Menschen beitragen.
Formen und Inhalte des Angebotes der Jugendfreizeitstätte sollen die Besucher entsprechend ihren Interessen, ihren Neigungen und ihrem Bildungsbedürfnis mitgestalten können.
§ 2 Benutzung
(1) Die Jugendfreizeitstätte steht grundsätzlich jungen Menschen bis zum 25. Lebensjahr, die in Bad Oldesloe bzw. in den Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes Bad Oldesloe ihren Wohnsitz haben, als Einzelperson oder als Gruppe zur Benutzung zur Verfügung. Von der Altersbegrenzung sind Mitarbeiter, Gruppenleiter, Referenten und vergleichbare Personen ausgenommen.
(2) Den Organisationen des Ortsjugendringes und des Ringes Politischer Jugend sowie anderen anerkannten Jugendgruppen aus Bad Oldesloe bzw. den Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes Bad Oldesloe können Räume im Rahmen des Benutzungsplanes zur einmaligen oder regelmäßigen Benutzung überlassen werden; die offene Jugendarbeit hat dabei Vorrang.
(3) Die Stadt kann anderen Jugendgruppen, kulturellen und gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen die Benutzung der Jugendfreizeitstätte gestatten, soweit sie sich im Sinne des Grundgesetzes zum Antifaschischmus bekennen und Belange der Jugendhilfe dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Jugendfreizeitstätte und ihrer Angebote besteht nicht.
(5) Die Benutzung ist gebührenfrei.
§ 3 Unzulässige Veranstaltungen
(1) Alle Veranstaltungen und Aktivitäten in der Jugendfreizeitstätte oder im Namen der Jugendfreizeitstätte müssen mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Einklang stehen und dürfen Gesetz und Recht nicht verletzen.
(2) Kommerzielle Veranstaltungen in der Jugendfreizeitstätte sind ausgeschlossen.
§ 4 Benutzung durch Jugendgruppen und Organisationen
(1) Über die Vergabe von Räumen an Gruppen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 entscheidet der Leiter der Jugendfreizeitstätte oder dessen Vertreter.
(2) Vom Leiter der Einrichtung wird im Einvernehmen mit dem Gremium nach § 5 ein Benutzungsplan aufgestellt und in der Jugendfreizeitstätte ausgehängt.
(3) Bei regelmäßiger Benutzung und bei Sonderveranstaltungen wird ein Benutzungsvertrag abgeschlossen, der Dauer und Umfang sowie die Rechte und Pflichten der Benutzung regelt.
(4) Die Benutzung kann mit Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. Bei Widerruf besteht kein Ersatzanspruch.
(5) Die Benutzung kann von einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(6) Die Benutzergruppe hat der Stadt einen Jugendgruppenleiter/in mit amtlichem Mitarbeiterausweis oder eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person, namhaft zu machen, die für die Veranstaltung bzw. für das Gruppentreffen verantwortlich ist.
(7) Die überlassenen Räume sind aufgeräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder zu übergeben.
(8) Jede Beschädigung oder Verunreinigung verpflichtet zum Schadenersatz.
§ 5 Mitbestimmung
Um den Besuchern der Jugendfreizeitstätte mehr Selbstbestimmung und Selbstverantwortung einzuräumen, wird eine „offene Planungsgruppe“ gebildet, bei der alle interessierten Besucher mitwirken können. Die „offene Planungsgruppe“ wird regelmäßig von einem hauptamtlichen Mitarbeiter einberufen, der auch das Protokoll führt. Die „offene Planungsgruppe“ erstellt halbjährlich einen Arbeits- und Benutzungsplan und wirkt bei der Festsetzung der Öffnungszeiten mit.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die allgemeinen Öffnungszeiten der Jugendfreizeitstätte werden von der Stadt im Einvernehmen mit den Gremien nach § 5 festgesetzt und durch Aushang in der Jugendfreizeitstätte sowie öffentlich bekanntgemacht.
(2) Über Ausnahmen von der allgemeinen Öffnungszeit entscheidet der Stadtjugendpfleger bzw. der Leiter der Einrichtung.
§ 7 Allgemeine Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher der Jugendfreizeitstätte hat sich so zu verhalten, daß andere Besucher oder Nachbarn nicht gestört oder belästigt werden.
(2) Die Besucher haben Räume, Einrichtungen und sonstige Gegenstände im Interesse aller Besucher pfleglich zu behandeln. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verantwortliche.
(3) Die Stadt haftet nicht für mitgebrachte Garderobe und Wertgegenstände.
(4) Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Die Stadt übernimmt hierfür keine Haftung.
(5) Veranstaltungen in der Jugendfreizeitstätte müssen grundsätzlich bis 22.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
(6) In der Jugendfreizeitstätte werden grundsätzlich keine alkoholischen Getränke ausgeschänkt. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Einrichtung bzw. dessen Vertreter.
(7) Kommerzielle Werbung ist in der Jugendfreizeitstätte nicht gestattet.
(8) Plakate und Informationsmaterial dürfen nur mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung ausgehändigt werden.
(9) Die Gesetze, insbesondere das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, sind zu beachten.
(10) Die allgemeinen Benutzungsregeln werden in der Jugendfreizeitstätte ausgehändigt und sind von allen Besuchern zu beachten.
§ 8 Hausrecht und Ausschluß von Personen bzw. Gruppen
(1) Das Hausrecht liegt bei der Stadt Bad Oldesloe und wird durch den Leiter der Einrichtung oder einem Vertreter ausgeübt. Er hat bei Störungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse aller Besucher und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind.
(2) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Benutzungsregeln können einzelne Personen oder Gruppen von der Benutzung ausgeschlossen werden. Ersatzansprüche der Betroffenen bestehen nicht.
§ 9 Nebenamtliche Mitarbeiter
Nebenamtliche Mitarbeiter werden für steuer- und versicherungsfreie Tätigkeiten auf Honorarbasis von dem Leiter der Jugendfreizeitstätte eingestellt und entlassen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft das Organisationsmodell der Jugendfreizeitstätte der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung vom 8. Dezember 1981 und die Hausordnung der Jugendfreizeitstätte der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung vom 8. Dezember 1981.
Bad Oldesloe, den 11. November 1987
-Siegel-
Gudat
Bürgermeister