600.4 Satzung der Stadt Bad Oldesloe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c Baugesetzbuch für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kostenerstattungssatzung)
Aufgrund des § 135 c BauGB in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I., S. 2141) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl., S. 529), geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-H., S.147), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe am 28.09.1998 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die den Grundstücksflächen zugeordnet sind (§ 9 Abs. 1 a Baugesetzbuch), werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Zu den Durchführungskosten gehört auch der Wert der von der Stadt Bad Oldesloe aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Die kostenlose Beratung über die Anwendung der in der Anlage festgelegten Grundsätze wird gewährleistet. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt Bad Oldesloe kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Entstehung der Kostenerstattungspflicht
Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit dem Abschluß der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - ohne Fertigstellungs- und Entwicklungspflege -, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 Kostenerstattungspflichtige/r
Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer/Eigentümerin des zugeordneten Grundstücks ist.
§ 9 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 10 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Pflichtigen für den Kostenerstattungsbetrag und zur Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster sowie aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den städtischen Kaufvertragsakten, aus den städtischen Bauakten, aus den Meldedaten und aus der Gewerbedatei zulässig:
- Grundstückseigentümer/in, künftige Grundstückseigentümer/innen, Inhaber/innen eines Gewerbebetriebes,
- Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümer(n)/innen eines Gewerbebetriebes,
- Daten zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für den Kostenerstattungsbetrag der einzelnen Grundstücke.
Soweit zur Veranlagung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Oldesloe, 18.02.1999
-Siegel-
Dr. Wrieden
Bürgermeister
Amtlich bekannt gemacht am 24.02.1999 bzw. 03.03.1999.
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a–135 c Baugesetzbuch für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916
- Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
- Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2 Anlegen von Knicks
- Abtrag von Oberboden
- Aufsetzen eines Walles (Höhe 1,00 m)
Material: Kern
- Bodenaushub (z. B. aus dem Seitengraben)
- Steinmaterial (Feldsteine)
- Holzmaterial (begrenzt: Stubben und Äste)
- Füllmaterial (möglichst bindiger Boden)
Mantel
- humoser Boden
Bedeckung
- Grassoden, die Grasnarbe zum Zwecke der Neubepflanzung nach innen verelgen, -ggfs. mit Oberboden
- Bepflanzung im Abstand von 75 cm, mindestens zweireihig, versetztAnpflanzen von Bäumen I. Ordnung, Heister 150/150 hoch, Mengenanteil 20 %, Bäumen II. Ordnung, Heister 80/100 hoch, Mengenanteil 30 %, Sträuchern, zweimal verpflanzt, 60–150 cm hoch, Mengenanteil 10 %, Jungpflanzen, Mengenanteil 40 %
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3 Sanierung von vorhandenen Knicks
- Knicken des vorhandenen Gehölzbestandes
- Ausbesserung des vorhandenen Knickfalls mit Oberboden und/oder Rasensoden
- Bepflanzung von Knicklücken mit standortgerechten Gehölzen
- Bepflanzung im Abstand von 75 cm, mindestens 2reihig versetzt, Anpflanzen von Bäumen I. Ordnung, Heister 150/200 cm hoch, Mengenanteil 20 %, Bäumen II. Ordnung, Heister 80/100 cm hoch, Mengenanteil 30 %, Sträuchern, zweimal verpflanzt, 60–150 cm hoch, Mengenanteil 50 %
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.4 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II.Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
- Je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II.Ordnung, 5 Heistern und 40 Sträucher oder -je 100 qm-: 100 Sträucher/Heister, zweimal verpflanzt, je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100, 100/150 oder 150/175 hoch
- Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.5 Anlage standortgerechter Wälder
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Aufforstung mit standortgerechten Arten
- 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm oder: 5000 Stück je ha, Pflanzen 2–3 jährig, Höhe 50–80 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.6 Schaffung von Streuobstwiesen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
- je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
- Einsaat Gras-/Kräutermischung
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.7 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
- Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.8 Anlage von Magerrasen
- Verzicht auf jede Humusauflage, -ggfs. Abtrag und Abtransport von evtl. vorh. Humus
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Entwicklungspflege: 5 Jahre - Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
- ggf. Abdichtung des Untergrundes
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
- Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
- Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
- Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
- Entschlammung
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre - Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
- Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
- Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
- eine Pflanze je 2 lfd. m
- Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 2 Jahre
3.2 Dachbegrünung
- intensive Begrünung von Dachflächen
- extensive Begrünung von Dachflächen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr - Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
- Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
- Ausreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
- Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
- Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr - Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
- Nutzungsaufgabe
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
- ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
- Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
- Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.4 Umwandlung von intensiven Grünland in extensiv genutztes Grünland
- Nutzungsreduzierung
- Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
- bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
5.5 Umwandlung von Waldflächen in standortgerechte Laubmischwälder
- Durchforstung von Waldflächen und Entfernung von nicht standortgerechten Baumarten
- Anpflanzung von standortgerechten Baum- und Straucharten 1000 Stück je ha, Pflanzen 3–5 jährig, Höhe 80–120 cm oder 1500 Stück je ha, 2–3 jährig, Höhe 50–80 cm
- Erstellung von Schutzeinrichtungen
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre