800.3 Ordnung der Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und gemeindeeigener Grundstücke in Bad Oldesloe durch die Stadtwerke Bad Oldesloe
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27. November 1995 die nachstehende Ordnung der Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und gemeindeeigener Grundstücke in Bad Oldesloe durch die Stadtwerke beschlossen:
I.
- Die Stadtwerke benutzen unentgeltlich unter Wahrung bestehender Rechte Dritter die der Stadt gehörenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze) zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen und Anlagen sowie den notwendig dazugehörenden Bauwerken, wie Trafostationen, Reglerstationen, Druckerhöhungsstationen sowie Regenwasserrückhaltebecken usw., die der Ver- und Entsorgung mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme und Abwasser dienen.
Sie nehmen alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vor.
Mögliche Nutzungen für die Schwimmhalle und für das Freibad Poggensee sowie die Inanspruchnahme gemeindeeigener, nichtöffentlicher Grundstücke bedürfen der gegenseitigen Abstimmung. Dies gilt auch für den Fall des Verkaufs und evtl. Eintragung von Grunddienstbarkeiten.
Aus Gründen der aus dem Bestand von Ver- und Entsorgungsbauwerken resultierenden Pflege- und Sicherungsgründen gegenüber Dritten lassen die Stadtwerke die Bauwerke einmessen und mit einer kleinen Umgebungsfläche ohne Eigentumswechsel in das jeweilige Grundbuch umschreiben. Evtl. Kostenerstattungen oder Entgelte werden bei nichtöffentlichen Grundstücken und Flächen in Erschließungsgebieten im Einzelfall vereinbart.
Die Gemeinde wird keinem Dritten eine solche Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume für Zwecke einer gleichartigen örtlichen Ver- und Entsorgung gestatten. Werden von Dritten Rechte zur Verlegung von Durchgangsleitungen, straßenkreuzenden Leitungen oder ähnlichen Anlagen beantragt, so werden die Stadtwerke unverzüglich verständigt und an den Verhandlungen beteiligt. - Wo aus technischer Sicht die Versorgungsvoraussetzungen gegeben sind, führen die Stadtwerke im Gemeindegebiet die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme durch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21.6.1979, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.6.1979, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.6.1980 oder nach Sondervertragsbedingungen für die Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung.
Außerdem führen die Stadtwerke auch die Arbeiten im Gemeindegebiet für die Abwasserbeseitigung durch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Satzungen der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung.
II.
- Die Stadt und die Stadtwerke werden bei ihren Planungen und Baumaßnahmen aufeinander Rücksicht nehmen. Dies gilt insbesondere für die Standortwahl von Ver- und Entsorgungsstationen sowie anderen notwendigen baulichen Anlagen. Die Stadtwerke werden die Ver- und Entsorgungsleitungen nach den anerkannten Regeln der Technik und der Wirtschaftlichkeit sowie unter Berücksichtigung ökologischer Belange planen. Die Stadt wird von den Stadtwerken Änderungen solcher Planungen nur fordern, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit, mit Rücksicht auf sonstige Anlagen der Stadt oder aus wichtigen städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Änderungen geplanter Leitungsführungen, die eine Erhöhung der Anlagekosten mit sich bringen, werden von der Stadt nur verlangt werden, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
- Besondere Rücksicht gilt bei Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe zu Leitungstrassen zu nehmen. Hier sind insbesondere die Vorschriften der DIN Norm 18920 (Schutz von Bäumen und Pflanzen bei Baumaßnahmen) und die technische Mitteilung „Hinweis GW 125“ zu beachten.
- Bei Neuplanungen und bei Ersatz von Versorgungsleitungen für elektrische Energie werden keine Freileitungen mehr vorgesehen.
- Kabel werden so verlegt und Trafostationen so aufgestellt, daß im Rahmen eines vorbeugenden Schutzes des Menschen vor magnetischen Wechselfeldern (Elektrosmog) möglichst geringe Werte eingehalten werden.
Folgende Maßnahmen führen zur Minderung der magnetischen Felder:
a) Kabelverlegung im Dreiecksbündel.
b) Niederspannungsverbindungen von Trafos zur Niederspannungsverteilung in Kompaktstationen möglichst kurz und in Dreiecksbündeln.
c) Berücksichtigung ausreichender Abstände elektrischer Versorgungseinrichtungen von Wohnbebauung bereits bei der Planung. - Über beabsichtigte Bauleitpläne oder deren Änderungen werden die Stadtwerke rechtzeitig unterrichtet. An der Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne werden die Stadtwerke beteiligt.
III.
- Stadt und Stadtwerke werden sich vor Beginn eines Rechnungs-/Wirtschaftsjahres über die von ihnen in diesem Jahre gem. Haushalts-/Wirtschaftsplan durchzuführenden baulichen und technischen Maßnahmen gegenseitig unterrichten, das gleiche gilt bei Änderungen.
- Baubeginn und Bauende jeder Einzelbaumaßnahme der Stadtwerke bzw. der Stadt Bad Oldesloe werden gegenseitig rechtzeitig schriftlich angezeigt. Bei Notmaßnahmen ist die Benachrichtigung umgehend nachzureichen.
Bei Beendigung von im Auftrag der Stadtwerke durchgeführten Arbeiten ist eine provisorische Wiederherstellung des Straßenoberbaues gem. ZTV A-StB 89 durch die Stadtwerke oder der von ihr beauftragten Firma durchzuführen, d. h. die Wiederherstellung erfolgt durch Einbau eines provisorischen Oberbaues aus Betonpflastersteinen bzw. bituminöser Tragschicht, der eben und bündig an die vorhandene Oberkante anschließt. Dieses Provisorium ist durch die Stadtwerke bis zur endgültigen Erneuerung des Oberbaues durch die Stadt Bad Oldesloe zu unterhalten (längstens 2 Jahre nach Herstellung).
Die endgültige Wiederherstellung der Aufbruchstelle erfolgt durch die Stadt Bad Oldesloe auf Kosten der Stadtwerke gem. ZTV A-StB 89. Vor Durchführung der Ausschreibung erfolgt eine Massenabstimmung zwischen den Beteiligten. - Die Stadt wird die von ihr mit Straßenbauarbeiten beauftragten Unternehmer verpflichten, sich jeweils vor Beginn der Arbeiten bei den Stadtwerken über die Lage der Ver- und Entsorgungseinrichtungen zu unterrichten und ihnen vertraglich die Haftpflicht für alle Beschädigungen dieser Einrichtungen auferlegen. Dies gilt sinngemäß für die von den Stadtwerken beauftragten Unternehmern. Die Stadt wird Dritten, denen sie Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum gestattet, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
- Entstehen bei Arbeiten der Stadtwerke Schäden an städtischen Einrichtungen oder umgekehrt bei Arbeiten der Stadt Schäden an Einrichtungen der Stadtwerke oder werden Schadenersatzforderungen Dritter begründet, so trägt im Verhältnis der Stadt und der Stadtwerke derjenige Teil die Kosten, der den Schaden zu vertreten hat. Zuständig für die verfahrensmäßige Abwicklung von Schadenersatzforderungen gegenüber Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist diejenige städtische Stelle, die deren Einsatz veranlaßt hat.
IV.
- Die Stadtwerke zahlen an die Stadt für die ihnen im Rahmen dieser Ordnung eingeräumten Rechte Konzessionsabgaben wie folgt:
a) für die Strom- und Gasversorgung nach den jeweiligen Höchstsätzen der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9.1.1992 (BGBl. I S. 12).
b) für die Wasserversorgung
• in Höhe von 10 % der Erlöse aus der Lieferung an letzte Verbraucher, die zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden,
• in Höhe von 1,5 % der Erlöse aus der Lieferung an Verbraucher, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden.
Die Konzessionsabgaben werden nur insoweit an die Stadt abgeführt, als dies nach den preisrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist. - Die Stadtwerke gewähren der Stadt einen Preisnachlaß für den nach den jeweiligen Allgemeinen Tarifpreisen für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt in Höhe von 10 % des Nettoentgeltes. Die Preisnachlässe werden in den Rechnungen offen ausgewiesen.
V.
Werden Straßen, Wege oder Plätze die als öffentlicher Verkehrsraum dienen ausgebaut oder verlegt und müssen deshalb die Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Stadtwerke geändert werden, so werden von der Stadt die den Stadtwerken dadurch entstehenden Kosten (Folgekosten) getragen, und zwar bis zu einem Alter der Anlagen
im Versorgungsbereich
bis zu 5 Jahren zu 100 %
von 5–10 Jahren bis zu 50 %
im Entsorgungsbereich
bis zu 10 Jahren zu 100 %
von 10–20 Jahren zu 50 %.
Die Kosten für die Änderung von Anlagen mit einem Alter im Versorgungsbereich über 10 Jahren und im Entsorgungsbereich über 20 Jahren tragen die Stadtwerke. Diese Regelung gilt nicht für die Anpassung der Kanaldeckel.
VI.
- Die vorstehenden Grundsätze haben Gültigkeit, solange die Stadtwerke einzelne oder alle der in Ziffer I.1 genannten Ver- und Entsorgungszweige betreiben.
- Die Benutzungsordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 19. April 1993 außer Kraft.
Bad Oldesloe, den 07.12.1995
-Siegel-
Achterberg
Bürgermeister