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Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen finden sich im

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
  • Baugesetzbuch (Bundesbaugesetz – BauGB)
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)

In § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom jeweiligen Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. Sollte dies aus nachvollziehbaren Gründen allerdings nicht möglich sein, so sind die nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, weil z. B. keine adäquaten in räumlicher Nähe zum jeweiligen Eingriff vorhandenen Flächen verfügbar sind, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Die entsprechenden Verfahrensschritte sind in § 15 BNatSchG geregelt. Der Verursacher eines Eingriffes ist in erster Linie verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (siehe § 15 (1). Der Verursacher ist außerdem verpflichtet, „unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“ (§ 15 (2)).