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Fälligkeit

Der Halter von Spielgeräten hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.

Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Stadt einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt.