spezielle Förderrichtlinien
spezielle Förderrichtlinien
020.0 Richtlinien für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall der Stadt Bad Oldesloe
Lesefassung der Richtlinien für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall der Stadt Bad Oldesloe vom 1.3.2017 einschließlich
2. Änderung der Richtlinie für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall vom 27.2.2018
3. Änderung der Richtlinien für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall vom 27.2.2024
Stand der Lesefassung: 02/2024
A Allgemeines
Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie geehrt bzw. erhalten Ehrengaben oder Zuwendungen im Einzelfall
- Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Bad Oldesloe erworben haben,
- Altersjubilare ab dem 90. Geburtstag, Ehe- und Geschäftsjubilare ab dem 50. Ehe- bzw. Geschäftsjubiläum,
- Stadtverordnete, bürgerliche Mitglieder in den Ausschüssen und Beiratsmitgliedern
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt ab dem 25. Dienstjubiläum, bei wichtigen anderen Anlässen und in Trauerfällen
- ortsansässige Vereine und Verbände bei besonderen Anlässen
- Vertreter/innen der Partnerstädte
- Vereine, Verbände oder Personen im Einzelfall unter sozialen Gesichtspunkten,
- Vereine, Verbände oder Personen in besonderen Einzelfällen.
Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet.
B Anwendungsbereich und Verfahrensweise
- Ehrungen von Personen, die sich um die Stadt Bad Oldesloe verdient gemacht haben
Anwendungsbereich
1.1. Ehrungen von verdienten Personen durch die Stadt Bad Oldesloe für hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet
1.2. Ableben einer Person, die sich durch hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet um die Stadt Bad Oldesloe verdient gemacht hat (sofern bekannt)
Verfahrensweise
1.1. Über den Einzelfall, die Form der Ehrung und die Art des Präsents entscheidet jeweils die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
1.2. Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt. - Ehrungen von Jubilaren
Anwendungsbereich
2.1. 90., 95., 100. und jeder weitere Geburtstag
2.2. 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläum
2.3. 50., 75., 100. und jedes weitere 50-jährige Geschäftsjubiläum sowie Geschäftseröffnung und sonstigen ehrungswürdigen Anlässen (sofern bekannt)
Verfahrensweise
2.1 Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
2.2 Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
2.3 Glückwunschschreiben, anlassbezogen: Blumenstrauß oder Präsent - Ehrungen von Stadtverordneten, bürgerlichen Mitgliedern in den Ausschüssen sowie Beiratsmitgliedern
Anwendungsbereich
3.1 Nach jeder vollen Wahlzeit
3.2 Ausscheiden einer/eines Stadtverordneten im Laufe der Wahlzeit
3.3 Ableben einer/eines Stadtverordneten oder eines bürgerlichen Mitglieds eines Ausschusses
3.4 Ableben einer/eines ehemaligen Stadtverordneten oder eines bürgerlichen Mitglieds eines Ausschusses, wenn er/sie zwei volle Wahlzeiten für die Stadt tätig war
3.5 Ableben einer ehemaligen Bürgerworthalterin oder eines ehemaligen Bürgerworthalters
Verfahrensweise
3.1 Ein angemessenes Geschenk
3.2 Blumenstrauß
3.3 Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt, Kondolenzschreiben, Spende (Kranz oder Geldbetrag)
3.4 Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil) und im Markt
3.5 Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt - Ehrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt
Anwendungsbereich
4.1. 25, 40 und 50-jähriges Dienstjubiläum
4.2. Bestandene Prüfung bei Aus- und Weiterbildung sowie Ernennung Beamter
4.3. Pensionierung bzw. Ausscheiden langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (mindestens 10-jährige Tätigkeit bei der Stadt)
4.4. Eheschließung, Begründung Lebenspartnerschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
4.5. Geburt eines Kindes bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
4.6. Ableben einer städtischen Mitarbeiterin oder eines städtischen Mitarbeiters oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
4.7. Ableben einer ehemaligen Bürgermeisterin oder eines ehemaligen Bürgermeisters nach Beendigung der Amtszeit sowie einer ehemaligen städtischen Mitarbeiterin oder eines ehemaligen städtischen Mitarbeiters soweit sie oder er bis zur Erreichung der Altersgrenze hier tätig war (sofern bekannt)
Verfahrensweise
4.1 Jubiläumszuwendung nach den gesetzlichen Bestimmungen, Blumenstrauß, Urkunde
4.2 Gratulationstermin beim der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, Blumenstrauß
4.3 Blumenstrauß
4.4 Glückwunschschreiben und Blumenstrauß
4.5 Gratulationsschreiben
4.6 Nachruf, Kondolenzschreiben und Spende wie in Ziffer 3.3
4.7 Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt - Ehrungen und Zuwendungen an ortsansässige Vereine und Verbände
Anwendungsbereich
5.1. 50., 75., 100. und jedes weitere 25-jährige Vereins- bzw. Verbandsjubiläum
5.2. Auf Antrag können ortsansässige Vereine und Verbände bei besonderen Anlässen wie Kinderfesten, Turnieren, Meisterschaften etc. eine Ehrenzuwendung erhalten
Verfahrensweise
5.1 Glückwunschschreiben und Geldbetrag
5.2 Über den Einzelfall entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister - Gastgeschenke an Vertreter/innen der Partnerstädte Bad Oldesloes
Anwendungsbereich
6.1. Bei wechselseitigen Besuchen anlässlich runder „Jubiläen“ der Verschwisterung
6.2. Bei anderen Besuchen städtischer Vertreter in einer der Partnerstädte
Verfahrensweise
6.1 Ein dem Anlass angemessenes Gastgeschenk, das die Stadt Bad Oldesloe würdig repräsentiert, bis zu einem Wert von 300 €. Über den Einzelfall entscheidet die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
6.2 Ein Gegenstand mit Bad Oldesloer Motiv. Über den Einzelfall entscheidet die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. - Zuwendungen für soziale Zwecke
Auf Antrag können Vereine, Verbände oder Personen im Einzelfall Zuwendungen unter sozialen Gesichtspunkten erhalten Über den Einzelfall entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. - Zuwendungen in besonderen Einzelfällen
In besonderen Einzelfällen können Vereine, Verbände oder Personen Zuwendungen erhalten Über den Einzelfall entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. - Gesellen auf der Walz
Gesellen auf der Walz erhalten vom Bürgermeisterbüro pro Person ein „Taschengeld“ in Höhe von 20,00 € und den Eintrag des Dienstsiegels der Stadt Bad Oldesloe in ihr Wanderbuch.
C Ermächtigung
Der Wert der Zuwendungen soll, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Betrag von 100 €, der Wert der Zuwendungen für Vereine und Verbände den Betrag von 150 € nicht übersteigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Beträge im Einzelfall festzusetzen.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird ermächtigt, die Wertgrenzen der allgemeinen Preisentwicklung entsprechend anzupassen.
Goldenes Buch
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter entscheiden über Eintragungen in das Goldene Buch der Stadt Bad Oldesloe.
D Gratulanten
Die Gratulationen werden durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder die Bürgerworthalterin/den Bürgerworthalter bzw. deren Stellvertreter vorgenommen.
Bad Oldesloe, 1. März 2017
Jörg Lembke
Bürgermeister
Zuständige Stelle:
Allgemeine Verwaltung und Kommunales
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-110
- Telefon: 04531 504-111
- Fax: 04531 504-900
- E-Mail: E-Mail schreiben
601.2 Richtlinie zur Bezuschussung der Altbaumpflege
- Förderungszweck
Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach dieser Richtlinie Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege von Altbäumen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Über die Bewilligung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. - Förderungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.
Es kann sich an dem jeweiligen Baum um einen Einzelbaum/Solitärbaum oder auch um Bäume handeln, die Bestandteil einer Allee oder Baumreihe sind.
Daneben ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die Beratung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten von einer anerkannten Fachfirma nach der ZTV-Baumpflege (zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen. - Förderungsfähige Maßnahmen
Förderungsfähige Maßnahmen sind:
• Schnittmaßnahmen in der Krone
• Kronenverankerung
• Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
• Behandlung von Rinden- und Holzschäden
• Behandlung von Wurzelschäden
• Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
• Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung
Die vorstehend aufgelisteten förderungsfähigen Maßnahmen sind in der ZTV-Baumpflege entsprechend definiert und näher erläutert. - Zuschussempfänger/Zuschussempfängerin
Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer*innen oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte). Körperschaften öffentlichen Rechts sind von der Förderung ausgeschlossen. - Art und Umfang der Förderung
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000,-- Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen. - Antrags- und Bewilligungsverfahren
• 6.1 Die Zuschussanträge sind formlos an die Stadt Bad Oldesloe, Fachbereich IV, Bauamt, Tiefbau, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe zu richten.
• 6.2 Über die Zuschussanträge entscheidet das Bauamt nach Anhörung des Umweltausschusses.
• 6.3 Die Baumpflegearbeiten sind in Anlehnung an die Baumart zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erteilung des Bewilligungsbescheides durchzuführen.
• 6.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, gegen Vorlage der Schlussabrechnung
• 6.5 Die Dauer des Bewilligungsbescheides wird auf ein halbes Jahr nach Erteilung des Bescheides begrenzt. - Prüfungsrecht
Der Antragsteller*in ist verpflichtet, der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Verwendung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. - Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Oldesloe, den 17.07.2008
-Siegel-
von Bary
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung am 30.07.2008
Zuständige Stelle:
Hindenburgstraße 17–19
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-469
- Fax: 04531 504-900
- E-Mail: E-Mail schreiben
330.0 Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe
Lesefassung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 19.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018 einschließlich:
- Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 23.6.2022
- Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.11.2025
Stand der Lesefassung: 12/2025
Inhaltsverzeichnis
- Grundsätzliches
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
- Antragstellung
- Bewilligungsverfahren
- Gewährung der Mittel
- Verwendungsnachweis
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
- Inkrafttreten
Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 17. November 2025 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.
1. Grundsätzliches
Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Künstlerinnen und Künstler, Kulturtätige, kulturellen Vereine, Institutionen und Initiativen als wichtige Träger des kulturellen Lebens an. Sie unterstützt und fördert ihre kulturellen Aktivitäten und die Ausrichtung von Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen. Diese Kultur- und Veranstaltungsförderung dient der Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Kulturangebots.
Geförderte Vorhaben sollen einer breiten gesellschaftlichen Teilhabe Rechnung tragen, diskriminierungs-, barrierefrei und nachhaltig gestaltet sein. Die Förderung von Vorhaben, die antisemitischen, menschen- und demokratiefeindlichen, verfassungsfeindlichen oder rassistischen Zwecken dienen oder diese fördern oder dulden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Für geförderte Vorhaben gilt über diese Richtlinie hinaus auch die Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Es werden Zuwendungen gewährt für künstlerische und kulturelle Vorhaben und für Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Oldesloe bereichern. Gefördert werden kulturelle Projekte unter anderem in den Bereichen Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Literatur, sowie Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.
2.2. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen) oder als geldwerte Leistung (z. B. Dienstleistungen durch den Baubetriebshof).
2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sind,
b) von öffentlichem Interesse sind und
c) Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen und fördern
2.4. Nicht gefördert werden
a) Vorhaben, mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat,
b) Anschaffungen, Bauvorhaben etc. ab 150 € zzgl. MwSt.,
c) Vorhaben, bei denen keine realistische Finanzierungsplanung vorliegt,
d) Vorhaben, die als Benefizveranstaltung durchgeführt werden.
2.5. Förderfähige Ausgaben/Kosten sind die nachgewiesenen Ausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Ausgaben für projektbezogene Honorare sollen in angemessener Höhe, unter Berücksichtigung fachspezifisch empfohlener Honoraruntergrenzen, veranschlagt werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z.B. Eintrittsgelder, Spenden, Fördermittel Dritter) sind vorrangig als Deckungsmittel einzusetzen.
Nicht förderfähige Ausgaben/Kosten sind
a) anteilige Kosten von fest angestelltem Personal,
b) anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z.B. dauerhaft anfallende Mietkosten),
c) Kosten, die bereits vor der Bewilligung angefallen sind, und
d) unbare Eigenleistungen.
2.6. Ausnahmefälle
a) Auswärtige Kulturveranstaltungen ortsansässiger Vereine, Gruppen oder Initiativen können gefördert werden, wenn Oldesloer Kulturtätige aufgrund ihrer Leistungen von auswärtigen Kulturträgern zu Aufführungen oder Ausstellungen eingeladen werden, die für das kulturelle Ansehen der Stadt Bad Oldesloe wirksam werden können.
b) In Sonderfällen können Vereinsaktivitäten kultureller Vereine gefördert werden, wenn sie unmittelbar auf die Stärkung des kulturellen Angebotes in der Region hinwirken.
3. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.
4. Antragstellung
4.1. Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie zu stellen. Nach vorheriger Genehmigung der bewilligenden Stelle bei der Stadt Bad Oldesloe genügt auch die Übermittlung als Scan des unterzeichneten Antrags im PDF-Format, sofern das Original beim Antragstellenden aufbewahrt wird. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (u.a. Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Projektbeschreibung) und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.
4.2. Anträge auf Kultur- und Veranstaltungsförderung sind bis spätestens 15. Januar des Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bewilligt werden, sofern noch Haushaltsmittel für die Kultur- und Veranstaltungsförderung vorhanden sind.
4.3. Die Verwaltung berät bis zum 15. Februar des Jahres auf Wunsch und nach Möglichkeit die Antragsstellenden zu den Anträgen. Innerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, die Anträge abzuändern.
5. Bewilligungsverfahren
5.1. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
5.2. Besondere Förderfähigkeit von Projekten ist gegeben bei
a) einem hohen Umfang an Eigeninitiative für das Projekt,
b) der Zusammenarbeit mit anderen Kulturtätigen,
c) einem hohen Anteil an Drittmitteln und Eigenmitteln.
5.3. Stellt ein Antragsstellender mehrere Förderanträge innerhalb einer Antragsfrist, wird der jeweils erste Antrag des Antragsstellenden vorrangig bei der Förderung bedacht. Zusätzliche Anträge können dann bedacht werden, wenn eine Förderung aller Erstanträge erfolgt ist.
5.4. Das Bewilligungsverfahren für die Kulturförderung erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen entsprechend informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Antragsstellenden eingeladen, um miteinander über die Verteilung der Fördermittel zu beraten. Wenn es den Antragsstellenden unter Moderation der Verwaltung gelingen sollte, die Antragssummen so zu kürzen, dass die Fördermittel ausreichen, kann die Verwaltung die Ausschüttung der Fördermittel dementsprechend bewilligen. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage entsprechend informiert.
d) Gelingt es den Antragsstellenden nicht, eine Einigung über gemeinsame Kürzungsvorschläge in den Anträgen zu erarbeiten, gehen alle Anträge in den Fachausschuss der politischen Gremien. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.
5.5. Das Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Anträge dem Fachausschuss der politischen Gremien vorgelegt. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.
6. Gewährung der Mittel
6.1. Die Zuwendungen werden
a) im Regelfall als Fehlbedarfsfinanzierung (Teilfinanzierung) für maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht), oder
b) in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bis zu 100 % gewährt (hierzu muss auf einem gesonderten Blatt der Nachweis geführt werden, dass Gewinnerzielung und Einnahme von Drittmitteln für das betroffene Projekt ausgeschlossen sind. Über die Schlüssigkeit des Nachweises befindet die Verwaltung).
6.2. Um eine ausgewogene Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, darf für die Kulturförderung die Summe aller Fördermittel eines Antragstellenden innerhalb einer Förderperiode nicht mehr als 20 Prozent der jeweils verfügbaren Gesamtfördermittel betragen. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn zur Antragsfrist nach Berücksichtigung aller förderfähigen Anträge noch Kulturfördermittel verfügbar sind.
6.3. Mit Antragsstellung gilt generell die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
7. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes prüffähig auszuweisen ist. Belege sind in Kopie beizufügen. Originale sind für die Dauer der gesetzlichen Frist, bei längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen, aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1. Maßgebliche Änderungen am geförderten Vorhaben, die sich nach der Antragstellung ergeben (z. B. Erhalt weiterer Fördermittel, Terminänderungen), sind der bewilligenden Stelle bei der Stadt Bad Oldesloe unverzüglich anzuzeigen.
8.2. Auf die Förderung durch die Stadt Bad Oldesloe ist im Rahmen der geförderten Veranstaltung und der damit in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen in geeigneter Form hinzuweisen. Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erstellte Veröffentlichungen (Bilder, Videomaterial usw.) und Werbemittel sind der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen kostenlos und mit unentgeltlichem Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen.
8.3. Die Bewilligung der Förderung entbehrt ausdrücklich nicht eine eventuelle behördliche Genehmigung der Veranstaltung oder die Einhaltung rechtlicher Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin trägt im Rahmen der geförderten Veranstaltung die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten, rechtlichen Bestimmungen und Auflagen sowie für die Einholung erforderlicher Genehmigungen.
8.4. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekanntwerdenden Daten von der Bewilligungsstelle auf Datenträgern gespeichert, von ihr für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit der Förderung ausgewertet und an die politischen Gremien der Stadt Bad Oldesloe sowie zu unterrichtende Behörden weitergeleitet werden können.
8.5. Der Zuwendungsbescheid kann mit weiteren auf den Einzelfall bezogenen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die vom Antragstellenden zu beachten und einzuhalten sind.
9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn
a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Änderung der Finanzierung),
b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
c) die Veranstaltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt oder auf sonstige Art und Weise die Interessen der Stadt Bad Oldesloe beeinträchtigt,
d) in der Veranstaltung antisemitischen, menschen- und demokratiefeindlichen, verfassungsfeindlichen oder rassistischen Themen unwidersprochen Raum gegeben wird,
e) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt, sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
10. Inkrafttreten
siehe Richtlinie und Änderungen gemäß Seite 1
Bad Oldesloe, 9.12.2025
Jörg Lembke
Der Bürgermeister
460.3 Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten
Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten beschlossen.
- Grundsätzliches
Zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für Kinder und Jugendliche aus finanziell bedürftigen Familien. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche gefördert werden, deren Alltags- und Lebenssituation eine Ferienerholungsmaßnahme notwendig und sinnvoll macht, insbesondere Kinder aus Familien mit akuten Problemen, oder deren Mitgliedschaft in einem Jugendverband/Jugendtreff durch die Teilnahme an einer Maßnahme dieses Verbandes/Treffs gefestigt werden soll. Die Zuwendung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. - Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfreizeiten und Kurzfreizeiten der Jugendarbeit. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Ferienerholungsmaßnahme mindestens 4 und höchstens 21 Tage andauert und von einem öffentlichen oder nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Im Einzelfall wird die Teilnahme an einer Maßnahme eines Oldesloer Trägers, einer Gruppe oder einer Initiative gefördert, die die Voraussetzungen des § 74 Absatz 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen). - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte, die
• Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII oder
• nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
• nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
• Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
In begründeten Einzelfällen ist auch eine Zuwendung an Personensorgeberechtigte außerhalb der oben benannten Zuwendungsempfängergruppen möglich. - Antragstellung
Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme eingereicht werden. - Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300 EUR je Kind/Jugendlicher je Ferienerholungsmaßnahme festgelegt. Es ist ein Eigenanteil durch den Antragssteller zu übernehmen. Dieser liegt bei höchstens 5 EUR je Tag und höchstens 60 € je Maßnahme. In begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen werden. Einzelheiten werden in der Bewilligung festgelegt. Die Zuwendung wird in der Regel direkt an den Träger der Maßnahme überwiesen. - Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten der Stadt Bad Oldesloe vom 01.08.2010außer Kraft.
Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister
460.1 Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Gewährung von Zuwendungen für Jugendpflegematerial
Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die
Neufassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial beschlossen.
- Grundsätzliches
Zur Förderung der Jugendarbeit von Jugendverbänden und-gemeinschaften gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für die Beschaffung von Jugendpflegematerial. Es wird vorausgesetzt, dass die Angebote demokratisch geleitet, die Kinder und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen altersentsprechend beteiligt und zu einem friedfertigen Umgang miteinander und zur Kreativität angeregt werden. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. - Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerial, das für die Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit benötigt wird, wie z. B. Jugendliteratur, Musikinstrumente, Zeltlagermaterial, technisches Gerät sowie Materialien für schöpferische Tätigkeiten. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen). - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Oldesloer Gruppen sein, die anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind. Im Einzelfall können auch Oldesloer Träger, Gruppen und Initiativen gefördert werden, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Nicht zuwendungsberechtigt sind Träger, die für ihre Arbeit seitens der Stadt Bad Oldesloe im laufenden Jahr bereits einen festen Zuschuss erhalten. - Antragstellung
Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor der geplanten Beschaffung eingereicht werden. - Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch pro Träger und Jahr 770 Euro. Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und ausschließlich für die beantragte Maßnahme zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis ist der Stadt Bad Oldesloe spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres der Bewilligung vorzulegen. - Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial vom 14.04.2004 außer Kraft.
Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister