Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
000.1 Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe
Lesefassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe einschließlich
- Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 26.03.2019, in Kraft getreten am 26.03.2019
- Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2020, in Kraft getreten am 15.12.2020
- Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 25.09.2023, in Kraft getreten am 25.09.2023
Stand der Lesefassung: 09/2023
Übersicht
§ 1 Bürgerworthalter*in
§ 2 Fraktionen
§ 3 Mitteilungspflichten
§ 4 Einberufung
§ 5 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
§ 6 Einladung
§ 7 Tagesordnung
§ 8 Anträge zur Tagesordnung
§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung
§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung
§ 11 Anträge
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Einwohnerfragestunde, Anhörung
§ 14 Einwohnerbefragungen
§ 15 Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
§ 16 Anfragen
§ 17 Ablauf der Beratung
§ 18 Redeordnung
§ 19 Abstimmung
§ 20 Wahlen
§ 21 Besetzung von Gremien
§ 22 Ordnung im Sitzungssaal, Hausrecht
§ 23 Niederschrift
§ 24 Ausschüsse
§ 25 Beiräte
§ 26 Datenschutz, Grundsatz
§ 27 Datenverarbeitung
§ 28 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 34 Absatz 2 und 46 Absatz 12 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57) in ihrer zuletzt gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2023 folgende 3. Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Bürgerworthalter*in
(1) Die*der Bürgerworthalter*in führt den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung und leitet ihre Geschäfte. Sie*Er hat die Würde und die Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu wahren und ihre Arbeit zu fördern.
(2) Die*der Bürgerworthalter*in leitet die Verhandlungen in den Sitzungen gerecht und unparteiisch, wahrt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht gegenüber Dritten aus.
(3) Beteiligt sich die*der Bürgerworthalter*in an der Diskussion über einzelne Tagesordnungspunkte, so hat sie*er für diesen Tagesordnungspunkt der*dem Stellvertretenden die Verhandlungsleitung zu überlassen und unter den Stadtverordneten Platz zu nehmen.
§ 2 Fraktionen
Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der*des Vorsitzenden, der*des stellvertretenden Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie etwaige Änderungen in der Zusammensetzung sind der*dem Bürgerworthalter*in unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Mitteilungspflichten
(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse haben, sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, der*dem Bürgerworthalter*in ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Die Anzeige ist der*dem amtierenden Bürgerworthalter*in bis zur konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, und nachrückende Stadtverordnete haben die erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens aber vor der ersten Sitzung, für die sie geladen werden, mitzuteilen. Im Laufe der Wahlzeit eingetretene Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die*der Bürgerworthalter*in veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit durch Aushang im Stadthaus. Gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit.
§ 4 Einberufung
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind von der*dem Bürgerwort-halter*in einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die*der Bürgerworthalter*in ist verpflichtet, die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder die*der Bürgermeister*in unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.
§ 5 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist mit der Einladung schriftlich zu begründen.
(3) Über Ausschlüsse der Öffentlichkeit beschließt die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall.
§ 6 Einladung
(1) Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch schriftliche Ladung und gegebenenfalls per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten widerspricht. Wenn eine Sitzung abgebrochen wird oder eine weitere Sitzung durchgeführt werden soll, kann auf eine Ladung verzichtet werden, wenn die*der Bürgerworthalter*in hierauf hinweist und Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung bekannt sind.
(2) Die Ladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung enthalten, die ortsüblich bekanntzumachen sind.
(3) Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung soll vor Eintritt in die Tagesordnung von der*dem Bürgerworthalter*in festgestellt werden.
(4) Sind Stadtverordnete verhindert, an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, haben sie dies der*dem Bürgerworthalter*in rechtzeitig vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.
§ 7 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von der*dem Bürgerworthalter*in nach Beratung mit der*dem Bürgermeister*in unter Berücksichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände aufgestellt.
Die Tagesordnungspunkte müssen so formuliert sein, dass sie den Beratungsgegenstand hinreichend erkennen lassen. Eine stichwortartige Bezeichnung kann ausreichend sein. Die zu einzelnen Punkten bestehende Nichtöffentlichkeit darf hierbei nicht gefährdet werden, d.h. insbesondere ein Bezug zu einzelnen Personen darf nicht hergestellt werden können. Tagesordnungspunkte, bei denen eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorgeschlagen wird, sollen als solche kenntlich gemacht und an den Schluss der Tagesordnung gestellt werden.
(2) Die*der Bürgerworthalter*in setzt eine Angelegenheit auf die Tagesordnung, wenn es die*der Bürgermeister*in, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern (Dringlichkeitsantrag); der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann nicht beraten und beschlossen werden.
(4) Beantragt ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion oder erklärt die Bürgerworthalterin oder der Bürgerworthalter, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gesetzt werde, darf eine auf die*den Bürgermeister*in oder einen Ausschuss übertragene Entscheidung bis zur Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung nicht getroffen werden.
§ 8 Anträge zur Tagesordnung
(1) Anträge, die in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen werden sollen, müssen schriftlich abgefasst und begründet, bei vorgesehenen Beschlussfassungen zudem mit einem Beschlussvorschlag versehen, mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so unterrichtet die*der Bürgerworthalter*in unverzüglich die*den Antragsteller*in davon. Wer nach § 22 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat auch kein Antragsrecht.
(2) Ein nach Absatz 1 verspätet eingegangener Antrag kann nur nach § 34 Absatz 4 Satz 4 GO in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt und zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten dem zustimmen.
(3) Anträge werden zunächst im zuständigen Fachausschuss behandelt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht eine unmittelbare Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung ausdrücklich bei der Antragstellung verlangt.
Die*der Bürgerworthalter*in leitet Anträge, die nicht unmittelbar in der Stadtverordnetenversammlung zu behandeln sind, über die*den Bürgermeister*in der*dem Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zu. Der Verwaltung ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Sind Anträge, die bereits als Tagesordnungspunkte für eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt waren, in dieser Sitzung nicht mehr behandelt worden, weil sie wegen des Sitzungsendes nicht mehr zur Beratung aufgerufen werden konnten, so gelten sie auch für die nächste Sitzung als gestellt und sind bei der Aufstellung der Tagesordnung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Als zulässig festgestellte Einwohneranträge nach § 16 f GO sind in der nächstmöglichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Wahrung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vertretungspersonen nach § 16 f Absatz 2 Satz 3 GO sind zu der Sitzung unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht einzuladen.
§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung
(1) Die Verhandlungen in der Stadtverordnetenversammlung gehen regelmäßig in folgender Reihenfolge vor sich:
a) Eröffnung der Sitzung durch die*den Bürgerworthalter*in,
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung, Feststellung der Tagesordnung
c) Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung
d) Einwohnerfragestunde,
e) Mitteilungen der*des Bürgerworthalterin*Bürgerworthalters,
f) Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung,
g) die von der*dem Bürgermeister*in oder nach Beratung in den Fachaus-schüssen angemeldeten Anträge bzw. Beschlussvorlagen in der Reihenfolge der zuständigen Fachbereiche,
h) Anträge, die noch nicht in den Fachausschüssen beraten wurden, in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihres Eingangs,
i) Anfragen
j) Schließung der Sitzung durch die*den Bürgerworthalter*in.
(2) Bei Bedarf sind nach Buchstabe f) des Abs. 1 die Punkte „Einführung neuer Stadtverordneter“, „Neuwahl von Mitgliedern in den Ausschüssen“, „Wahlen“ sowie „Nicht erledigte Tagesordnungspunkte der vorangegangenen Sitzung“ und „Zulässige Einwohneranträge gemäß § 16 f GO“ einzufügen.
(3) Beratungsgegenstände, bei denen die Öffentlichkeit voraussichtlich auszuschließen ist, sind grundsätzlich an den Schluss der Tagesordnung zu stellen.
(4) Mitteilungen und Vorlagen zur Kenntnisnahme werden, soweit nicht Unterrichtungspflichten der Verwaltungsleitung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung bestehen, als Anlage zu dem Tagesordnungspunkt im Sinne des Buchstaben f) des Abs. 1 an die Stadtverordneten versandt. Sie stellen im Einzelnen keine eigenständigen Tagesordnungspunkte dar. § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann von der Stadtverordnetenversammlung durch einfachen Beschluss geändert werden.
(6) Die jeweilige Sitzungsdauer soll die Zeit bis 22.00 Uhr grundsätzlich nicht überschreiten. Die*der Bürgerworthalter*in ruft nach 22.00 Uhr keine weiteren Tagesordnungspunkte mehr auf und stellt die Vertagung der bis dahin noch nicht beratenen Tagesordnungspunkte fest, es sei denn, die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über den Fortgang der Sitzung. Für die Beratung der vorgesehenen, aber nicht beratenen Tagesordnungspunkte wird ein neuer Termin für die Fortsetzung der Sitzung bestimmt; ansonsten erfolgt eine Beratung in der nächsten vorgesehenen Sitzung. Die nicht erledigten Tagesordnungspunkte sind in der folgenden Sitzung vorrangig zu beraten.
§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung
(1) Der Tagesordnung sind in der Regel zu den einzelnen Punkten Sitzungsvorlagen beizufügen, die zum Sachverhalt eine kurze Erläuterung über Gegenstand und Ziel der Beratung, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen, eine Aussage, welchen Leitwerten der Stadt Rechnung getragen wird sowie einen Beschlussvorschlag bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen enthalten. Soweit Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden sollen, sind diese Unterlagen den Stadtverordneten am Freitag vor der Fraktionssitzung zusammen mit den Sitzungsvorlagen zuzustellen.
(2) Beschlussvorlagen zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten sind im Kopf deutlich als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Angaben sind in die Erläuterungen nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
§ 11 Anträge
(1) Es darf nur über Anträge abgestimmt werden, die
a) vorher schriftlich festgelegt und verlesen oder zu Protokoll gegeben worden sind, sofern sie nicht bereits in den Sitzungsunterlagen bekannt gegeben wurden, und
b) einen hinreichend klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten, der insgesamt angenommen oder abgelehnt werden kann.
(2) Anträge, die Mehrausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, sollen zugleich einen Deckungsvorschlag aufweisen.
(3) Während der Sitzung können Anträge von jeder*jedem einzelnen Stadtverordneten und der*dem Bürgermeister*in gestellt werden als
a) Dringlichkeitsanträge (§ 7 Abs. 3 Geschäftsordnung) und
b) Sachanträge, die sich auf Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen.
(4) Die Stadtverordneten können ferner Anträge zur Geschäftsordnung (§ 12 Geschäftsordnung) stellen.
(5) Anträge können noch bis zum Schluss der Sitzung bzw. bis zum Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.
(6) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung nicht noch einmal entschieden werden.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge, mit denen der Gang der Beratung der Stadtverordnetenversammlung beeinflusst werden soll. Sie dürfen keine Entscheidung in der Sache anstreben. Die Stadtverordneten haben jederzeit das Recht, sich zur Geschäftsordnung zu melden. Dieses geschieht durch Handzeichen oder durch Zuruf „Zur Geschäftsordnung! “Kein*e Redner*in darf jedoch dadurch in ihrem*seinen Beitrag unterbrochen werden. Der Antrag wird unmittelbar von der*dem Protokollführer*in für die Niederschrift festgehalten. Die*der Antragsteller*in kann auf Wunsch den Antrag kurz begründen. Danach kann ein*e Stadtverordnete*r gegen den Antrag sprechen. Diese Bemerkungen dürfen jeweils nicht länger als drei Minuten dauern. Unmittelbar darauf folgt die Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag.
(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können z. B. gestellt werden:
a) Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) Antrag auf Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
e) Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
f) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
g) Antrag auf Vertagung,
h) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
i) Antrag auf Schluss der Redeliste,
j) Antrag auf Schluss der Beratung.
(3) Die*der Bürgerworthalter*in kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stadtverordneten oder einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 13 Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) In jeder öffentlichen Stadtverordnetenversammlung findet bei Bedarf eine Einwohnerfragestunde statt, die nicht länger als 45 Minuten dauern soll. Einwohnerinnen und Einwohner können hier Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Stadtverordnetenversammlung oder die Verwaltung stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge oder Anregungen können bei Angabe von Namen und Anschrift in der Sitzung mündlich vorgebracht oder im Vorwege schriftlich eingereicht werden. Die Redezeit in der Sitzung ist auf 5 Minuten pro Person begrenzt. Schriftliche Fragen, Vorschläge oder Anregungen sind spätestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstag bei dem/der Bürgerworthalter*in und dem/der Bürgermeister*in einzureichen. Die Antworten werden ausführlich in der Niederschrift dokumentiert.
(2) Die Fragen werden in Abstimmung mit der*dem Bürgerworthalter*in durch die*den zuständige*n Ausschussvorsitzende*n, die*den Bürgermeister*in oder die*den Bürgerworthalter*in beantwortet; im Zweifel entscheidet die*der Bürgerworthalter*in. Kann eine Frage in der Fragestunde nicht beantwortet werden, ist die Antwort in der nächsten Fragestunde zu geben oder der*dem Fragenden mit deren*dessen Einverständnis schriftlich zu übermitteln.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, Sachkundige anzuhören und zu befragen sowie Einwohner*innen, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. Betroffen sind Einwohner*innen wenn die Entscheidung oder Planung ihnen einen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Vor- oder Nachteil bringen kann. Die Anhörungs- und Befragungsmöglichkeit gilt auch für Beratungen, bei denen die Öffentlichkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist. Die Sachkundigen und die Betroffenen haben bei nicht öffentlichen Beratungen den Sitzungsraum nach ihrer Anhörung zu verlassen.
§ 14 Einwohnerbefragungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, zu Selbstverwaltungsangelegenheiten eine Einwohnerbefragung nach § 16 c Absatz 3 GO durchzuführen. Die Fragen werden durch Beschluss formuliert und müssen mit ja oder nein beantwortet werden können. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung. Die Einwohnerbefragung kann auf Ortsteile oder andere Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
An der Einwohnerbefragung können sich nur Personen beteiligen, die an einem von der Stadtverordnetenversammlung festgelegtem Datum über die Einwohner-eigenschaft verfügten. Die Beteiligung ist freiwillig. Jede*r betroffene Einwohner*in wird schriftlich über die Befragung unterrichtet. Mit der Unterrichtung erhalten die Betroffenen einen Fragebogen, der durch Ankreuzen beantwortet werden kann und bis zu einem festgelegten Termin zurückzugeben ist.
(2) Gegenstand der Befragung, Zeitraum der Befragung und Ergebnis der Befragung werden durch örtliche Bekanntmachung veröffentlicht.
§ 15 Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist von der*dem Bürgermeister*in rechtzeitig und möglichst umfassend über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten und über Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Der Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in dem zuständigen Ausschuss erörtert und in deren Sitzungsniederschrift erwähnt wird. Dies gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung verlangt.
(2) Die Unterrichtung über die Arbeit der Ausschüsse erfolgt dadurch, dass allen Stadtverordneten die Einladungen und Niederschriften über sämtliche Ausschusssitzungen übermittelt werden.
§ 16 Anfragen
(1) Jede*r Stadtverordnete ist berechtigt, im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes Anfragen an die*den Bürgermeister*in zu stellen.
Sie sind spätestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich bei der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in einzureichen.
(2) Die*der Fragesteller*in ist berechtigt, seine*ihre Anfrage in der Sitzung vorzutragen und gegebenenfalls kurz zu begründen sowie bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Die*der Bürgerworthalter*in soll weitere Zusatzfragen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, von anderen Stadtverordneten zulassen, soweit dies sachdienlich ist und dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des Tagesordnungspunktes nicht gefährdet wird.
(3) Die Anfragen werden in der Regel sofort, spätestens jedoch in der folgenden Sitzung, von der*dem Bürgermeister*in mündlich beantwortet werden. Sie*er kann sich hierbei vertreten lassen. Mit Einverständnis der*des Fragestellerin/Fragestellers kann auch eine schriftliche Antwort erteilt werden. Anfragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet. Eine Diskussion über die Antworten findet nicht statt. Fragen und Antworten werden im Protokoll festgehalten.
(4) Die Dauer des Tagesordnungspunktes soll dreißig Minuten nicht übersteigen.
§ 17 Ablauf der Beratung
Bei Eintritt in die Beratung über eine Vorlage bzw. einen Antrag erteilt die*der Bürgerworthalter*in der*dem Berichterstatter*in oder der*dem Antragsteller*in das Wort zur Begründung.
Berichterstatter*in ist in der Regel die*der Vorsitzende des Fachausschusses, in dem die Vorlage federführend beraten wurde. Durch die*den Bürgermeister*in oder von ihr*ihm beauftragte Mitarbeiter*innen der Stadt können Ergänzungen erfolgen. Am Schluss der Beratung steht der*dem Berichterstatter*in oder der*dem Antragsteller*in das Schlusswort zu.
§ 18 Redeordnung
(1) Weder ein*e Stadtverordnete*r noch die Bürgermeister*in noch sonstige mit Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung ausgestattete Personen dürfen in den Sitzungen sprechen, wenn ihr*ihm die*der Bürgerworthalter*in nicht das Wort erteilt hat. Die Anmeldung zur Redeliste, die von der*dem Bürgerworthalter*in geführt wird, erfolgt durch Handaufheben. Das Wort wird grundsätzlich nach der in der Redeliste festgehaltenen Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Der*dem Bürgermeister*in ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Es muss sich auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Kein*e Redner*in darf dadurch jedoch in ihrem*seinen Beitrag unterbrochen werden.
(3) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(4) Die Redezeit beträgt grundsätzlich drei Minuten je einzelnen Redebeitrag. Die*der Bürgerworthalter*in kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion oder eine*s fraktionslosen Stadtverordneten verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.
(5) Spricht ein*e Stadtverordnete*r über die Redezeit hinaus, soll die*der Bürgerwort-halter*in ihr oder ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung auf Berichterstatter*innen, Sachkundige und Antragsteller*innen.
(7) Die große Haushaltssitzung der Stadtverordnetenversammlung ist ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 4 bis 6.
§ 19 Abstimmung
(1) Nach geschlossener Beratung wird über die Beschlussvorlage oder den Antrag abgestimmt. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge gestellt, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der von der Vorlage oder dem Ursprungsantrag am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Bürgerworthalter*in.
(2) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag zu verlesen, soweit er nicht jedem Stadtverordneten schriftlich vorliegt.
(3) Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Die*der Bürgerworthalter*in stellt die Zahl der Mitglieder fest, nach Fraktionen gegliedert, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilnehmen, und gibt das Ergebnis bekannt.
(4) Namentliche Abstimmungen finden statt, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion verlangt.
(5) Liegen Ausschließungsgründe vor, darf die*der Stadtverordnete nicht an der Beratung oder Abstimmung teilnehmen. Die*der Betroffene hat dieses rechtzeitig der*dem Bürgerworthalter*in anzuzeigen.
§ 20 Wahlen
(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
(2) Zur Wahl durch Stimmzettel bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Wahlausschuss, dem ein*e Vertreter*in jeder Fraktion angehört. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
(3) Soll eine Verhältniswahl nach § 40 Abs. 4 GO durchgeführt werden, so sind der entsprechende Antrag und die dazu gehörenden Wahlvorschläge schriftlich durch die*den Fraktionsvorsitzende*n rechtzeitig vor der Wahl der*dem Bürgerworthalter*in mitzuteilen.
§ 21 Besetzung von Gremien
(1) Bei und von der Stadt Bad Oldesloe sind verschiedene Gremien zu besetzen:
a) ständige Ausschüsse nach § 6 der Hauptsatzung
b) Gremien, die aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung mittels Wahlen zu besetzen sind
c) sonstige Gremien, die aufgrund eines Vertrages oder einer Satzung direkt von der Stadt zu besetzen sind
d) sonstige Gremien, für die die Stadt einen Vorschlag benennen darf, aber kein direktes Besetzungsrecht hat.
(2) Die Besetzungen der Ausschüsse und Gremien zu 1 a) und b) zu Beginn und im Laufe einer Wahlperiode richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. den Bestimmungen der Spezialgesetze und Verordnungen.
(3) Die sonstigen Gremien nach Abs. 1 c) und d) sollen zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss auf der Grundlage der förmlichen Benennungsrechte des Verhältniswahlverfahrens nach § 40 Absatz 4 der Gemeindeordnung besetzt werden. Bei den Benennungsvorschlägen ist auf eine paritätische Gremienbesetzung nach § 15 des Gleichstellungsgesetzes zu achten.
(4) Entspricht die Besetzung nach Abs. 3 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung, kann jede Fraktion eine Neubesetzung der Stellen der sonstigen Gremien nach Absatz 1 c) verlangen. Die Neubesetzung erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der förmlichen Benennungsrechte des Verhältniswahlverfahrens nach § 40 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Bei den Benennungsvorschlägen ist auf eine paritätische Gremienbesetzung nach § 15 des Gleichstellungsgesetzes zu achten. Vor der Neubesetzung bedarf es eines Abberufungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung.
(5) Für die sonstigen Gremien nach Absatz 1 d) finden bei Änderungen im Laufe einer Wahlperiode die für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(6) Fraktionen können vorschlagen, dass Mitglieder der Gremien nach Absatz 1 c), die sie benannt haben, aus den Gremien abberufen werden sollen (fraktionsinterner Prozess). Die Ersatzbenennung erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Vor der Ersatzbenennung bedarf es eines Abberufungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung. Weitergehende Rechte der Fraktionen zur Abberufung bleiben unberührt.
(7) Positionen, die Kraft Funktion in ein Gremium nach Absatz 1 b) bis d) entsendet werden, sind im Verhältniswahlverfahren nach § 40 Absatz 4 der Gemeindeordnung den Fraktionsvorschlägen anzurechnen.
(8) Positionen in den Gremien nach Absatz 1 b) bis d), die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer aufgrund gesetzlicher Grundlage ergangenen Vorschrift oder Vertrages Amtsträger*innen zugeteilt sind, bleiben unberührt.
§ 22 Ordnung im Sitzungssaal, Hausrecht
(1) Die*der Bürgerworthalter*in kann Redner*innen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, mit Nennung des Namens „zur Sache" aufrufen. Ist ein*e Redner*in dreimal in derselben Rede „zur Sache“ gerufen worden, so kann die*der Bürgerworthalter*in ihr*ihm das Wort entziehen.
(2) Verletzen Stadtverordnete die Ordnung oder verstoßen sie gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung, können sie von der*dem Bürgerworthalter*in mit Nennung des Namens „zur Ordnung" gerufen werden.
(3) Ist ein*e Stadtverordnete*r dreimal in derselben Sitzung „zur Ordnung" gerufen worden, so kann die*der Bürgerworthalter*in sie*ihn von der Sitzung ausschließen.
(4) Die*der Bürgerworthalter*in kann Zuhörer*innen auffordern, sich im Zuschauerraum ordnungsgemäß zu benehmen und z. B. Zwischenrufe oder Beifalls- und Missfallensbekundungen zu unterlassen. Soweit diese Ermahnungen nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten führen, kann sie*er die Anordnung treffen, den Sitzungssaal zu verlassen.
(5) Entsteht störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann die*der Bürgerworthalter*in ihn räumen lassen.
§ 23 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Beschlussprotokoll). Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden und der fehlenden Stadtverordneten,
c) die Namen der*des Bürgermeisterin*des Bürgermeisters, sonstiger Teilnahmeberechtigter, der*des Protokollführerin*Protokollführers sowie der geladenen Gäste,
d) die Tagesordnung,
e) den Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse; bei umfangreichen Anträgen und Beschlüssen kann auf einen in der Anlage beigefügten Text verwiesen werden,
f) die Namen der Stadtverordneten, die bei der Beratung und Beschlussfassung wegen Ausschließungsgründen nicht mitwirken durften,
g) das Ergebnis der Abstimmungen, nach Fraktionen gegliedert, und Wahlen.
(2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurden, sind gesondert zu protokollieren. Das gesonderte Protokoll ist deutlich als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses zwingend erforderlich sind.
(3) Mit der Protokollführung wird ein*e Angehörige*r der Stadtverwaltung durch die*den Bürgermeister*in beauftragt. Der*dem Protokollführer*in ist es zur Unterstützung bei der Abfassung der Sitzungsniederschrift erlaubt, den Sitzungsverlauf digitalisiert aufzuzeichnen.
(4) Die Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung ist spätestens am 2. Donnerstag nach dem Sitzungstag mit der Unterschrift der*des Bürgerwort-halterin*Bürgerworthalters und der*des Protokollführerin*Protokollführers zu versenden.
(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
§ 24 Ausschüsse
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß für die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse.
Die*der Ausschussvorsitzende hat im Rahmen ihres*seines Ausschusses die gleichen Befugnisse wie die*der Bürgerworthalter*in.
(2) Die*der Vorsitzende setzt die Tagesordnung nach Beratung mit der*dem Bürgermeister*in fest. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Vorsitzenden und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein. Abweichend von § 7 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung muss die*der Ausschussvorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die*der Bürgermeister*in, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied verlangt.
Bei der Stellung von Anträgen nach § 8 und Anfragen nach § 16 dieser Geschäftsordnung sind die Aufgabenzuständigkeiten nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe zu beachten.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Ausschusssitzungen werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung durch Aushang im Stadthaus bekanntgemacht.
(4) Die*der Bürgermeister*in ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr*ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie*er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Im Hauptausschuss hat die*der Bürgermeister*in als Mitglied ohne Stimmrecht vollwertige Mitgliedschaftsrechte.
(5) Stadtverordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.
(6) Sind Ausschussmitglieder verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, haben sie die*den Stellvertreter*in durch Übermittlung der Sitzungsunterlagen und die*den Vorsitzende*n zu benachrichtigen.
(7) Gewählte Ausschussmitglieder haben aber auch die Möglichkeit, Mitgliedschaftsrechte in zwei Ausschüssen wahrzunehmen, die zur gleichen Zeit und in einem Raum tagen. Die parallele Mitwirkung setzt körperliche und inhaltliche Präsenz voraus. Das in Doppelfunktion tätige Mitglied hat klar zu erkennen zu geben, für welchen Ausschuss es gerade spricht. Die Abstimmungen in den Ausschüssen erfolgen nacheinander. Betroffene Ausschussmitglieder haben rechtzeitig vor der Sitzung die entsprechenden Ausschussvorsitzenden über eine parallele Teilnahme zu informieren.
(8) Für den Fall, dass die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse durch Verhältniswahl gewählt werden,
a) sind Fraktionen, die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss keinen Sitz erhalten haben, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Die Fraktion kann eine*n Stellvertreter*in für das zusätzliche Mitglied benennen.
b) können fraktionslose Stadtverordnete verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied überhaupt eines Ausschusses sind. Der stimmlose Sitz kann jederzeit ohne Begründung in einen anderen Ausschuss verlegt werden.
Beratende Mitglieder haben in ihrem Ausschuss ein Rede- und Antragsrecht. Sie sind berechtigt, an der öffentlichen und nicht öffentlichen Beratung teilzunehmen. Die Entsendung eines beratenden Mitgliedes ist der*dem Bürgerworthalter*in innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über die Ausschussbesetzung schriftlich zu erklären. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird die Mitgliedschaft als beratendes Mitglied durch die*den Bürgerworthalter*in festgestellt.
§ 25 Beiräte
(1) Die von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 47 d GO durch Satzung gebildeten Beiräte der Stadt Bad Oldesloe werden über die Arbeit der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die* Vorsitzende*n unterrichtet. Über alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die die von dem Beirat vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Beirat in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der*dem Bürgermeister*in oder einer*einem Mitarbeiter*in der Verwaltung vorgetragen wird.
(2) Bei der Erstellung von Planungsunterlagen – z. B. Bebauungsplänen – werden die Beiräte im Rahmen der Beteiligung der „Träger öffentlicher Belange“ frühzeitig um eine Stellungnahme gebeten.
(3) Die Beiräte können in Angelegenheiten, welche die von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, Anträge an die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse stellen. Die*der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr*ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
§ 26 Datenschutz, Grundsatz
(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
(3) Vertrauliche Daten sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehen handschriftliche oder andere Notizen
§ 27 Datenverarbeitung
(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher*innen, Parteifreunde, Nachbarn) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist die*der Bürgermeister*in als verantwortliche datenverarbeitende öffentliche Stelle im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherungsmaßnahmen zu geben.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den/die Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der*dem Bürgermeister*in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussvorlagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der*dem Bürgermeister*in schriftlich zu bestätigen.
§ 28 Inkrafttreten
Diese 3. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Bad Oldesloe, 26. Februar 2019
Hildegard Pontow
Bürgerworthalterin