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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.

Es gibt zwei Grundsteuerarten – Grundsteuer „A“ und Grundsteuer „B“

  • Grundsteuer A: Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
  • Grundsteuer B: Für die Grundstücke – (bebaute und unbebaute Grundstücke)

Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen ausschließlich durch das zuständige Finanzamt. An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Stadt zwingend gebunden.

Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt eigenverantwortlich im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegt wird.

In Bad Oldesloe gelten folgende Hebesätze:

  • Grundsteuer A – 425 v. H.
  • Grundsteuer B – 425 v. H.

Die Grundsteuer wird in vier gleichen Raten fällig. Zahlungstermine sind: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Es besteht auch die Möglichkeit, die Grundsteuer nur einmal jährlich zu zahlen. Dies hat dann zum 1. Juli eines Jahres zu erfolgen. Der formlose Antrag zur Umstellung muss schriftlich gestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dazu wird die Originalunterschrift benötigt, eine telefonische Erteilung einer Einzugsermächtigung ist leider nicht möglich. Dies gilt auch für eine Kontoänderung.

Formular

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

PDF-Formulare

Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.

Ausfüllen

Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.

Drucken

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

Speichern

ACHTUNG: Wenn Sie lediglich den Acrobat Reader auf Ihrem Rechner installiert haben, lassen sich die Formulare nach dem Download nur ausfüllen und ausdrucken, der Inhalt kann jedoch nicht gespeichert werden, d. h. mit dem Schließen gehen sämtliche ausgefüllten Daten verloren.

iPad, iPhone, Smartphones

Beachten Sie bitte, dass Sie auch auf einem mobilen Endgerät eine entsprechende App installieren müssen, um die PDF-Formulare in vollem Umfang nutzen zu können.

Probleme

  1. Kann ein Formular nicht aufgerufen werden, überprüfen Sie bitte die Version Ihres Acrobat Readers. Unsere Formulare benötigen mindestens die Version 7.x.
  2. Probleme mit Firefox
    Sollte das Formular zwar angezeigt, aber nicht bearbeitet werden können, öffnen Sie im Menü des Browsers den Punkt „Extras“ und danach den Unterpunkt „Einstellungen“. Unter der Überschrift „Anwendungen“ suchen Sie dort in der Auflistung (Dateityp) den Punkt „Portable Dokument Format (PDF)“ und stellen Sie im rechten Bereich (Aktion) die Anwendung um auf „mit Adobe Reader xx.xx“ öffnen. Starten Sie den Browser neu.
  3. Probleme mit Google Chrome
    Google Chrome verwendet einen eigenen PDF-Viewer, der das Ausfüllen der Formulare nicht unterstützt. Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen und Absenden von PDF-Formularen einen anderen Browser.

Formularservice

Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer (d. h. sie wird immer für ein ganzes Jahr festgesetzt), sie wird demjenigen zugerechnet, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundstückes/Eigentumswohnung ist.
Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen innerhalb eines Jahres werden vom Grundsteuerrecht nicht berücksichtigt.
Die Stadt kann eine Eigentumsveränderung erst dann vornehmen, wenn vom Finanzamt ein Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der zum jetzigen Zeitpunkt eingetragene Eigentümer weiterhin Zahlungspflichtiger.

Der vorliegende Grundsteuerbescheid gilt bis zum Erhalt eines neuen Bescheides auch für die Folgejahre.

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 23.11.2023, in Kraft getreten am 1.1.2024

Stand der Lesefassung: 06/2024

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 Schleswig-Holstein, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.2022 (GVOBl. Seite 153), des § 16 Abs. 1 und. Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBl. I Seite 911) sowie des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.2021 (BGBl. I Seite 2931), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023 folgende Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) erlassen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Oldesloe erhebt

a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr 2024 2025

  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert und für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert und für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert
  2. Gewerbesteuer für das Jahr 2024 auf 380 von Hundert und für das Jahr 2024 auf 380 von Hundert

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 23.11.2023

gez. Jörg Lembke
Bürgermeister