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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist die wichtigste direkte Einnahmequelle der Kommunen. Die Gewerbesteuer ist von den ortsansässigen Gewerbebetrieben zu entrichten. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Die Gewerbesteuer wird aufgrund von gewährten Freibeträgen für natürliche Personen und Personengesellschaften erst ab einem jährlichen Gewinn von ca. 24.500 EUR erhoben.

Die Gewerbesteuer wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Eine ertragsunabhängige Besteuerung zeigt sich in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuernde Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach den erzielten Erträgen und der Höhe des arbeitenden Betriebskapitals.

Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Erklärungen den Gewerbeertrag. Für das jeweilige Veranlagungsjahr wird hieraus ein Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Wenn ein Gewerbebetrieb in verschiedenen Gemeinden Betriebsstätten unterhält, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen.
Dieser deutschlandweit einheitliche Steuermessbetrag, beziehungsweise der Zerlegungsanteil, wird dann von der Gemeinde mit einem von ihr festgesetzten Hebesatz multipliziert und als Gewerbesteuer erhoben.
Der Bund und die Länder werden mit einer Umlage von derzeit rund 15 Prozent am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.

In Bad Oldesloe gilt folgender Hebesatz:

  • Gewerbesteuer – 380 von Hundert

Gewerbesteuervorauszahlungen sind grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
Es besteht die Möglichkeit eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dazu wird die Originalunterschrift benötigt, eine telefonische Erteilung einer Einzugsermächtigung ist leider nicht möglich. Dies gilt auch für eine Kontoänderung.

Formular

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

PDF-Formulare

Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.

Ausfüllen

Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.

Drucken

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

Speichern

ACHTUNG: Wenn Sie lediglich den Acrobat Reader auf Ihrem Rechner installiert haben, lassen sich die Formulare nach dem Download nur ausfüllen und ausdrucken, der Inhalt kann jedoch nicht gespeichert werden, d. h. mit dem Schließen gehen sämtliche ausgefüllten Daten verloren.

iPad, iPhone, Smartphones

Beachten Sie bitte, dass Sie auch auf einem mobilen Endgerät eine entsprechende App installieren müssen, um die PDF-Formulare in vollem Umfang nutzen zu können.

Probleme

  1. Kann ein Formular nicht aufgerufen werden, überprüfen Sie bitte die Version Ihres Acrobat Readers. Unsere Formulare benötigen mindestens die Version 7.x.
  2. Probleme mit Firefox
    Sollte das Formular zwar angezeigt, aber nicht bearbeitet werden können, öffnen Sie im Menü des Browsers den Punkt „Extras“ und danach den Unterpunkt „Einstellungen“. Unter der Überschrift „Anwendungen“ suchen Sie dort in der Auflistung (Dateityp) den Punkt „Portable Dokument Format (PDF)“ und stellen Sie im rechten Bereich (Aktion) die Anwendung um auf „mit Adobe Reader xx.xx“ öffnen. Starten Sie den Browser neu.
  3. Probleme mit Google Chrome
    Google Chrome verwendet einen eigenen PDF-Viewer, der das Ausfüllen der Formulare nicht unterstützt. Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen und Absenden von PDF-Formularen einen anderen Browser.

Formularservice

Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2021, in Kraft getreten am 01.01.2022 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festset-zung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebe-satzsatzung) vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

Stand der Lesefassung: 1/2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003 Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI. S. 153), des § 16 Abs. 1 und. Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBI. I S. 911) sowie des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vorn 07.08.1973 (BGBI. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2931), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Be-schlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 folgende Änderungssatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Oldesloe erhebt
a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr 2022
  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 435 v. H.
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) 435 v. H.
  2. Gewerbesteuer 385 v. H.
Für das Jahr 2023
  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 v. H.
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) 425 v. H.
  2. Gewerbesteuer 380 v. H.

§ 3 Inkrafttreten

s. Satzung und Änderungssatzung gemäß S. 1.

Bad Oldesloe, den 16.12.2021

Jörg Lembke
Bürgermeister