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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Wirtschaftsbeirat

Um die Wirtschaftsinteressen in Zukunft besser in die politischen Entscheidungsprozesse einzubeziehen und den Wirtschaftsstandort zu stärken, richtet die Stadt Bad Oldesloe erstmalig einen Wirtschaftsbeirat ein.

Der Wirtschaftsbeirat besteht aus mindestens sieben und höchstens elf Mitgliedern. Er hat die Aufgabe, die Stadtverordnetenversammlung, die städtischen Ausschüsse und die Verwaltung in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung und des Standortmarketings zu beraten. Der Wirtschaftsbeirat kann zu allen wirtschaftsrelevanten Themen Stellung nehmen und muss bei Wirtschaftsfragen von der Stadtverordnetenversammlung gehört werden. Er ist initiativberechtigt und kann auch proaktiv wichtige Wirtschaftsthemen an die politischen Gremien herantragen.

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 21. November 2022 folgende Mitglieder in den Wirtschaftsbeirat der Stadt Bad Oldesloe gewählt:

Mitglieder:

  • Thomas Benthien (Vorsitzender)
  • Frederik Gronwald (1. stellvertretender Vorsitzender)
  • Frank Schmüser (2. stellvertretender Vorsitzender)
  • Philip Marz
  • Christian Heßdörfer
  • Inken Böttger
  • Karsten Brandstetter
  • Sabine Opara
  • Rüdiger Hintze
  • Werner Blohm
Weitere Informationen finden Sie in der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Wirtschaftsbeirates.

2022

2021

2020

Die Stadt Bad Oldesloe erlässt aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.5.2019 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Wirtschaftsbeirat.

§ 1 Wirtschaftsbeirat

Die Stadt Bad Oldesloe bildet einen Wirtschaftsbeirat.

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, die Stadtverordnetenversammlung, die städtischen Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Bad Oldesloe in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaftsförderung und des Standortmarketings zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen.
  2. Zweck des Wirtschaftsbeirates ist es, die örtliche Wirtschaft, dazu gehören auch Dienstleister, Gesundheitswesen, Gastronomie, Tourismus, sowie Gewerbe und Industrie und Einzelhandel zu entwickeln und zu fördern. Hierzu sollen Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen den jeweils zuständigen Entscheidungsorganen vorgelegt werden.
  3. Er dient als Bindeglied zwischen den städtischen Gremien und ortsansässigen Unternehmen und fördert die Zusammenarbeit der Stadt mit den Institutionen und Organisationen dieser Bereiche.
  4. Der Wirtschaftsbeirat erstellt unter der Federführung der oder des Vorsitzenden jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  5. Die rechtliche Stellung des Wirtschaftsbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.

§ 3 Rechte und Pflichten

  1. Der Wirtschaftsbeirat kann in allen Fragen, die die wirtschaftliche Entwicklung, der Wirtschaftsförderung oder das Standortmarketing betreffen, Stellungnahmen abgeben sowie Anregungen und Empfehlungen aussprechen.
  2. Der Wirtschaftsbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden unterrichtet.
  3. Der/Die Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied kann nach Beschlussfassung des Beirates an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten nach § 2 dieser Satzung teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
  4. Die Fachbereiche der Stadt unterrichten den Wirtschaftsbeirat möglichst frühzeitig über alle unmittelbar in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten, soweit keine Datenschutz- oder Verschwiegenheitsgründe entgegenstehen.
  5. Auf Ersuchen der Stadtverordnetenversammlung, eines städtischen Ausschusses oder des Bürgermeisters soll der Wirtschaftsbeirat zu einer bestimmten Angelegenheit der örtlichen Wirtschaft, der Wirtschaftsförderung oder des Standortmarketings eine Stellungnahme abgeben.
  6. Die Protokolle der Beiratssitzungen sind dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden unverzüglich vorzulegen. Die Protokolle werden im Internet veröffentlicht und dem Wirtschafts- und Planungsausschuss zur Verfügung gestellt.

§ 4 Zusammensetzung

  1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Er wird gebildet, wenn mindestens 7 Mitglieder gewählt wurden.
  2. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 21 GO.
  3. Die Mitglieder sollen möglichst nach ihrer fachlichen Qualifikation ausgewählt werden.
  4. Nicht wählbar sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, bürgerliche Mitglieder der städtischen Ausschüsse und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung.

§ 5 Wahl und Wählbarkeit

  1. Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Wirtschaftsbeirates hinzuweisen.
  2. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Verwaltung.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Es sollen mehr Wahlvorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind.
  4. Die Wahlzeit des Wirtschaftsbeirates beträgt drei Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Wirtschaftsbeirates im Amt.
  5. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Wirtschaftsbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.
  6. Scheidet ein Mitglied aus dem Wirtschaftsbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates zur konstituierenden Sitzung ein und führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Vorsitz

  1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates wählen in ihrer ersten Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/Stellvertreter aus ihrer Mitte.
  2. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 8 Geschäftsordnung

  1. Der Wirtschaftsbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.
  2. Die Sitzungen des Wirtschaftsbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit fordern.
  3. Soweit die Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Entschädigung und Versicherungsschutz

  1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.
  2. Für die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 21.06.2019
Jörg Lembke
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 26.06.2019, Inkrafttreten am 27.06.2019

Wirtschaftsbeirat der Stadt Bad Oldesloe ruft Oldesloer*innen und Unternehmer*innen zur aktiven Teilnahme an Bad Oldesloe 2.0-Konzeptualisierung auf

Alles neu macht der Frühling. Getreu diesem Motto wurde vor kurzem in Bad Oldesloe mit dem Städtebau-, Einzelhandels- sowie dem Verkehrskonzept ein weitreichender Veränderungsprozess eingeleitet. „Bad Oldesloe 2.0“ soll die Innenstadt nicht nur zukunftsfähig, sondern auch zu einem urbanen Zentrum für generationenübergreifende Zielgruppen machen.

Die Innenstadt von Bad Oldesloe hat dabei heute schon viel zu bieten, worum uns andere Städte beneiden. Neben neuen Geschäften mit innovativen Konzepten zeichnet sich die Innenstadt durch etablierte und namhafte Händler und Dienstleister sowie ein vielfältiges gastronomisches Angebot mit treuer Stammkundschaft aus. Die solide Vermietungssituation spiegelt sich auch in einer geringen Leerstandsquote wider. Gleichwohl können wir uns Trends wie der Digitalisierung des Handels nicht entziehen und müssen uns daher die Frage stellen: Wie sieht die Innenstadt der Zukunft aus, welchen Bedarf der Bürger muss sie befriedigen, um weiterhin attraktiv zu bleiben?

Vor diesem Hintergrund hat ein erster Begehungstermin mit den Experten der beauftragten Planungsbüros sowie Vertretern von Stadtverwaltung, Politik und Beiräten um die Traveinsel bis zum Bahnhof bereits stattgefunden; so konnte man die Perspektive eines „Besuchers“ einnehmen und den Blick für das außerordentliche Potential der Innenstadt, gleichzeitig aber auch dringend zu optimierende Bereiche schärfen.

Dabei zeigt sich, dass die Herausforderungen eher in der übergeordneten Struktur, dem Branchenmix, der Außendarstellung und Vermarktung des vorhandenen Angebots sowie dem Städtebau selbst liegen. Die städtebauliche Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte hat zu einem Status Quo geführt, der zeitgemäße und systematische Veränderungen sowie Neugestaltungen, die insbesondere die Aufenthaltsqualität, den Wohlfühlfaktor und die Verweildauer unterstützen, erschwert.

Für den Wirtschaftsbeirat ist es essentiell, die Entwicklung der Konzepte von Bestandsaufnahme bis zur Umsetzungsplanung bestmöglich zu begleiten und zu unterstützen, um im Interesse aller ortsansässigen Unternehmen und Unternehmer*innen in den kommenden Jahren die Anziehungskraft insbesondere durch eine Steigerung der Aufenthaltsqualität zu vergrößern und Bad Oldesloe noch attraktiver zu machen. Hier sollen sich die Menschen gerne aufhalten, einkaufen, interessante und einladende gastronomische Konzepte in natürlicher Umgebung finden, arbeiten und wohnen.
Der Erfolg der Anstrengungen wird am Ende nicht nur von der planerischen Kreativität der beauftragten Planungsbüros sondern insbesondere von der politischen Willenskraft sowie der Bereitschaft zur Durch- und Umsetzung der hiesigen Unternehmer*innen abhängen. Daher ermutigen wir die Vertreter*innen der Oldesloer Wirtschaft sowie alle Bürger*innen sich aktiv unter https://www.badoldesloe.de/gestalten in den fortlaufenden Prozess einzubringen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die zukünftige Innenstadt sowohl aus wirtschaftlicher Sicht zukunftsfähig als auch ein zentraler, akzeptierter und stark frequentierter Ort der Begegnung für alle Bürger*innen und Unternehmer*innen von Bad Oldesloe ist. Der Wirtschaftsbeirat lädt alle Oldesloer*innen und Unternehmer*innen ein, bei einem Spaziergang die Traveinsel mal wieder bewusster anzuschauen, die wirklich schönen Dinge unserer Stadt neu zu entdecken und sich mit Wünschen und Anregungen in den Gestaltungsprozess einzubringen, um so die Weichen zu stellen die Innenstadt zukunftsfähig zu machen!

Über den Wirtschaftsbeirat der Stadt Bad Oldesloe

Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, die Stadtverordnetenversammlung, die städtischen Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Bad Oldesloe in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaftsförderung und des Standortmarketings zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. Zweck des Wirtschaftsbeirates ist es, die örtliche Wirtschaft, dazu gehören auch Dienstleister, Gesundheitswesen, Gastronomie, Tourismus, sowie Gewerbe und Industrie und Einzelhandel zu entwickeln und zu fördern. Er dient als Bindeglied zwischen den städtischen Gremien und ortsansässigen Unternehmen und fördert die Zusammenarbeit der Stadt mit den Institutionen und Organisationen dieser Bereiche. Weitere Informationen zum Wirtschaftsbeirat sind abrufbar unter: www.badoldesloe.de/wirtschaftsbeirat

Ansprechpartner für diese Pressemitteilung:
Philip Marz, Mitglied des Wirtschaftsbeirats
E-Mail: kontakt@wirtschaftsbeirat-oldesloe.de
Web: www.badoldesloe.de/wirtschaftsbeirat

Schwerpunktthemen für das Jahr 2021:

  • Wirtschaftsmanagement-, Ladenflächenmanagement- und Stadtmarketing-Stellen in der Verwaltung
    Die zuständige Arbeitsgruppe bilden Thomas Benthien und Frank Schmüser.

  • Innenstadtentwicklung/Einzelhandelskonzept
    Die zuständige Arbeitsgruppe bilden Holger Mahlke, Philip Marz, Sigrun Stolle und N. N.

  • Gewerbegebiete/WAS Abstimmung
    Die zuständige Arbeitsgruppe bilden Frederik Gronwald und Karsten Brandstetter.

  • Tourismus und Camping
    Die zuständige Arbeitsgruppe bilden Thomas Benthien und N. N.

Übersicht

§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Entschädigungen
§ 3 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
§ 4 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Stellvertretung
§ 5 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretung
§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretung
§ 8 Hauptausschuss
§ 9 Beiratsvorsitzende und Stellvertretung
§ 10 Bürgerliche Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten
§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen
§ 12 Sitzungsgeld
§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
§ 15 Fahrkosten
§ 16 Reisekostenvergütung
§ 17 Mitglieder der Feuerwehren
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 19 Rückgang der Einwohnerzahl
§ 20 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 4 und 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. 2018, S. 6) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Stadtverordnete sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben nach § 24 Absatz 1 GO und nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 03.05.2018 (GVOBl. S.-H. 2018, S. 220) Anspruch auf Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse, Beiräte, Fraktionen, Teilfraktionen, Zweckverbände sowie für die Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten der Stadt.

(2) Die Gemeinde- und Ortswehrführungen haben nach der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntSchVOfF) vom 03.05.2018 (GVOBl. S.-H. 2018, S. 131) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S.-H. 1996, S. 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.

Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren haben nach der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) vom 28.03.2018 (Amtsblatt S.-H. 2018, Nr. 16, S. 302) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S.-H. 1996, S. 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Die vorstehenden Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Entschädigungen, Allgemeines

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Sitzungsgeld ist ein pauschalierter Auslagersatz für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Stadt Oldesloe, der Fraktionen, Teilfraktionen, der Beiräte nach § 47 b und d GO sowie für sonstige für erforderlich bestimmte Tätigkeiten für die Stadt Bad Oldesloe.

§ 3 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt gerundet 90 % des jeweils zulässigen Höchstsatzes gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 a der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung – EntschVO).

§ 4 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Stellvertretung

(1) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter erhält neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von gerundet 90 % des jeweils zulässigen Höchstsatzes gemäß § 4 EntschVO.

(2) Neben der Entschädigung nach § 3 erhält die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter der Bürgerworthalterin/des Bürgerworthalters bei deren/dessen Verhinderung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines 2-fachen Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 je Tag der Vertretung.

§ 5 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Neben der Entschädigung nach § 3 erhält die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bei deren/dessen Verhinderung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines 2-fachen Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 je Tag der Vertretung.

§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretung

(1) Fraktionsvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 2-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz

(2) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten im Vertretungsfall für jede geleitete Fraktionssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretung

(1) Ausschussvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 0,5-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Ausschussvorsitzenden erhalten bei Verhinderung der Ausschussvorsitzenden für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 8 Hauptausschuss

(1) Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 9 Beiratsvorsitzende und Stellvertretung

(1) Vorsitzende eines Beirates gemäß § 47 d GO erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Beiratsvorsitzenden erhalten bei Verhinderung der Beiratsvorsitzenden für jede von ihnen geleitete Beiratssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 10 Bürgerliche Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse oder Beiräte erhalten für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen oder an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, im Vertretungsfall.

§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Übt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie/er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

(3) Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

(4) Die Beträge der Entschädigungen werden bis 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge abgerundet und über 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 12 Sitzungsgeld

(1) Das Sitzungsgeld beträgt gerundet 90 % des Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 der EntschVO.

(2) Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

(3) Die für Sitzungeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgeldern gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

(4) Das Sitzungsgeld wird den Anspruchsberechtigten gemäß den Anwesenheitsfeststellungen der angefertigten Sitzungsniederschriften vierteljährlich nachträglich gezahlt.

(5) Der Betrag für das Sitzungsgeld wird bis 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge abgerundet und über 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2) Selbstständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1. Der Höchstbetrag je Tag beträgt das 8-fache eines Sitzungsgeldes nach § 12 Absatz 1.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Verdienstausfallentschädigung bis zu höchstens 50,-- Euro je Stunde. Der Höchstbetrag je Tag beträgt 320,-- Euro.
Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Betrag von 400,-- Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann dieser Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres vorgelegt werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Dauer der Teilnahme am Feuerwehrdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Arbeitsstätte und der Feuerwache erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür fünfzehn Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des/der ehrenamtlich Tätigen ausreichend.

(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt ein Drittel eines Sitzungsgeldes nach § 12 Abs. 1 der EntschVO. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 13 gewährt wird.

§ 15 Fahrkosten

Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 20.05.2005 (BGBl. I, S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.02.2013 (BGBl I, S. 285). Bei Benutzung privat eigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes.

§ 16 Reisekostenvergütung

Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.

§ 17 Mitglieder der Feuerwehren

(1) Die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen/Ortswehrführer, sowie deren/dessen Stellvertretungen, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes gemäß § 2 EntschVOfF und ab dem Kalenderjahr 2016 ein Kleidergeld in Form einer Reinigungspauschale gemäß § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

(2) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie freiwillige Feuerwehren (EntschRichtl-fF), soweit in den folgenden Absätzen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, Entschädigungen in Höhe der Höchstsätze der Richtlinie.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird den aktiven Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigungspauschale für Fahrtkosten bei Alarmierungseinsätzen (nach Ziffer 4.3 EntschRichtlfF) in Höhe von jeweils 3,-- Euro gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsätze, für die keine erneuten Auslagen entstanden sind bzw. notwendig waren (z.B. eine Vielzahl von Einsätzen nacheinander aufgrund von Unwettern).

(4) Abweichend von Absatz 2 wird den ehrenamtlichen Gerätewarten der Ortsfeuerwehren Poggensee, Seefeld und Rethwischfeld eine jährliche Entschädigung (nach Ziffer 8 EntschRichtl-fF) in Höhe von jeweils 275,-- Euro gewährt.

(5) Die Atemschutzgerätewartinnen/Atemschutzgerätewarte der Gemeindefeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 80,-- Euro.

(6) Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 120,-- Euro.

(7) Die ehrenamtliche Abwesenheitsvertretung des hauptamtlichen Gerätewartes erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,-- Euro.

(8) Die Auszahlung der jährlichen Entschädigungen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgt im Dezember eines jeden Jahres rückwirkend für das laufende Jahr.
Bei einem personellen Wechsel innerhalb des Jahres wird die Entschädigung nach Ausscheiden aus der Funktion anteilig für die geleisteten Monate gezahlt.

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeiten von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 19 Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2020 in Kraft.

Bad Oldesloe, 06.02.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister


Lesefassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe einschl.

  1. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 26.03.2019, in Kraft getreten am 26.03.2019
  2. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2020, in Kraft getreten am 15.12.2020

Stand der Lesefassung: 1/2021

Übersicht

§ 1 Bürgerworthalter*in
§ 2 Fraktionen
§ 3 Mitteilungspflichten
§ 4 Einberufung
§ 5 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
§ 6 Einladung
§ 7 Tagesordnung
§ 8 Anträge zur Tagesordnung
§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung
§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung
§ 11 Anträge
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Einwohnerfragestunde, Anhörung
§ 14 Einwohnerbefragungen
§ 15 Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
§ 16 Anfragen
§ 17 Ablauf der Beratung
§ 18 Redeordnung
§ 19 Abstimmung
§ 20 Wahlen
§ 21 Besetzung von Gremien
§ 22 Ordnung im Sitzungssaal, Hausrecht
§ 23 Niederschrift
§ 24 Ausschüsse
§ 25 Beiräte
§ 26 Datenschutz, Grundsatz
§ 27 Datenverarbeitung
§ 28 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 34 Abs. 2 und 46 Abs. 12 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat die Stadtverordnetenversammlung Bad Oldesloe am 25.02.2019 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Bürgerworthalter*in

(1) Die*der Bürgerworthalter*in führt den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung und leitet ihre Geschäfte. Sie*Er hat die Würde und die Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu wahren und ihre Arbeit zu fördern.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in leitet die Verhandlungen in den Sitzungen gerecht und unparteiisch, wahrt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht gegenüber Dritten aus.

(3) Beteiligt sich die*der Bürgerworthalter*in an der Diskussion über einzelne Tagesordnungspunkte, so hat sie*er für diesen Tagesordnungspunkt der*dem Stellvertretenden die Verhandlungsleitung zu überlassen und unter den Stadtverordneten Platz zu nehmen.

§ 2 Fraktionen

Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der*des Vorsitzenden, der*des stellvertretenden Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie etwaige Änderungen in der Zusammensetzung sind der*dem Bürgerworthalter*in unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Mitteilungspflichten

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse haben, sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, der*dem Bürgerworthalter*in ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Die Anzeige ist der*dem amtierenden Bürgerworthalter*in bis zur konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, und nachrückende Stadtverordnete haben die erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens aber vor der ersten Sitzung, für die sie geladen werden, mitzuteilen. Im Laufe der Wahlzeit eingetretene Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit durch Aushang im Stadthaus. Gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit.

§ 4 Einberufung

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind von der*dem Bürgerworthalter*in einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in ist verpflichtet, die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder die*der Bürgermeister*in unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.

§ 5 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist mit der Einladung schriftlich zu begründen.

(3) Über Ausschlüsse der Öffentlichkeit beschließt die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall.

§ 6 Einladung

(1) Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch schriftliche Ladung und gegebenenfalls per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten widerspricht.

(2) Die Ladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung enthalten, die ortsüblich bekanntzumachen sind.

(3) Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung soll vor Eintritt in die Tagesordnung von der*dem Bürgerworthalter*in festgestellt werden.

(4) Sind Stadtverordnete verhindert, an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, haben sie dies der*dem Bürgerworthalter*in rechtzeitig vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.

§ 7 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von der*dem Bürgerworthalter*in nach Beratung mit der*dem Bürgermeister*in unter Berücksichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände aufgestellt.

Die Tagesordnungspunkte müssen so formuliert sein, dass sie den Beratungsgegenstand hinreichend erkennen lassen. Eine stichwortartige Bezeichnung kann ausreichend sein. Die zu einzelnen Punkten bestehende Nichtöffentlichkeit darf hierbei nicht gefährdet werden, d.h. insbesondere ein Bezug zu einzelnen Personen darf nicht hergestellt werden können. Tagesordnungspunkte, bei denen eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorgeschlagen

wird, sollen als solche kenntlich gemacht und an den Schluss der Tagesordnung gestellt werden.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in setzt eine Angelegenheit auf die Tagesordnung, wenn es die*der Bürgermeister*in, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern (Dringlichkeitsantrag); der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann nicht beraten und beschlossen werden.

(4) Beantragt ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion oder erklärt die Bürgerworthalterin oder der Bürgerworthalter, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gesetzt werde, darf eine auf die*den Bürgermeister*in oder einen Ausschuss übertragene Entscheidung bis zur Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung nicht getroffen werden.

§ 8 Anträge zur Tagesordnung

(1) Anträge, die in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen werden sollen, müssen schriftlich, möglichst mit einer Begründung versehen, mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so unterrichtet die*der Bürgerworthalter*in unverzüglich die*den Antragsteller*in davon. Wer nach § 22 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat auch kein Antragsrecht.

(2) Ein nach Abs. 1 verspätet eingegangener Antrag kann nur nach § 34 Abs. 4 Satz 4 GO in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt und zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten dem zustimmen.

(3) Anträge werden zunächst im zuständigen Fachausschuss behandelt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht eine unmittelbare Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung ausdrücklich bei der Antragstellung verlangt.

Die*der Bürgerworthalter*in leitet Anträge, die nicht unmittelbar in der Stadtverordnetenversammlung zu behandeln sind, über die*den Bürgermeister*in der*dem Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zu. Der Verwaltung ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Sind Anträge, die bereits als Tagesordnungspunkte für eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt waren, in dieser Sitzung nicht mehr behandelt worden, weil sie wegen des Sitzungsendes nicht mehr zur Beratung aufgerufen werden konnten, so gelten sie auch für die nächste Sitzung als gestellt und sind bei der Aufstellung der Tagesordnung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Als zulässig festgestellte Einwohneranträge nach § 16 f GO sind in der nächstmöglichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Wahrung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vertretungspersonen nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 GO sind zu der Sitzung unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht einzuladen.

§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung

(1) Die Verhandlungen in der Stadtverordnetenversammlung gehen regelmäßig in folgender Reihenfolge vor sich:

a) Eröffnung der Sitzung durch die*den Bürgerworthalter*in,

b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung, Feststellung der Tagesordnung

c) Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung

d) Einwohnerfragestunde,

e) Mitteilungen der*des Bürgerworthalterin*Bürgerworthalters,

f) Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung,

g) die von der*dem Bürgermeister*in oder nach Beratung in den Fachausschüssen angemeldeten Anträge bzw. Beschlussvorlagen in der Reihenfolge der zuständigen Fachbereiche,

h) Anträge, die noch nicht in den Fachausschüssen beraten wurden, in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihrer Einganges,

i) Anfragen

j) Schließung der Sitzung durch die*den Bürgerworthalter*in.

(2) Bei Bedarf sind nach Buchstabe f) des Abs. 1 die Punkte „Einführung neuer Stadtverordneter“, „Neuwahl von Mitgliedern in den Ausschüssen“, „Wahlen“

sowie „Nicht erledigte Tagesordnungspunkte der vorangegangenen Sitzung“ und „Zulässige Einwohneranträge gem. § 16 f GO“ einzufügen.

(3) Beratungsgegenstände, bei denen die Öffentlichkeit voraussichtlich auszuschließen ist, sind grundsätzlich an den Schluss der Tagesordnung zu stellen.

(4) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann von der Stadtverordnetenversammlung durch einfachen Beschluss geändert werden.

§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung

(1) Der Tagesordnung sind in der Regel zu den einzelnen Punkten Sitzungsvorlagen beizufügen, die zum Sachverhalt eine kurze Erläuterung über Gegenstand und Ziel der Beratung, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen, eine Aussage, welchen Leitwerten der Stadt Rechnung getragen wird sowie einen Beschlussvorschlag bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen enthalten. Soweit Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden sollen, sind diese Unterlagen den Stadtverordneten zusammen mit den Sitzungsvorlagen zuzustellen.

(2) Beschlussvorlagen zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten sind im Kopf deutlich als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Angaben sind in die Erläuterungen nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

§ 11 Anträge

(1) Es darf nur über Anträge abgestimmt werden, die

a) vorher schriftlich festgelegt oder zu Protokoll gegeben worden sind

und

b) einen hinreichend klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten, der insgesamt angenommen oder abgelehnt werden kann.

(2) Anträge, die Mehrausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, sollen zugleich einen Deckungsvorschlag aufweisen.

(3) Während der Sitzung können Anträge von jeder*jedem einzelnen Stadtverordneten und der*dem Bürgermeister*in gestellt werden als

a) Dringlichkeitsanträge (§ 7 Abs. 3 Geschäftsordnung)

und

b) Sachanträge, die sich auf Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen.

(4) Die Stadtverordneten können ferner Anträge zur Geschäftsordnung (§ 12 Geschäftsordnung) stellen.

(5) Anträge können noch bis zum Schluss der Sitzung bzw. bis zum Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.

(6) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung nicht noch einmal entschieden werden.

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge, mit denen der Gang der Beratung der Stadtverordnetenversammlung beeinflusst werden soll. Sie dürfen keine Entscheidung in der Sache anstreben. Die Stadtverordneten haben jederzeit das Recht, sich zur Geschäftsordnung zu melden. Dieses geschieht durch Handzeichen oder durch Zuruf „Zur Geschäftsordnung!“. Kein*e Redner*in darf jedoch dadurch in ihrem*seinen Beitrag unterbrochen werden. Der Antrag wird unmittelbar von der*dem Protokollführer*in für die Niederschrift festgehalten. Die*der Antragsteller*in kann auf Wunsch den Antrag kurz begründen. Danach kann ein*e Stadtverordnete*r gegen den Antrag sprechen. Diese Bemerkungen dürfen jeweils nicht länger als drei Minuten dauern. Unmittelbar darauf folgt die Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag.

(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können z. B. gestellt werden:

a) Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

b) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,

c) Antrag auf Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,

d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,

e) Antrag auf Begrenzung der Redezeit,

f) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,

g) Antrag auf Vertagung,

h) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

i) Antrag auf Schluss der Redeliste,

j) Antrag auf Schluss der Beratung.

(3) Die*der Bürgerworthalter*in kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stadtverordneten

oder einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 13 Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) In jeder öffentlichen Stadtverordnetenversammlung findet bei Bedarf eine Einwohnerfragestunde statt, die nicht länger als 45 Minuten dauern soll. Einwohnerinnen und Einwohner können hier Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Stadtverordnetenversammlung oder die Verwaltung stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge oder Anregungen können bei Angabe von Namen und Anschrift in der Sitzung mündlich vorgebracht oder im Vorwege schriftlich eingereicht werden. Die Redezeit in der Sitzung ist auf 5 Minuten pro Person begrenzt. Schriftliche Fragen, Vorschläge oder Anregungen sind spätestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstag bei dem/der Bürgerworthalter*in und dem/der Bürgermeister*in einzureichen. Die Antworten werden ausführlich in der Niederschrift dokumentiert.

(2) Die Fragen werden in Abstimmung mit der*dem Bürgerworthalter*in durch die*den zuständige*n Ausschussvorsitzende*n, die*den Bürgermeister*in oder die*den Bürgerworthalter*in beantwortet; im Zweifel entscheidet die*der Bürgerworthalter*in. Kann eine Frage in der Fragestunde nicht beantwortet werden, ist die Antwort in der nächsten Fragestunde zu geben oder der*dem Fragenden mit deren*dessen Einverständnis schriftlich zu übermitteln.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, Sachkundige anzuhören und zu befragen sowie Einwohner*innen, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. Betroffen sind Einwohner*innen wenn die Entscheidung oder Planung ihnen einen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Vor- oder Nachteil bringen kann. Die Anhörungs- und Befragungsmöglichkeit gilt auch für Beratungen, bei denen die Öffentlichkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist. Die Sachkundigen und die Betroffenen haben bei nicht öffentlichen Beratungen den Sitzungsraum nach ihrer Anhörung zu verlassen.

§ 14 Einwohnerbefragungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, zu Selbstverwaltungsangelegenheiten eine Einwohnerbefragung nach § 16 c Abs. 3 GO durchzuführen. Die Fragen werden durch Beschluss formuliert und müssen mit ja oder nein beantwortet werden können. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung. Die Einwohnerbefragung kann auf Ortsteile oder andere Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

An der Einwohnerbefragung können sich nur Personen beteiligen, die an einem von der Stadtverordnetenversammlung festgelegtem Datum über die Einwohnereigenschaft verfügten. Die Beteiligung ist freiwillig. Jede*r betroffene Einwohner*in wird schriftlich über die Befragung unterrichtet. Mit der Unter

richtung erhalten die Betroffenen einen Fragebogen, der durch Ankreuzen beantwortet werden kann und bis zu einem festgelegten Termin zurückzugeben ist.

(2) Gegenstand der Befragung, Zeitraum der Befragung und Ergebnis der Befragung werden durch örtliche Bekanntmachung veröffentlicht.

§ 15 Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist von der*dem Bürgermeister*in rechtzeitig und möglichst umfassend über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten und über Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Der Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in dem zuständigen Ausschuss erörtert und in deren Sitzungsniederschrift erwähnt wird. Dies gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung verlangt.

(2) Die Unterrichtung über die Arbeit der Ausschüsse erfolgt dadurch, dass allen Stadtverordneten die Einladungen und Niederschriften über sämtliche Ausschusssitzungen übermittelt werden.

§ 16 Anfragen

(1) Jede*r Stadtverordnete ist berechtigt, im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes Anfragen an die*den Bürgermeister*in zu stellen.

Sie sind spätestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich bei der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in einzureichen.

(2) Die*der Fragesteller*in ist berechtigt, seine*ihre Anfrage in der Sitzung vorzutragen und gegebenenfalls kurz zu begründen sowie bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Die*der Bürgerworthalter*in soll weitere Zusatzfragen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, von anderen Stadtverordneten zulassen, soweit dies sachdienlich ist und dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des Tagesordnungspunktes nicht gefährdet wird.

(3) Die Anfragen werden in der Regel sofort, spätestens jedoch in der folgenden Sitzung, von der*dem Bürgermeister*in mündlich beantwortet werden. Sie*er kann sich hierbei vertreten lassen. Mit Einverständnis der*des Fragestellerin/Fragestellers kann auch eine schriftliche Antwort erteilt werden. Anfragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet. Eine Diskussion über die Antworten findet nicht statt. Fragen und Antworten werden im Protokoll festgehalten.

(4) Die Dauer des Tagesordnungspunktes soll dreißig Minuten nicht übersteigen.

§ 17 Ablauf der Beratung

Bei Eintritt in die Beratung über eine Vorlage bzw. einen Antrag erteilt die*der Bürgerworthalter*in der*dem Berichterstatter*in oder der*dem Antragsteller*in das Wort zur Begründung.

Berichterstatter*in ist in der Regel die*der Vorsitzende des Fachausschusses, in dem die Vorlage federführend beraten wurde. Durch die*den Bürgermeister*in oder von ihr*ihm beauftragte Mitarbeiter*innen der Stadt können Ergänzungen erfolgen. Am Schluss der Beratung steht der*dem Berichterstatter*in oder der*dem Antragsteller*in das Schlusswort zu.

§ 18 Redeordnung

(1) Weder ein*e Stadtverordnete*r noch die Bürgermeister*in noch sonstige mit Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung ausgestattete Personen dürfen in den Sitzungen sprechen, wenn ihr*ihm die*der Bürgerworthalter*in nicht das Wort erteilt hat. Die Anmeldung zur Redeliste, die von der*dem Bürgerworthalter*in geführt wird, erfolgt durch Handaufheben. Das Wort wird grundsätzlich nach der in der Redeliste festgehaltenen Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Der*dem Bürgermeister*in ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Es muss sich auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Kein*e Redner*in darf dadurch jedoch in ihrem*seinen Beitrag unterbrochen werden.

(3) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dass für einzelne Punkte der Tagesordnung die Redezeit begrenzt wird.

§ 19 Abstimmung

(1) Nach geschlossener Beratung wird über die Beschlussvorlage oder den Antrag abgestimmt. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge gestellt, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der von der Vorlage oder dem Ursprungsantrag am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Bürgerworthalter*in.

(2) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag zu verlesen, soweit er nicht jedem Stadtverordneten schriftlich vorliegt.

(3) Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Die*der Bürgerworthalter*in stellt die Zahl der Mitglieder fest, nach Fraktionen gegliedert, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilnehmen, und gibt das Ergebnis bekannt.

(4) Namentliche Abstimmungen finden statt, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion verlangt.

(5) Liegen Ausschließungsgründe vor, darf die*der Stadtverordnete nicht an der Beratung oder Abstimmung teilnehmen. Die*der Betroffene hat dieses rechtzeitig der*dem Bürgerworthalter*in anzuzeigen.

§ 20 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Wahl durch Stimmzettel bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Wahlausschuss, dem ein*e Vertreter*in jeder Fraktion angehört. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

(3) Soll eine Verhältniswahl nach § 40 Abs. 4 GO durchgeführt werden, so sind der entsprechende Antrag und die dazu gehörenden Wahlvorschläge schriftlich durch die*den Fraktionsvorsitzende*n rechtzeitig vor der Wahl der*dem Bürgerworthalter*in mitzuteilen.

§ 21 Besetzung von Gremien

(1) Bei und von der Stadt Bad Oldesloe sind verschiedene Gremien zu besetzen:

a) ständige Ausschüsse nach § 6 der Hauptsatzung
b) Gremien, die aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung mittels Wahlen zu besetzen sind
c) sonstige Gremien, die aufgrund eines Vertrages oder einer Satzung direkt von der Stadt zu besetzen sind
d) sonstige Gremien, für die die Stadt einen Vorschlag benennen darf, aber kein direktes Besetzungsrecht hat.

(2) Die Besetzungen der Ausschüsse und Gremien zu 1 a) und b) zu Beginn und im Laufe einer Wahlperiode richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. den Bestimmungen der Spezialgesetze und Verordnungen.

(3) Die sonstigen Gremien nach Abs. 1 c) und d) sollen zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss auf der Grundlage der förmlichen Benennungsrechte des Verhältniswahlverfahrens nach § 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung besetzt werden. Bei den Benennungsvorschlägen ist auf eine paritätische Gremienbesetzung nach § 15 des Gleichstellungsgesetzes zu achten.

(4) Entspricht die Besetzung nach Abs. 3 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung, kann jede Fraktion eine Neubesetzung der Stellen der sonstigen Gremien nach Abs. 1 c) verlangen. Die Neubesetzung erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der förmlichen Benennungsrechte des Verhältniswahlverfahrens nach § 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Bei den Benennungsvorschlägen ist auf eine paritätische Gremienbesetzung nach § 15 des Gleichstellungsgesetzes zu achten. Vor der Neubesetzung bedarf es eines Abberufungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung.

(5) Für die sonstigen Gremien nach Abs. 1 d) finden bei Änderungen im Laufe einer Wahlperiode die für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung.

(6) Fraktionen können vorschlagen, dass Mitglieder der Gremien nach Abs. 1 c), die sie benannt haben, aus den Gremien abberufen werden sollen (fraktionsinterner Prozess). Die Ersatzbenennung erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Vor der Ersatzbenennung bedarf es eines Abberufungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung. Weitergehende Rechte der Fraktionen zur Abberufung bleiben unberührt.

(7) Positionen, die Kraft Funktion in ein Gremium nach Abs. 1 b) bis d) entsendet werden, sind im Verhältniswahlverfahren nach § 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung den Fraktionsvorschlägen anzurechnen.

(8) Positionen in den Gremien nach Abs. 1 b) bis d), die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer aufgrund gesetzlicher Grundlage ergangenen Vorschrift oder Vertrages Amtsträger*innen zugeteilt sind, bleiben unberührt.

§ 22 Ordnung im Sitzungssaal, Hausrecht

(1) Die*der Bürgerworthalter*in kann Redner*innen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, mit Nennung des Namens „zur Sache" aufrufen. Ist ein*e Redner*in dreimal in derselben Rede „zur Sache“ gerufen worden, so kann die*der Bürgerworthalter*in ihr*ihm das Wort entziehen.

(2) Verletzen Stadtverordnete die Ordnung oder verstoßen sie gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung, können sie von der*dem Bürgerworthalter*in mit Nennung des Namens „zur Ordnung" gerufen werden.

(3) Ist ein*e Stadtverordnete*r dreimal in derselben Sitzung „zur Ordnung" gerufen worden, so kann die*der Bürgerworthalter*in sie*ihn von der Sitzung ausschließen.

(4) Die*der Bürgerworthalter*in kann Zuhörer*innen auffordern, sich im Zuschauerraum ordnungsgemäß zu benehmen und z. B. Zwischenrufe oder Beifalls- und Missfallensbekundungen zu unterlassen. Soweit diese Ermahnungen nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten führen, kann sie*er die Anordnung treffen, den Sitzungssaal zu verlassen.

(5) Entsteht störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann die*der Bürgerworthalter*in ihn räumen lassen.

§ 23 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Beschlussprotokoll). Die Niederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b) die Namen der anwesenden und der fehlenden Stadtverordneten,

c) die Namen der*des Bürgermeisterin*des Bürgermeisters, sonstiger Teilnahmeberechtigter, der*des Protokollführerin*Protokollführers sowie der geladenen Gäste,

d) die Tagesordnung,

e) den Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse; bei umfangreichen Anträgen und Beschlüssen kann auf einen in der Anlage beigefügten Text verwiesen werden,

f) die Namen der Stadtverordneten, die bei der Beratung und Beschlussfassung wegen Ausschließungsgründen nicht mitwirken durften,

g) das Ergebnis der Abstimmungen, nach Fraktionen gegliedert, und Wahlen.

(2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurden, sind gesondert zu protokollieren. Das gesonderte Protokoll ist deutlich als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses zwingend erforderlich sind.

(3) Mit der Protokollführung wird ein*e Angehörige*r der Stadtverwaltung durch die*den Bürgermeister*in beauftragt. Der*dem Protokollführer*in ist es zur Unterstützung bei der Abfassung der Sitzungsniederschrift erlaubt, den Sitzungsverlauf digitalisiert aufzuzeichnen.

(4) Die Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung ist spätestens am 2. Donnerstag nach dem Sitzungstag mit der Unterschrift der*des Bürgerworthalterin*Bürgerworthalters und der*des Protokollführerin*Protokollführers zu versenden.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

§ 24 Ausschüsse

(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß für die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse.

Die*der Ausschussvorsitzende hat im Rahmen ihres*seines Ausschusses die gleichen Befugnisse wie die*der Bürgerworthalter*in.

(2) Die*der Vorsitzende setzt die Tagesordnung nach Beratung mit der*dem Bürgermeister*in fest. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Vorsitzenden und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein.

Abweichend von § 7 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung muss die*der Ausschussvorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die*der Bürgermeister*in, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied verlangt.

Bei der Stellung von Anträgen nach § 8 und Anfragen nach § 16 dieser Geschäftsordnung sind die Aufgabenzuständigkeiten nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe zu beachten.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Ausschusssitzungen werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung durch Aushang im Stadthaus bekanntgemacht und der örtlichen Presse zur redaktionellen Auswertung übermittelt.

(4) Die*der Bürgermeister*in ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr*ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie*er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

Im Hauptausschuss hat die*der Bürgermeister*in als Mitglied ohne Stimmrecht vollwertige Mitgliedschaftsrechte.

(5) Stadtverordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu er-
teilen. Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.

(6) Sind Ausschussmitglieder verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, haben sie die*den Stellvertreter*in durch Übermittlung der Sitzungsunterlagen und die*den Vorsitzende*n zu benachrichtigen.

(7) Gewählte Ausschussmitglieder haben aber auch die Möglichkeit, Mitgliedschaftsrechte in zwei Ausschüssen wahrzunehmen, die zur gleichen Zeit und in einem Raum tagen. Die parallele Mitwirkung setzt körperliche und inhaltliche Präsenz voraus. Das in Doppelfunktion tätige Mitglied hat klar zu erkennen zu geben, für welchen Ausschuss es gerade spricht. Die Abstimmungen in den Ausschüssen erfolgen nacheinander.

Betroffene Ausschussmitglieder haben rechtzeitig vor der Sitzung die entsprechenden Ausschussvorsitzenden über eine parallele Teilnahme zu informieren.

(8) Für den Fall, dass die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse durch Verhältniswahl gewählt werden,

a) sind Fraktionen, die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss keinen Sitz erhalten haben, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Die Fraktion kann eine*n Stellvertreter*in für das zusätzliche Mitglied benennen.

b) können fraktionslose Stadtverordnete verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied überhaupt eines Ausschusses sind. Der stimmlose Sitz kann jederzeit ohne Begründung in einen anderen Ausschuss verlegt werden.

Beratende Mitglieder haben in ihrem Ausschuss ein Rede- und Antragsrecht. Sie sind berechtigt, an der öffentlichen und nicht öffentlichen Beratung teilzunehmen.

Die Entsendung eines beratenden Mitgliedes ist der*dem Bürgerworthalter*in innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über die Ausschussbesetzung schriftlich zu erklären. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird die Mitgliedschaft als beratendes Mitglied durch die*den Bürgerworthalter*in festgestellt.

§ 25 Beiräte

(1) Die von der Stadtverordnetenversammlung gem. § 47 d GO durch Satzung gebildeten Beiräte der Stadt Bad Oldesloe werden über die Arbeit der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die* Vorsitzende*n unterrichtet.

Über alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die die von dem Beirat vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Beirat in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der*dem Bürgermeister*in oder einer*einem Mitarbeiter*in der Verwaltung vorgetragen wird.

(2) Bei der Erstellung von Planungsunterlagen – z. B. Bebauungsplänen werden die Beiräte im Rahmen der Beteiligung der „Träger öffentlicher Belange“ frühzeitig um eine Stellungnahme gebeten.

(3) Die Beiräte können in Angelegenheiten, welche die von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, Anträge an die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse stellen. Die*der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr*ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

§ 26 Datenschutz, Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürliche Person ermöglichen.

(3) Vertrauliche Daten sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten.

§ 27 Datenverarbeitung

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher*innen, Parteifreunde, Nachbarn) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen.

In begründeten Einzelfällen ist die*der Bürgermeister*in als verantwortliche datenverarbeitende öffentliche Stelle im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherungsmaßnahmen zu geben.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den/die Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der*dem Bürgermeister*in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmtem Person gespeicherten Daten zu erteilen.

(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Bei vertraulichen Beschlussvorlagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.

Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der*dem Bürgermeister*in schriftlich zu bestätigen.

§ 28 Inkrafttreten

s. Geschäftsordnung und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 26.02.2019

Hildegard Pontow
Bürgerworthalterin

In Bad Oldesloe gibt es eine Vielzahl von Räumlichkeiten, die für Veranstaltungen gemietet werden können.

+++ Die Stormarnhalle ist ab Beginn der Sommerferien (17. Juli 2023) bis voraussichtlich Ende August 2024 für Nutzungen gesperrt. +++

Die Stormarnhalle ist eine Mehrzweckhalle und wird überwiegend für sportliche Zwecke genutzt. Sie ist besonders geeignet für: Sportveranstaltungen, Konzerte, große Versammlungen, große Feste. Durch ihre hervorragende Lage direkt am Exer stehen ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung.

    • Größe: Nettofläche = 890 , Raumhöhe = 7,02 m
    • Ort: Am Bürgerpark 4
    • Bestuhlung: verschiedene Bestuhlungsarten möglich (Sitzplätze: auf der Empore 209 zuzüglich 132 Stehplätze, im Hallenbereich 600 bis ca. 800 Sitzplätze je nach Bestuhlungsart)
      Hinweis: Die Stormarnhalle darf derzeit nur mit max. 199 Personen aufgrund von Brandschutzauflagen genutzt werden.
    • Belüftungsmöglichkeit: Belüftung mit Belüftungsanlage

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Jessica Masuhr

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

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Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

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Antrag und weitere Informationen für die „sportlichen Nutzung“.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Der Bürgerhaussaal befindet sich im Bürgerhaus in der Fußgängerzone von Bad Oldesloe. Der Saal ist mit Parkett ausgelegt und geeignet für Vorträge, Diavorträge, Versammlungen, Seminare und Privatfeiern (in der Zeit von Samstag 13 Uhr bis Sonntag 12 Uhr) Parkplätze (teilweise gebührenpflichtig) stehen zur Verfügung.

  • Größe: Nettofläche = 89,06 , Raumhöhe = 3,08 m
  • Bestuhlung: verschiedene Bestuhlungsarten möglich
  • Bühne: keine
  • Gastronomie: keine, Küche und Geschirr sind vorhanden
  • Ort: Mühlenstraße 22
  • Belüftungsmöglichkeit: Lüftung über die Fenster und Außentüren

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Jessica Masuhr

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Die Jugendfreizeitstätte befindet sich in Bad Oldesloe, Am Bürgerpark 2.

Es stehen folgende Räume zur Verfügung:

  • Jugendkaffee
  • Saal
  • Raum 1. OG
  • Raum 2. OG

Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen. Private Feiern sind ausgeschlossen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Jessica Masuhr

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

Formular

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

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Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

KuB-Saal

Der Saal ist das Herzstück des im September 2016 eröffneten KuBs – Kultur- und Bildungszentrum Bad Oldesloe. Seine flexible Podesttechnik und Bestuhlung ist nicht nur für Konzerte und Theater geeignet, sondern erlaubt zahlreiche weitere Nutzungsvarianten. Durch verschiedene akustisch wirksame Vorhangflächen ist es möglich, die Raumakustik für Sprach- und für Musikdarbietungen anzupassen.

  • Größe: Nettofläche = 230
  • Bestuhlung: verschiedene Bestuhlungsarten möglich (auf der Empore ca. 30 Stehplätze, im Saalbereich bis ca. 200 Sitzplätze)
  • Bühne: Bühnenelemente vorhanden (max. Größe 8 × 6 m)
  • Gastronomie: optional
  • Ort: Beer-Yaacov-Weg 1
  • Belüftungsmöglichkeit: Belüftung mit Belüftungsanlage

Neben dem KuB-Saal steht im Kultur- und Bildungszentrum auch das Foyer als Veranstaltungsraum zur Verfügung.

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Jessica Masuhr

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

Formular

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

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Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Rathaussaal mit Bestuhlung

Ein ganz besonderer Raum mit Geschichte: Der Rathaussaal befindet sich im historischen Rathaus im Erdgeschoss. Das Rathaus wurde vom Architekten C.F. Hansen von 1804 bis 1806 neu errichtet und in den folgenden Jahrzehnten erweitert. Ob Firmenpräsentation, Konferenz, Trauung, Galadinner, Empfang oder Konzert, der historische Rathaussaal ist variabel bestuhlbar. Zusätzlich kann ein 30 Quadratmeter Nebenraum um Beispiel für Buffets oder eine Pausenverpflegung genutzt werden. Besonders hervorzuheben ist der Zugang zum Wintergarten und zu einer kleinen Terrasse. Ein Aufzug im Gebäude sorgt für einen barrierefreien Zugang.

  • Größe: Nettofläche = 60,58 m²
  • Bestuhlung: verschiedene Bestuhlungsarten möglich (bis 70 Sitzplätze)
  • Bühne: keine
  • Gastronomie: optional
  • Ort: Hagenstraße 17/18
  • Belüftungsmöglichkeit: Belüftung mit Belüftungsanlage im Außenluftbetrieb (bei sehr niedrigen Außentemperaturen ggf. Einschränkungen in der Raumtemperatur)

Neben dem Rathaussaal stehen im historischen Rathaus auch noch zwei Multifunktionsräume (klein und groß) als Veranstaltungsräume zur Verfügung.

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Jessica Masuhr

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

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Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

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Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Festhalle

Die Festhalle steht als Veranstaltungsraum zur Verfügung. Sie kann mit einer maximalen Belegung von 444 Personen genutzt werden.

Größe: Nettofläche= 514,90 m², Raumhöhe = 6,87 m
Bestuhlung: verschiedene Bestuhlungsarten möglich (Reihenbestuhlung: 444 Personen, mit Tischen: 298 Personen)
Bühne: 8 m tief, 12 m breit, hinterer Bühnenbereich 8 m breit
Gastronomie: verpachtet
Ort: Olivet-Allee 4–6

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Jessica Masuhr

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

Formular

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

PDF-Formulare

Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.

Ausfüllen

Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.

Drucken

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

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Öffentlichkeitsarbeit und Wirtschaftsförderung

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