Auswertung der Umfrage „Wohnen im Alter“
Auswertung der Umfrage "Wohnen im Alter". Ein Projekt des Seniorenbeirates und des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Bad Oldesloe 2022
PDF, 1.3 MBDie Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Die Mitglieder des Seniorenbeirats vertreten die besonderen Interessen und Anliegen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Bad Oldesloe in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeiten Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die insbesondere die älteren Menschen der Stadt Bad Oldesloe betreffen.
Im Herbst 2023 wurde turnusgemäß der Seniorenbeirat der Stadt Bad Oldesloe neu gewählt. Die konstituierende Sitzung fand am 24.10.2023 statt.
(auf dem Bild von links nach rechts)
Wir arbeiten unabhängig und überparteilich, um uns für die Belange älterer Menschen in Bad Oldesloe einzusetzen. Zu unserer Arbeit gehören monatliche Treffen, Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschusssitzungen, sofern für den Beirat relevante Themen auf der Tagesordnung stehen. Auch die Zusammenarbeit mit den anderen Beiräten ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir möchten unseren Politikerinnen und Politikern Impulse geben, beraten und Ansprechpartner in Fragen der Belange älterer Menschen sein.
Haben Sie Fragen an uns oder möchten Sie uns Anregungen für unsere Arbeit geben, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns auf eine gute und konstruktive Arbeit in den kommenden Jahren.
Die demografische Entwicklung deutet längst darauf hin, dass im Jahr 2050, so die aktuellen Prognosen, mehr als jeder Dritte Deutsche über 60 Jahre alt sein wird. Welche Bedürfnisse und Wünsche haben Senioren? Dies hat sich die Arbeitsgruppe (AG Wohnen) des Seniorenbeirats Bad Oldesloe unter Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderung gefragt und untersuchte die Bedürfnisse der Seniorinnen und Senioren zum Thema Wohnen im Alter.
Auswertung der Umfrage "Wohnen im Alter". Ein Projekt des Seniorenbeirates und des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Bad Oldesloe 2022
PDF, 1.3 MBEinladung/Vorlagen PDF, 72 kB
Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 20.07.2000, in Kraft getreten am 03.08.2000 einschl.:
Stand der Lesefassung: 09/2011
Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997
(GVOBl. Schl.-H. S. 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2000 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat erlassen:
(1) In der Stadt Bad Oldesloe wird ein Seniorenbeirat eingerichtet. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Bad Oldesloer Seniorinnen und Senioren in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeitet Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt Bad Oldesloe betreffen.
(4) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.
(5) Die rechtliche Stellung des Seniorenbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.
(6) Die Stadt Bad Oldesloe stellt dem Seniorenbeirat für seine Arbeit Räumlichkeiten und für die Erfüllung seiner Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Verwaltung unterstützt den Seniorenbeirat bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.
Der Seniorenbeirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ein Seniorenbeirat kommt zustande, wenn mindestens 5 Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Frauenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Soweit jedoch ein besonderer Bezug zur Seniorenarbeit in der Stadt Bad Oldesloe besteht, kann von der vorstehenden Regelung abgewichen werden.
(1) Die Kandidatinnen und die Kandidaten für die Wahl werden durch einen Aufruf in der örtlichen Presse geworben.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 4 Jahren im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Monatsersten. Es können jederzeit Ergänzungswahlen durchgeführt werden.
(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Seniorenbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls ober berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
(4) Der Seniorenbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.
(5) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.
Der Seniorenbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unterrichtet. Über alle wichtigen Planungen und Maßnahmen der Stadt Bad Oldesloe, die die Seniorinnen und Senioren in Bad Oldesloe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Seniorenbeirat frühzeitig in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung vorgetragen wird.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Seniorenbeirates zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Näheres regelt die Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.
(2) Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 -
Bad Oldesloe, den 20. Juli 2000
-Siegel-
Dr. Wrieden
Bürgermeister
Der Seniorenbeirat gibt sich aufgrund des § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Seniorenbeirates folgende Geschäftsordnung:
(1) Der Seniorenbeirat ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall die/den stellv. Vorsitzende/n, einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirates erforderlich macht, in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch 6 mal jährlich.
(2) Der Seniorenbeirat ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder es verlangen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehntägigen Frist eingeladen werden.
(4) Die Sitzung ist mit der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen.
Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
(1) Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.
(2) Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.
(3) Der Seniorenbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
(3) Die/der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
(4) Der Seniorenbeirat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken.
(5) Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen
a) auf Schluss der Rednerliste,
b) auf Schluss der Aussprache.
Über den Antrag entscheidet der Seniorenbeirat, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.
(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Seniorenbeirates ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.
(3) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
(4) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende bzw. das älteste Mitglied des Seniorenbeirates das Los.
(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.
(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der anwesenden, entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder, c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen/-vertreter, der geladenen Sachverständigen und der Gäste, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) die Tagesordnung, g) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.
(3) Die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Seniorenbeirates, den Mitgliedern zuzuleiten.
(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet der Seniorenbeirat.
Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 09.06.1997 tritt außer Kraft.
Bad Oldesloe, den 13. Juli 2009
(Diercks)
Vorsitzende