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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Bibliotheken (öffentlich)

Die Stadtbibliothek Bad Oldesloe bietet ein umfangreiches Angebot an Medien und Informationen, ist aktiv im Bereich Leseförderung, vermittelt Medien- und Informationskompetenz und gibt Orientierung im digitalen Wandel. Als Ort des Lernens, der Entspannung, der Begegnung und der Kommunikation bietet sie eine Vielfalt an Veranstaltungen.

Website der Stadtbibliothek: https://stadtbibliothek-badoldesloe.bibliotheca-open.de/

Volltext

Öffentliche Bibliotheken (Büchereien) sind ein wesentlicher Bestandteil der frei zugänglichen Informations-, Bildungs- und Kulturangebote in unserer Gesellschaft. Sie sind in der Regel kommunale Einrichtungen. Keine anderen Bildungseinrichtungen erreichen einen so hohen Bevölkerungsanteil aller Alters-, Sozial- und Bildungsschichten.

Die Voraussetzungen für die Benutzung (zum Beispiel Anmeldung, Benutzerausweis, Leihdauer) sind in Benutzungs- und Gebührenordnungen der Büchereien geregelt.

Hinweise (Besonderheiten)

Allgemeine Informationen zu den Bibliotheken in Schleswig-Holstein finden Sie im Landesportal "Kultur Schleswig-Holstein" und auf den Internetseiten der Büchereizentrale Schleswig-Holstein und der Dänischen Zentralbibliothek (Dansk Centralbibliotek for Sydslesvig e. V.).

352.0 Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Bad Oldesloe

352.0 Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Bad Oldesloe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Stadtbibliothek erlassen:

§ 1 Träger und Aufgaben

Die Stadtbibliothek Bad Oldesloe ist eine öffentliche Einrichtung. Sie wird in der Trägerschaft der Stadt Bad Oldesloe geführt. Aufgaben der Bibliothek sind Bildung, Information, Vorhaltung und Ausleihe von Medien (Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Audiovisuelle Medien, Noten, Spiele).

§ 2 Umfang der Benutzung

(1) Jeder/jede ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung die Bibliothek zu benutzen.

(2) Die Bibliotheksleitung setzt die Öffnungszeiten fest. Im Rahmen dieser Satzung kann die Leitung der Bibliothek besondere Bestimmungen für die Benutzung einzelner Einrichtungen und für besondere Dienstleistungen treffen.

§ 3 Anmeldung

(1) Die/Der Benutzer/in meldet sich persönlich unter Vorlage des gültigen Reisepasses mit Meldeschein oder des gültigen Personalausweises an. Ausländerinnen und Ausländer haben durch Vorlage der Anmeldebestätigung den Wohnsitz nachzuweisen.

(2) Benutzern/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird nur dann ein Benutzerausweis ausgestellt, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie für Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis (z. B. Schadenersatz) einstehen. Eltern und Erziehungsberechtigte/r übernehmen gesamtschuldnerisch die Haftung für die von ihrem Kind entliehenen Medien und alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Forderungen. Reisepass mit Meldeschein oder Personalausweis des gesetzlichen Vertreters sind vorzulegen.

(3) Nach der Anmeldung erhält die/der Benutzer/in einen Benutzerausweis. Dieser Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Sein Verlust, Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust des Ausweises wird kostenpflichtig ein Ersatzausweis ausgestellt. Die für die Benutzung der Stadtbibliothek erforderlichen Benutzerdaten werden elektronisch gespeichert und entsprechend den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein geschützt. Die Datenverwaltung erfolgt im Wege der Auftragsdatenverwaltung gemäß § 17 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG-SH) durch die OCLC GmbH, Grünwalder Weg 28 G, 82041 Oberhaching, Handelsregister HRB München 113261. Mit der Unterschrift bei der Anmeldung wird diese Speicherung vom/von der Benutzer/in gestattet.

(4) Bei der Anmeldung steht jeder/jedem Benutzer/in der gesamte Bestand zur Verfügung. Eine Kontrolle der an Minderjährige ausgegebenen Medien findet mit Ausnahme der über die FSK und USK altersbeschränkten Medien nicht statt.

(5) Mit der Unterschrift bei der Anmeldung werden die Bestimmungen über die Nutzung des Internet anerkannt. Die Haftung bei der Internetnutzung liegt bei der/beim Benutzer/in, bei Minderjährigen bei den Erziehungsberechtigten. Die Bibliothek haftet nicht für Inhalte, die über Internet zugänglich sind.

§ 4 Entleihungen, Verlängerung, Vormerkung

(1) Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. CDs, CD-Roms, Zeitschriften, Konsolenspiele und Videos werden für die Dauer von einer Woche, Bücher und andere Medien für die Dauer von vier Wochen ausgeliehen. Die Ausleihfristen für einzelne Medienarten können bei Bedarf von der Leitung der Bibliothek verkürzt oder verlängert werden. Das Ende der Ausleihfrist ist der Ausleihquittung zu entnehmen, wobei die/der Benutzer/in in Zweifelsfällen bei der Rückgabe beweispflichtig ist.

(2) Die Leihfristen aller Medien können bis zu zweimal um jeweils eine bzw. vier Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Bei Bedarf können die Verlängerungs- und Vorbestellmöglichkeiten für einzelne Mediengruppen und Sachgebiete von der Bibliotheksleitung eingeschränkt oder erweitert werden. Telefonische Verlängerungen sind während der Öffnungszeiten, selbständige Verlängerungen durch die/den Benutzer/in sind über die Kontofunktionen des Internetportals und die Selbstverbuchungsautomaten bis zu sieben Tage nach Leihfristende möglich, wobei die/der Benutzer/in in Zweifelsfällen bei der Rückgabe jeweils beweispflichtig ist.

(3) Auf den mit eingeschränkten Ausleihrechten versehenen Ausweisen für Kinder unter sechs Jahren können nur die für diese Altersgruppe vorgesehenen Mediengruppen ausgeliehen werden.

(4) Die Bibliotheksleitung kann bei Bedarf Höchstgrenzen für die Anzahl gleichzeitig entleihbaren Medieneinheiten bei bestimmten Mediengruppen festsetzen.

(5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Vorbestellte Medien werden maximal 14 Tage nach Bereitstellung durch die Bibliothek reserviert.

(6) Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek geführt werden, können auf Antrag der/des Benutzers/in durch den „Leihverkehr der Bibliotheken“ nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Bei gleichzeitiger Beschaffung mehrerer Bücher und Medien kann die Bibliotheksleitung davon abweichend in Härtefällen eine Pauschalsumme festsetzen.

§ 5 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung, Benutzung der Bibliothek

(1) Die/Der Benutzer/in ist verpflichtet, die Einrichtungen der Bibliothek und die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, die Medien Dritten zu überlassen.

(3) Die/Der Benutzer/in hat sich vor der Entleihung vom einwandfreien Zustand der Medien durch Augenschein zu überzeugen. Für jede ab dem Zeitpunkt der Ausleihe bekannt werdende Beschädigung oder den Verlust ist die/der Benutzer/in schadenersatzpflichtig.

(4) Für Schäden, die durch Missbrauch oder Verlust des Leserausweises sowie des Passworts für das Leserkonto entstehen, haftet die/der eingetragene Benutzer/in, bei Kindern und Jugendlichen deren gesetzlicher Vertreter.

(5) Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die/Der Benutzer/in haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts (§ 85 UrhRG).

(6) Bei der Nutzung des Internet ist der Aufruf von indizierten, extremistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und jugendgefährdenden Inhalten untersagt.

(7) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die der/dem Benutzer/in durch die Benutzung von Geräten, Medieneinheiten oder Dienstleistungen der Bibliothek entstehen.

§ 6 Gebühren

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Ausleihe von Medien oder die Nutzung digitaler, nur durch Benutzerausweisnummer und Passwort zugänglicher Angebote kosten ab Vollendung des 18. Lebensjahres 15,00 € pro Jahr oder 5,00 € für drei Monate. Die Bearbeitungsgebühr bei Ersatz eines verlorengegangenen Leserausweises beträgt 2,50 €.

(2) Schüler/innen, Student/innen, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende oder Teilnehmer an Jugendfreiwilligendienstleisten und Leistungsempfänger/innen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, III und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sind von der Jahresgebühr befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist nach Ablauf eines Jahres neu vorzulegen.

(3) Für Medien, die nach Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr von 0,25 Euro je versäumten Öffnungstag und Medieneinheit, höchstens jedoch 7,50 Euro (bei Einziehung 12,50 Euro) je Medieneinheit zu entrichten. Für die schriftliche Mahnung erhebt die Stadt Bad Oldesloe eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) in der jeweils gültigen Fassung. Versäumnis- und Mahngebühren gelten auch für Medien, die im Leihverkehr beschafft wurden.

(4) Weitere Gebühren:

  • Bearbeitungsgebühr für Vorbestellungen und Leserwünsche inkl. Benachrichtigung per Post (Zeitschriftenvormerkungen sind kostenfrei und ohne Benachrichtigung) 1,00 €
  • Bearbeitungs- und Portogebühr im Leihverkehr der Bibliotheken gemäß der hierfür geltenden Richtlinien 1,00 €
  • Bearbeitungsgebühr bei Verlust von Medien und Beilagen zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert (je Medium) 4,50 €
  • Beschädigung des Barcode-Etiketts 2,50 €
  • Ausdrucke aus elektronischen Informationsmitteln 0,10 €

Bei Verlust von Beilagen muss entweder die Beilage wiederbeschafft oder die Medieneinheit komplett ersetzt werden. Für Beschädigungen von Medien ist Ersatz in Höhe des entstandenen Schadens zu leisten.

(5) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist die/der Benutzer/in schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz bemisst sich bei der Beschädigung einer Medieneinheit nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust zusätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten.

§ 7 Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht

(1) Benutzer/innen können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen.

(2) Ab einer Summe von 20,00 € an ausstehenden Gebühren wird der Benutzerausweis gesperrt.

(3) Der Bibliotheksleitung steht das Hausrecht in den Bibliotheksräumen zu. Die Ausübung des Hausrechts kann übertragen werden.

(4) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Internetrecherchen von Benutzer/innen abzubrechen, wenn extremistische, gewaltverherrlichende, jugendgefährdende oder indizierte Inhalte aufgerufen werden. Die Leitung der Bibliothek ist berechtigt, Benutzer/innen, die solche Inhalte auf den Bildschirm laden, des Hauses zu verweisen, ihnen Hausverbot zu erteilen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.

(5) Fotokopiergeräte können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts (§ 53 UrhRG) von den Benutzern/innen bedient werden. Die/Der Benutzer/in haftet für jede Verletzung des Urheberrechts.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2018 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 29.03.2018
Jörg Lembke
Bürgermeister