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Baumkataster

Ein Baumkataster ist ein Verzeichnis, in dem alle städtischen Bäume verzeichnet werden. Die Stadt Bad Oldesloe nutzt hierfür ein digitales Baumkataster mit GPS-Koordinatenfunktion. Damit alle Bäume eindeutig identifiziert werden können, erhält jeder Baum ein Baumnummer, die teilweise am Baum angebracht wird.

Im Baumkataster sind rund 8230 Bäume erfasst, die kontrolliert, erhalten und baumpflegerisch bearbeitet und zum Teil z. B. bei extremer Trockenheit bewässert werden.

Die meisten dieser Bäume stehen an Straßen (4225 Stück) und in Grünanlagen (2587 Stück), es gibt aber auch viele Bäume auf Schulhöfen, Spielplätzen, Kindergärten und Sportplätzen sowie auf anderen bebauten städtischen Grundstücken – insgesamt 1414 – sind alle in der Pflege des städtischen Baubetriebshofes.

Die Hauptbaumarten sind Linden in verschiedenen Arten und Sorten mit 1594 Bäumen und Ahorne mit 1137 sowie Eichen mit 1014 Bäumen. Weiter häufiger vorkommende Baumarten sind Hainbuchen (405), Birken (345), Buchen (393), Eschen (340), Kastanien (318), Erlen (299), Weiden (276), Vogelbeeren und andere Mehlbeeren (276), Vogelkirschen (226), Baumhasel (164)Zierkirschen (126), Pappeln (119), Weißdorn und andere Dorne (172)
Außerdem stehen auf innerstädtische Flächen Tannen, Trompetenbäume, Zieräpfel, Fichten, Kiefern, Platanen, Scheinakazien und Ulmen in geringeren Anzahlen.

Im Baumkataster erfasst sind bisher ca. die Hälfte aller vorhandenen Obstbäume. Knapp 400 Obstbäume sind bislang im Kataster gelistet. Diese stehen großenteils auf Streuobstwiesen, die als Ausgleich für Baumaßnahmen angelegt wurden. Aber auch auf Schulhöfen, in Kindergärten und auf Spielplätzen sowie in einigen Wohnstraßen stehen insgesamt über 200 Obstbäume.
Das Obst wird inzwischen eifrig geerntet, da es allen Bürgern zur Verfügung steht. Es handelt sich in der Mehrzahl um Apfelsorten aber auch Birnbäume, Kirschen und Pflaumen stehen auf den genannten Standorten.
Vereinzelt gibt es auch Quitten, Mispeln und Walnussbäume.

Richtlinie zur Bezuschussung der Altbaumpflege

Nach dem Aufheben der Baumschutzsatzung für private Grundstücke wurde eine Richtlinie zur Bezuschussung von Altbaumpflege eingerichtet. Sie ermöglicht es, Grundstückeigentümer bei der Erhaltung der Bäume finanziell zu unterstützen, um so die Akzeptanz alter Bäume zu fördern.

Die Stadt Bad Oldesloe hat eine Richtlinie zur Bezuschussung der Altbaumpflege erlassen. Mit dieser Richtlinie sollen die Bürger in Ihrem Bemühen unterstützen werden, ortsbildprägende Bäume auf ihrem Grundeigentum zu erhalten.

Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.

Förderungsfähige Maßnahmen sind:

  • Schnittmaßnahmen in der Krone
  • Kronenverankerung
  • Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
  • Behandlung von Rinden- und Holzschäden
  • Behandlung von Wurzelschäden
  • Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
  • Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000 Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen.

  1. Förderungszweck
    Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach dieser Richtlinie Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege von Altbäumen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Über die Bewilligung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

  2. Förderungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.
    Es kann sich an dem jeweiligen Baum um einen Einzelbaum/Solitärbaum oder auch um Bäume handeln, die Bestandteil einer Allee oder Baumreihe sind.
    Daneben ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die Beratung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten von einer anerkannten Fachfirma nach der ZTV-Baumpflege (zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

  3. Förderungsfähige Maßnahmen
    Förderungsfähige Maßnahmen sind:
    • Schnittmaßnahmen in der Krone
    • Kronenverankerung
    • Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
    • Behandlung von Rinden- und Holzschäden
    • Behandlung von Wurzelschäden
    • Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
    • Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung
    Die vorstehend aufgelisteten förderungsfähigen Maßnahmen sind in der ZTV-Baumpflege entsprechend definiert und näher erläutert.

  4. Zuschussempfänger/Zuschussempfängerin
    Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer*innen oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte). Körperschaften öffentlichen Rechts sind von der Förderung ausgeschlossen.

  5. Art und Umfang der Förderung
    Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000,-- Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen.

  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    • 6.1 Die Zuschussanträge sind formlos an die Stadt Bad Oldesloe, Fachbereich IV, Bauamt, Tiefbau, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe zu richten.
    • 6.2 Über die Zuschussanträge entscheidet das Bauamt nach Anhörung des Umweltausschusses.
    • 6.3 Die Baumpflegearbeiten sind in Anlehnung an die Baumart zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erteilung des Bewilligungsbescheides durchzuführen.
    • 6.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, gegen Vorlage der Schlussabrechnung
    • 6.5 Die Dauer des Bewilligungsbescheides wird auf ein halbes Jahr nach Erteilung des Bescheides begrenzt.

  7. Prüfungsrecht
    Der Antragsteller*in ist verpflichtet, der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Verwendung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

  8. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 17.07.2008

-Siegel-

von Bary
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 30.07.2008


Baumfällgenehmigung

Sollte dennoch die Notwendigkeit bestehen, z. B. aus Gründen der Verkehrssicherung einen Baum zu fällen, so muss dies in einigen Fällen mit dem Kreis Stormarn abgestimmt werden.

Beantragt werden muss dort die Entfernung bzw. Veränderung „orts- und landschaftsbildprägender“ Bäume sowie die Veränderung ihres Lebensraumes.

Auskünfte bei konkreten Fällvorhaben erhalten Sie beim:

Kreis Stormarn

Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe