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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

1. August 2026 • Bekanntmachungsdatum

1. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Oldesloe 1. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe

Nachstehende Paragrafen erhalten nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 9. Februar 2026 folgenden neuen Wortlaut:

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Stadtverordnete sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben nach § 24 Absatz 1 Gemeindeordnung (GO) und nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 29. März 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2023, Seite 215) Anspruch auf Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse, Beiräte, Fraktionen, Teilfraktionen, Zweckverbände sowie für die Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten der Stadt.

(2) Die Gemeinde- und Ortswehrführungen haben nach der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntSchVOfF) vom 12. November 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2024, Seite 832) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1996, Seite 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.

Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren haben nach der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) vom 8. Mai 2024 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2024, Nr. 23, Seite 867) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1996, Seite 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Die vorstehenden Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 Mitglieder der Feuerwehren

(1) Die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen/Ortswehrführer, sowie deren/dessen Stellvertretungen, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes gemäß § 2 EntschVOfF und ab dem Kalenderjahr 2016 ein Kleidergeld in Form einer Reinigungspauschale gemäß § 3 Absatz 3 EntschVOfF.

(2) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie freiwillige Feuerwehren (EntschRichtl-fF), soweit in den folgenden Absätzen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, Entschädigungen in Höhe der Höchstsätze der Richtlinie.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird den aktiven Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigungspauschale für Fahrtkosten bei Alarmierungseinsätzen (nach Ziffer 4.3 EntschRichtlfF) in Höhe von jeweils 4 € gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsätze, für die keine erneuten Auslagen entstanden sind bzw. notwendig waren (z. B. eine Vielzahl von Einsätzen nacheinander aufgrund von Unwettern).

(4) Abweichend von Absatz 2 wird den ehrenamtlichen Gerätewarten der Ortsfeuerwehren Poggensee, Seefeld und Rethwischfeld eine jährliche Entschädigung (nach Ziffer 9 EntschRichtl-fF) in Höhe von jeweils 360 € gewährt.

(5) Die Atemschutzgerätewartinnen/Atemschutzgerätewarte der Gemeindefeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 100 €.

(6) Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 150 €.

(7) Die ehrenamtliche Abwesenheitsvertretung des hauptamtlichen Gerätewartes erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 330 €.

(8) Die Auszahlung der jährlichen Entschädigungen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgt im Dezember eines jeden Jahres rückwirkend für das laufende Jahr.
Bei einem personellen Wechsel innerhalb des Jahres wird die Entschädigung nach Ausscheiden aus der Funktion anteilig für die geleisteten Monate gezahlt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Bad Oldesloe, 23. Februar 2026

Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung