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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

19. August 2023 • Bekanntmachungsdatum

6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 25.9.2001

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 12.7.2023 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat erlassen:

Nachstehende Paragrafen und Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Bad Oldesloe. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat leistet unabhängige und eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Er führt selbstbestimmt Projekte, Aktionen und Veranstaltungen in Abstimmung mit der Verwaltung durch, um seiner Aufgabe der Interessenvertretung Kinder- und Jugendlicher im Rahmen seiner beratenden Funktion für die städtische Gremienarbeit nachkommen zu können. Er kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung 1,5 Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

(6) Der Kinder-und Jugendbeirat setzt sich aktiv für demokratische und parlamentarische Grundsätze ein, fördert das vertrauensvolle und friedliche Miteinander aller in Bad Oldesloe lebenden Kindern und Jugendlichen, berücksichtigt die Belange aller Geschlechter und fördert ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkunft, Kulturen und Konfessionen.

§ 2 Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates, Anforderung an die Mitgliedschaft

Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Ein Kinder- und Jugendbeirat kommt zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Mädchenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 21 Jahren sein, die ihren Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Bad Oldesloe haben. Unter dem Begriff „Lebensmittelpunkt“ sind z. B. der Schulbesuch in Bad Oldesloe sowie eine aktive Mitgliedschaft in Oldesloer Vereinen zu verstehen.

§ 3 Wahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden an bis zu drei Tagen in verschiedenen Oldesloer Schulen und in der Jugendfreizeitstätte durchgeführt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf den letzten Wahltag folgenden Monatsersten.

(2) Für die Durchführung der Wahl des Kinder- und Jugendbeirates wird vor jeder Wahl ein Wahlausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss setzt sich aus einem gewählten Mitglied des Sport-, Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie aus zwei von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister entsendete Personen aus der Verwaltung zusammen. Der Sport-, Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss wählt gleichzeitig ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss setzt die Wahltage und Wahlorte fest. Die Wahl findet im letzten Monat der Wahlzeit statt. Wahltage und Wahlorte müssen öffentlich bekannt gegeben werden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am letzten Wahltag zwischen 12 und 21 Jahren sind und seit mindestens zwei Monaten ihren Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Bad Oldesloe haben oder Schüler*in einer allgemeinbildenden Schule in Bad Oldesloe sind und diese seit mindestens zwei Monaten besuchen.

(4) Wählbar sind alle diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 2 erfüllen und die sich bis spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag aufgrund eines öffentlichen Aufrufes des Wahlausschusses schriftlich beworben haben oder von einem anderen Wahlberechtigten schriftlich vorgeschlagen worden sind. Eine Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen und dessen Erziehungsberechtigten muss schriftlich vorgelegt werden. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulässigkeit der Bewerbungen und der Wahlvorschläge.

(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag auf einer öffentlichen Veranstaltung der Stadt Bad Oldesloe vorgestellt.

(7) An den Wahltagen können alle Wahlberechtigten an den bekannt gegebenen Wahlorten und Wahlzeiten schriftlich wählen. Das Wählerverzeichnis wird vom Bürgerbüro der Stadt Bad Oldesloe erstellt. Zusätzlich können sich die Wahlberechtigten vor Ort in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt, nicht aber ihren Hauptwohnsitz in Bad Oldesloe haben. Wahlberechtigte, die am Wahltag durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind, können bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Antrag auf Briefwahl stellen. Die ausgefüllten Stimmzettel müssen dem Wahlausschuss am letzten Wahltag bis spätestens 16 Uhr wieder vorliegen.

(9) Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.

(11) Scheidet ein Mitglied aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus, rückt derjenige/diejenige nicht in den Beirat gewählte Bewerber/Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sobald die Anzahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates weniger als fünf beträgt, findet eine Neuwahl statt.

§ 4 Vorsitz des Kinder- und Jugendbeirates, Geschäftsordnung

(2) Die oder der Vorsitzende oder eine vorher durch Beschluss des Beirates bestimmte Vertretung, vertritt den Kinder- und Jugendbeirat nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Status der Wohnung, Tag des Bezuges der Hauptwohnung sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Bewerber*innen bei der Einwohnermeldebehörde oder den Betroffenen erheben, speichern und verarbeiten.
Die Bewerber*innen, bei nicht Volljährigen auch deren Personensorgeberechtigten, legen hierfür schriftliche Einverständniserklärungen vor.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 15.6.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 8.8.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung