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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

9. September 2023 • Bekanntmachungsdatum

Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben S 4 Bahnhof Bad Oldesloe Neubau S 4 (Ost) Hamburg – Bad Oldesloe

hier: Bahnhof Bad Oldesloe Umbau Bahnsteig 3 und 4 mit Anpassung Trassierung und Weiche im Bahnhof Verlängerung Überholgleis 39 auf 835 m (Geschäftszeichen: 57164-571ppo/017-2023#010)

Im Zuge der Baumaßnahme werden die vorhandenen Bahnsteige 3 und 4 im des Bahnhofs Bad Oldesloe für die S-Bahn umgebaut. Die Anpassung umfasst unter anderem die Bahnsteigverlängerung des Bahnsteiges an Gleis 3 auf 210 m. Um die nötige Länge von 210 m entwickeln zu können, wird die Weiche W20 in Richtung Hamburg verschoben. Hierfür wird eine Anpassung der Trassierung des Gleises 13 auf einer Länge von rund 130 m erforderlich. Zusätzlich wird das vorhandene Überholgleis 39 auf eine Nutzlänge von 835 m verlängert. Dafür wird im Norden die stillgelegte Weiche W65 zurückgebaut und ein Lückenschluss hergestellt. Im Süden werden die Weichen W103N, W104N, W105N und W106N Richtung Hamburg verschoben, so dass die geforderte Nutzlänge erreicht wird. Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, und anlagebedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahme (z. B. bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. durch bauzeitliche Schalleinwirkungen).

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 14.12.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Bad Oldesloe beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.8.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt.
Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht, Planunterlage 01
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichtes, des Bestands-, Konflikts – und Maßnahmenplanes sowie des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, Planunterlage 12
  • Gutachten zu baubedingten Schall – und Erschütterungen, Planunterlage 015

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.9.2023 bis zum 12.10.2023 in der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Ebene 9, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, jeweils von montags bis freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14.30 Uhr bis 17 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Termine können mit Herrn Baumann unter 04531 504-431 oder per E-Mail: stadtentwicklung@badoldesloe.de vereinbart werden.

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de (Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Schleswig – Holstein - Bf. Bad Oldesloe Umbau Bahnsteig 3 und 4) veröffentlicht.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 18.10.2023 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
    Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG).
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18 a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Absatz 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Absatz 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG).
  8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

Bad Oldesloe, 5.9.2023

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

gez. Lembke

Originalfassung