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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

2. September 2023 • Bekanntmachungsdatum

Neubau Haltepunkt Bad Oldesloe Ost (Bahnstrecke Bad Segeberg)

(Geschäftszeichen: 57164-571ppi/016-2022#013)

Die DB Station&Service AG plant den Neubau eines Außenbahnsteigs mit Blindenleit- system, mit einer Länge von 120 m und einer Höhe von 76 cm. In diesem Zusammenhang ist eine barrierefreie Zuwegung, eine Beleuchtungsanlage für Bahnsteig und Gehweg sowie eine Fahrgastinformationsanlage in Bad Oldesloe Ost am Bahnübergang in km 118,5 an der Lübecker Straße beabsichtigt. Mit dem Vorhaben soll das Verkehrsangebot zwischen Stadt und Region, die verkehrliche Anbindung von Stadtteilen durch den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sowie die Erreichbarkeit innerörtlicher Standorte mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verbessert werden. Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, und anlagebedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabenbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahme (z. B. bauzeitliche Flächennut-zungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. durch bauzeitliche Schalleinwirkungen).

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Station&Service AG, I.SP-N-I Baumanagement (Vorhabenträgerin), vom 12.8.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Bad Oldesloe beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16.8.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht, Planunterlage 01
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichtes, des Bestands-, Konflikts – und Maßnahmenplanes sowie des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, Planunterlage 09
  • Untersuchung zu baubedingten Schallimmissionen (Baulärm) und Erschütterungen, Planunterlage 010

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 5.9.2023 bis zum 4.10.2023 in der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Ebene 9, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, jeweils von montags bis freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14.30 Uhr bis 17 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Termine können mit Herrn Baumann unter 04531 504-431 oder per E-Mail: stadtentwicklung@badoldesloe.de vereinbart werden.

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de (Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Schleswig-Holstein – Neubau Haltepunkt Bad Oldesloe Ost) veröffentlicht.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 18.10.2023 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
    Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG).
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18 a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Absatz 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Absatz 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhaben-trägerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG).
  8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

Bad Oldesloe, 28.8.2023

Stadt Bad Oldesloe

Siegel

Der Bürgermeister
gez. Lembke

Originalfassung